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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0112
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Ernestinisches Sachsen. Cap. VI. 1572—1600. Coburg-Gothaer Theil.

Zahl (sei es vom Landesherrn direkt, sei es von den Räthen zu Coburg erlassen) im Consist.-
Archiv zu Gotha Loc. 19 Nr. 9. Sie sind sehr konkreter Natur, betreffen zumeist Geldfragen
und bauliche Angelegenheiten.
Seit 1593 treffen wir auch Verfügungen der „fürstlichen Verordneten des Consistorii
zu Coburg“.
Johann Casimir hatte nämlich für sein Land ein eigenes Consistorium zu Coburg errichtet.
Die Nachrichten über dasselbe sind nicht sehr umfangreich. Aus Gotha, Consistorial-Archiv Loc. 19
Nr. 9 erfahren wir Einiges von seiner Thätigkeit seit 1593, insbesondere seit 1595. Dass es
aber schon 1591 bestand, geht aus einem interessanten Reskripte Johann Casimir’s vom 30. De-
zember 1591 an den Amtsverweser zu Gotha hervor. Hier führte der Fürst darüber Klage,
dass in Gotha die Ehesachen und anderen Consistorialsachen so „unvorsichtig“ behandelt würden,
dass das Consistorium in Coburg darnach keine Entscheidung treffen könne. Er befahl deshalb,
zugleich im Namen des Herzogs Johann Ernst, dass der Amtsverweser zu Gotha die Verhand-
lungen an öffentlicher Stelle, an fest dazu bestimmten Stunden und in Gegenwart des Super-
intendenten, des Bürgermeisters und des Amtsschreibers vornehme und protokollire.
Mit grosser Eifersucht wachte der Fürst über seine Rechte als Landesherr und
summus episcopus. Als Graf Philipp Ernst von Gleichen sich im Jahre 1596 herausnahm, ein
eigenes Consistorium zu errichten, wies Johann Casimir ihn ganz energisch zurecht und der
Graf musste trotz allerlei Winkelzügen von seinem Vorhaben abstehen. Man vergleiche die
interessanten Verhandlungen im Consistorial-Archiv zu Gotha Loc. 6a.
Wenn die grosse K.O. Kurfürst August’s von 1580 auch in manchen Punkten in Geltung
getreten war, da und dort vielleicht sogar im vollen Umfange —, so steht doch eines fest,
dass sie niemals ausschliessliche und alleinige Geltung erlangt hat.
Bei der Visitation, welche der Generalsuperintendent Gerhard in den Jahren 1613/14
vornahm, stellte sich heraus, dass im Lande nebeneinander im Gebrauche waren: die Agende
Herzog Heinrich’s von 1539, die Mecklenburger K.O., die K.O. Kurfürst August’s, die Frank-
furter K.O., die Brandenburg-Nürnberger K.O., die Braunschweig-Lüneburger K.O., und
namentlich im fränkischen Bezirke — die Agende Veit Dietrich’s.
Johann Casimir liess deshalb durch Dr. Gerhard eine K.O. abfassen. Die Arbeit be-
gann 1616, der Druck erfolgte erst 1626. Diese K.O. bedeutet den Abschluss der kirchen-
rechtlichen Entwickelung des Landes. Vgl. dazu Gebhardt, a. a. O. 1, 205 ff.; Berbig,
in D. Ztschr. f. Kirchenr., 1896, S. 176 ff.; vgl. auch Schriften des Vereins für S.-Meiningische
Geschichte, Heft 16; Berbig, Gerhard’s Visitationswerk in Thüringen und Franken (Dissert.),
Leipzig 1896; König, a. a. O. S. 25. 32.
III. Johann Ernst (1596—1638) residirte zuerst zu Marksuhl, später zu Eisenach.
Er errichtete in Eisenach ein eigenes Consistorium. Im Jahre 1616 veranstaltete er eine grosse
Visitation. Als sein Bruder Casimir 1633 kinderlos verstorben war, erbte er dessen Länder,
so dass dann die Coburgisch- Gothaischen Länder wieder vereinigt waren. Als auch Johann
Ernst kinderlos starb, 1638, erlosch der Stamm Johann Friedrich’s II. des Mittleren. Die
Länder fielen an die Altenburgische und die Weimarische Linie.
 
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