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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
sammenhange kann diese Lokal-Visitation nur die erste gewesen sein, welche überhaupt gehalten
worden ist. (Das Wörtchen „wiederumb“ in der Vorrede soll nicht bedeuten, dass wiederum
eine „Lokal-Visitation“, sondern dass noch eine weitere Visitation gehalten worden sei.)
Dieses Resultat bestätigt die Fassung des für die Lokal-Visitation von 1577 erlassenen
Ausschreibens. Dass der Landesherr zu dieser ersten Lokal -Visitation eine V.O. hat ergehen
lassen, versteht sich eigentlich von selbst. Die Nachrichten, welche die K.O. von 1580 giebt,
deuten auf eine gewisse feste Ordnung hin. Andererseits durfte man auf Grund des bisher be-
kannten Materials mit Recht annehmen, dass diese V.O. keine besonders ausführliche gewesen
sein könne, wenn man 1580 eine so ausserordentlich detaillirte Instruktion erlassen musste.
Dieser oft gesuchte Befehl des Kurfürsten zur Einführung der zwei halbjährlichen Lokal-
Visitationen findet sich in Dresden, H.St.A. Loc. 7431, „Visitation der in die superintendenz
Dresden gehörigen pfarreien und schulen“. Dieses Aktenstück enthält unter dem Datum 25. Juni
1577 ein gedrucktes Mandat, ein Formular, in welches die Namen der Visitatoren und der zu
visitirenden Superintendenz hineinzuschreiben waren, was in unserem Falle für Dresden ge-
schehen ist.
Eine Abschrift des für die Superintendentur Zwickau erlassenen gleichen Ausschreibens
des Kurfürsten befindet sich im Zwickauer Rathsarchiv, III. Alm., Schubk. 3, Nr. 12. Dasselbe
Mandat erging für den Coburgischen Theil, der unter Vormundschaft des Kurfürsten stand,
unter dem 14. Oktober 1577 (vgl. oben S. 74).
In diesem Mandat erklärte der Kurfürst, dass die General-Visitation nicht genüge, dass
vielmehr ständige Visitationen hinzutreten müssten, so zwar, dass jährlich zweimal alle Pfarreien
und Schulen im ganzen Kurfürstenthum visitirt würden. Zu dem Zweck habe er eine besondere
Instruktion und Artikel abfassen lassen.
Die hier genannte „Instruktion und Artikel“ ist die in Dresden, H.St.A. Loc. 10 600,
Visitations-Instruktion 1577 erhaltene „Instruktion, welcher gestalt in des.Herrn Augusti
und desselben schutzverwandten landen und gebiet, järlichen christliche visitation der kirchen
und schulen gehalten werden soll“, dat. Annaberg, 24. Juni 1577.
Weitere Exemplare liegen in der Kgl. Bibl. Dresden (H. Sax. L. 203. 18), im Zwickauer
Rathsarchive, III. Alm., Schubk. 3, Nr. 12, Bl. 4—14 a, und ferner in einer für die Ernestinischen
Gebiete angepassten Fassung handschriftlich in der Zwickauer Rathsschulbibliothek XVIII. V. 2.
(Vgl. oben S. 74.)
Es erfolgt hier der Abdruck auf der Grundlage des Dresdener Exemplars. Die Ab-
weichungen für das Ernestinische Gebiet werden in Anmerkungen angegeben. (Nr. 34.)
Ihre definitive Ausgestaltung erhielten die Partikular-Visitationen erst durch die grosse
K.O. von 1580. Sie wurden unter der Regierungszeit des Kurfürsten August regelmässig ab-
gehalten, kamen dann in Abnahme, um gegen Ende des 16. Jahrh. (vgl. S. 118 und unten) eine
Neubelebung zu erfahren. Ehe wir auf eine Darstellung dieser Lokal-Visitationen im Einzelnen
eingehen, haben wir der General-Visitation von 1574/75 zu gedenken.
IV. General-Visitation 1574. 1575.
Die General-Visitation von 1574/75 hatte wesentlich den sogen. Krypto-Calvinismus zum
Gegenstande, welcher im April 1574 gestürzt worden war. Der Landtag hatte im Mai 1574
zu Torgau (vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 32 502, Visitation des leipzigischen kreis 1574) streng-
lutherische Glaubensartikel formulirt. Die Unterzeichnung dieser Glaubensartikel war ein
Hauptzweck dieser Visitation. Aber auch verschiedene Ordnungen wurden dortselbst getroffen.
Von dieser Visitation sind im Dresdener Hauptstaatsarchive mehrere Bände erhalten.
Einiges auch im Magdeburger Staatsarchiv, im Staatsarchiv zu Merseburg, im Superintendentur-
Archiv zu Zerbst, Band XV, Manuskript von dem consistorio zu Meissen, wie es 1545 von
Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)
sammenhange kann diese Lokal-Visitation nur die erste gewesen sein, welche überhaupt gehalten
worden ist. (Das Wörtchen „wiederumb“ in der Vorrede soll nicht bedeuten, dass wiederum
eine „Lokal-Visitation“, sondern dass noch eine weitere Visitation gehalten worden sei.)
Dieses Resultat bestätigt die Fassung des für die Lokal-Visitation von 1577 erlassenen
Ausschreibens. Dass der Landesherr zu dieser ersten Lokal -Visitation eine V.O. hat ergehen
lassen, versteht sich eigentlich von selbst. Die Nachrichten, welche die K.O. von 1580 giebt,
deuten auf eine gewisse feste Ordnung hin. Andererseits durfte man auf Grund des bisher be-
kannten Materials mit Recht annehmen, dass diese V.O. keine besonders ausführliche gewesen
sein könne, wenn man 1580 eine so ausserordentlich detaillirte Instruktion erlassen musste.
Dieser oft gesuchte Befehl des Kurfürsten zur Einführung der zwei halbjährlichen Lokal-
Visitationen findet sich in Dresden, H.St.A. Loc. 7431, „Visitation der in die superintendenz
Dresden gehörigen pfarreien und schulen“. Dieses Aktenstück enthält unter dem Datum 25. Juni
1577 ein gedrucktes Mandat, ein Formular, in welches die Namen der Visitatoren und der zu
visitirenden Superintendenz hineinzuschreiben waren, was in unserem Falle für Dresden ge-
schehen ist.
Eine Abschrift des für die Superintendentur Zwickau erlassenen gleichen Ausschreibens
des Kurfürsten befindet sich im Zwickauer Rathsarchiv, III. Alm., Schubk. 3, Nr. 12. Dasselbe
Mandat erging für den Coburgischen Theil, der unter Vormundschaft des Kurfürsten stand,
unter dem 14. Oktober 1577 (vgl. oben S. 74).
In diesem Mandat erklärte der Kurfürst, dass die General-Visitation nicht genüge, dass
vielmehr ständige Visitationen hinzutreten müssten, so zwar, dass jährlich zweimal alle Pfarreien
und Schulen im ganzen Kurfürstenthum visitirt würden. Zu dem Zweck habe er eine besondere
Instruktion und Artikel abfassen lassen.
Die hier genannte „Instruktion und Artikel“ ist die in Dresden, H.St.A. Loc. 10 600,
Visitations-Instruktion 1577 erhaltene „Instruktion, welcher gestalt in des.Herrn Augusti
und desselben schutzverwandten landen und gebiet, järlichen christliche visitation der kirchen
und schulen gehalten werden soll“, dat. Annaberg, 24. Juni 1577.
Weitere Exemplare liegen in der Kgl. Bibl. Dresden (H. Sax. L. 203. 18), im Zwickauer
Rathsarchive, III. Alm., Schubk. 3, Nr. 12, Bl. 4—14 a, und ferner in einer für die Ernestinischen
Gebiete angepassten Fassung handschriftlich in der Zwickauer Rathsschulbibliothek XVIII. V. 2.
(Vgl. oben S. 74.)
Es erfolgt hier der Abdruck auf der Grundlage des Dresdener Exemplars. Die Ab-
weichungen für das Ernestinische Gebiet werden in Anmerkungen angegeben. (Nr. 34.)
Ihre definitive Ausgestaltung erhielten die Partikular-Visitationen erst durch die grosse
K.O. von 1580. Sie wurden unter der Regierungszeit des Kurfürsten August regelmässig ab-
gehalten, kamen dann in Abnahme, um gegen Ende des 16. Jahrh. (vgl. S. 118 und unten) eine
Neubelebung zu erfahren. Ehe wir auf eine Darstellung dieser Lokal-Visitationen im Einzelnen
eingehen, haben wir der General-Visitation von 1574/75 zu gedenken.
IV. General-Visitation 1574. 1575.
Die General-Visitation von 1574/75 hatte wesentlich den sogen. Krypto-Calvinismus zum
Gegenstande, welcher im April 1574 gestürzt worden war. Der Landtag hatte im Mai 1574
zu Torgau (vgl. Dresden, H.St.A. Loc. 32 502, Visitation des leipzigischen kreis 1574) streng-
lutherische Glaubensartikel formulirt. Die Unterzeichnung dieser Glaubensartikel war ein
Hauptzweck dieser Visitation. Aber auch verschiedene Ordnungen wurden dortselbst getroffen.
Von dieser Visitation sind im Dresdener Hauptstaatsarchive mehrere Bände erhalten.
Einiges auch im Magdeburger Staatsarchiv, im Staatsarchiv zu Merseburg, im Superintendentur-
Archiv zu Zerbst, Band XV, Manuskript von dem consistorio zu Meissen, wie es 1545 von