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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0237
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14. Wittenbergische Reformation. 1545.

209

die kinder darinne gezeuget, für rechte erben in
allen fellen sollen gehalten werden, lehens und
erbs, auch aller ehren, wirden, und emptern,
gleich andern vehig, darzu tüchtig sein, das sich
auch niemand wider sie, in oder ausserhalb unser
landen, alten geistlichen oder weltlichen recht,
auf obangezeigten irrthumb eingefürt, soll zu-
gebrauchen haben. Es soll auch, darauf es be-
langende, die vergangene oder zukünftige fell,
nicht erkand noch geurteilt werden.
ln gleichnus soll es gehalten werden mit
denen so aus den orden und klöster, darein sie
sich begeben gehabt, gegangen sind, das wider sie
die rechte, auf apostasia eingesatzt, nicht sollen
stad haben, es sollen auch die klöster, orden oder
convent, zu derselben erben oder gütern, kein
fürderung haben, sondern die personen mügen ir
angefallen erbe und erbgerechtigkeit, auf iren
namen und person, ires klosters oder ordens ge-
lübde halben unverhindert selbs zu fordern haben.
Von der eltern gewalt und consens in
ehegelubden.
Dieweil durch uns vormals verordent, das
keins, es sei mans oder weibsbild, sich one seiner
eltern wissen und willen, in heimliche oder offent-
liche ehegelübde einlassen solle, wollen wir solche
unser ordnung verneuert, und darob zu halten,
nachmals mit ernste befohlen haben. Nach dem
14. Wittenbergische
[Nach Corp. Reform. 5,
Rechte christliche kirchenregirung stehet für-
nemlich in diesen fünf stücken.
Erstlich, in rechter reiner lahr, die gott der
kirchen gegeben, geoffenbart und befohlen hat.
Zum andern, in rechtem brauch der sacrament.
Zum dritten, in erhaltung des predigampts und
des gehorsams gegen den seelsorgern, wie gott das
ministerium evangelii will erhalten haben, und
selbs gewaltiglich erhält.
Zum vierten in erhaltung rechter zucht, durch
kirchengericht oder geistliche jurisdiction.
Zum fünften, in erhaltung nöthiger studien
und schulen.
Zum sechsten, so ist leiblicher schutz und
ziemliche unterhaltung von nöthen.
Vom ersten.
Gott hat das menschlich geschlecht fürnem-
lich zu diesem werk und end erschaffen, dass es
ihn erkennen, anrufen und ewiglich preisen soll.
Darum er auch vor dem fall Adä und nach dem
fall sich dem menschlichen geschlecht in gewissen
Sehling, Kirchenordnungen.

aber auch die eltern ires gewalts zu zeiten miss-
brauchen, do zwei von gleichem alter, auch von
leben unbescholten, gesundes leibs, und sonst von
stande und herkommen einander nicht ungemes,
lust und liebe zusammen haben, nemen ihnen die
eltern ursach, das eins dem andern nicht reich
gnug, oder sehen zu weilen mehr ihr eigen, denn
der kinder nutz an, und wollen die kinder an
irer verheiratung hindern, welchs denn mehr ein
tyrannei, denn offentlicher gewalt zu achten, so
erfolgt auch daraus allerlei unrath, wie in teg-
licher erfahrung befunden. Darumb so soll es auf
einer επιεικια stehen, der gestalt, wenn der
eltern dissens fürgewand, sollen die ursachen an-
gezeigt, welche ursachen in consistoriis bewogen,
und darauf und ob dieselben erheblich oder gnug-
sam sind, durch die commissarien in pflichten nach
erkant werden.
Und soll nicht gnugsam sein, das ein vater
oder mutter sage: darumb wil ich nicht, das ich
nicht wil, sondern das nicht wollen, soll mit be-
stendigen ursachen ergründet sein, oder der blosse
dissens sol disfals die ehe nicht verhindern.
Gleichwol wollen wir, da der eltern dissens für
ungenugsam erkand, und die ehe dermassen ge-
duldet und zugelassen, das dennoch die jenigen,
so sich one wissen und willen irer eltern, in ehe-
gelübde gelassen, andern zur abscheu mit landes
verweisung, oder sonst nach erkentnus ernstlich
sollen gestraft werden.
Reformation. 1545.
578 ff. Vgl. oben S. 59.]
zeugnissen geoffenbart, und ein besondere lehr und
wort gegeben hat, und daran sein recht erkennt-
niss gebunden, dass diejenigen sollten seine kirche
und sein volk für und für sein, so dieselbige seine
lehre und sein wort lehren, lernen, annehmen,
und bekennen würden, und dass sonst niemand
gottes volk und kirche sein sollt, oder möcht, der
das selbige wort nicht haben oder verfolgen würde.
Und hat nemlich sich also nach dem fall ge-
offenbart, dass er wolle seinen sohn senden, und
durch denselbigen, und um desselbigen willen,
vergebung der sünde, gnade, gerechtigkeit und
ewiges leben geben. Diesen seinen son Jesum
Christum hat er auch hernach mit gewissen zeug-
nissen gesandt, und ist also allezeit die kirche
gottes auf diesen heiland Christum, und auf das-
selbige wort, dadurch der sohn geoffenbart ist,
gegründet, wie geschrieben stehet 1. Cor. 3. keinen
andern grund kann man legen denn allein diesen,
der gelegt ist, welcher ist Jesus Christus. Und
Ephes. 2: ihr seid mitbürger der heiligen und
gottes volk, gebauet auf den grund der aposteln
und propheten, auf den eckstein Jesum Christum,
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