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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0257
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16. Johanns Friederichen d. m., Johanns Wilhelm, u. Johanns Friedrichen d. j. pollizei u. landsordnung. 1556. 229

lestert, wie obberurt, nicht strafen, sondern solchs
wissentlich unterdrücken und verbergen, oder die
lesterungen selbst thun, gegen dem, oder den-
selben wollen wir, als die landesfürsten, nach ge-
legenheit selbst gebürliche straf fürwenden.
Und da solcher obgemelter gotteslesterer durch
jemandes zu geburender leib, oder todes strafe,
nicht bracht werden möchte, derselbe, so er des
mit recht uberwunden, solle darumb ehrlos sein,
und für menniglich dofür gehalten, der denn auch
darauf, als ehrlos gescholten werden mag, und
dennoch nichts destoweniger, wo es geschehen,
peinlich, an leben, oder gliedern, noch gestalt
seiner verwirkunge gestraft werden.
Welche auch hieruber die angezeigten gottes-
lesterer, wie obstehet, wissentlich und freventlich,
zu diener annemen, mit inen handeln, sie fördern,
enthalten und furschieben würden, damit sie der
straf entweichen, gegen denselben wollen wir, wie
sichs geburen will, rechtlich vorfahren lassen.
So denn einer obgemelter gotteslesterung
halben rechtflüchtig würde, so soll nichts desto-
weniger, gegen ime oder seinen gütern, wie sich
in diesen fellen, vermüge der rechte gebüret, ge-
handelt werden. Und do man sich des rechten
in obberurten fellen belernen will, so sol dasselbe
in unserem hof beschehen.
II. Von vorachtung gottes worts.
Wir wöllen auch, das alle diejenigen, so unter
den ampten und predigten uf den markten, unter
den ratsheusern und andern pletzen, auch uf den
kirchhöfen, zustehen, und umb die kirchen zu-
gehen, unterrede und gewesche zuhalten, oder in
heusern bei dem gebrannten wein und andere
zechen zu sitzen pflegen, solchs hinfurder genzlich
meiden sollen. Wer es aber würde ubertreten,
solle, so oft es von mannen oder weibern geschehen
wirdet, umb einen ort eines gülden gestraft werden.
Uf das auch diejenigen, so die wein oder
bier zechen unter den predigten pflegen zu be-
suchen, dazu desto weniger ursach haben mügen,
so wöllen wir, das hinfürder ein jeder, so wein
oder bier schenkt, unter der predigt, und solange
dieselbige wehret, es seivor oder nachmittage,
keine geste setzen noch setzen lasse. Dergleichen
sollen die rethe unserer stedte in iren trinkstuben
oder ratskellern auch nicht gestaten, oder unter
den predigten aus den wein oder bierkellern,
oder gebranten wein heusern, in andere heuser
verkaufen, und das solchs desto mehr vermieden

werde, so sollen an jedem orte die gerichtsdiener
darauf ein vleissiges ufsehen haben, und da
jemandes (wie obgemelt) befunden und betreten
würde, der sol den gerichtsknechten alwegen
zwene groschen geben.
Wir wöllen auch, das alle rathskeller und
schenkheuser, auch alle andern, so bier und wein
schenken, des abents ire keller, im sommer umb
zehen uhr, und des winters umb neun uhr, genz-
lich zugeschlossen halten, niemand von gesten
setzen, oder das getrenke in sonderliche heuser
verkeufen sollen, es weren denn kranke oder-
wandernde leute, die etwas zu spat, und zu un-
gelener zeit ankommen, und zu reisen vorhetten.
Denen solle das trinken, aber jeder zeit mit vor-
wissen eines jeden orts oberkeits, verkauft und
gelassen werden, doch solle sich niemandes des
trinkens halben bei denselbigen und unter diesem
schein mit eindringen. So oft aber der schenke
oder wirt hierowider thete, der oder dieselbigen
sollen der oberkeit einen eimer desselbigen ge-
trenks, oder den werth, so hoch solchs aus-
geschenkt, zu straf geben, welchs auch von inen
unnachlessig einbracht sol werden.
Und sollen die pfarher und prediger das volk
vleissig vermanen, wie hoch und beschwerlich
wider die göttliche majestät durch angezeigt
leichtfertig lestern, fluchen und schweren, auch
missbietung, und verachtung gottes, und seines
heiligen worts, gesündigt wird, wie sie denn solchs
irem ampt nach wol werden zu thun wissen, und
sie hinfurder davon abzustehen, darumb busse zu
thun, und sich zu besserung gegen got, und vleissige
anhörunge und behaltung seines göttlichen worts
zuschicken, ankalten und weisen.
III. Vom zutrinken. IV. Von hurerei
und ehebruch. V. Schampere wort.
VI. Todschleger. VII. Vom wucher.
VIII. Heimliche Verlöbuns.
Nachdem wir auch befinden, das sich der
heimlichen ehe und verlübnus halben, so one
vorwissen beiderseits eltern geschehen, allerlei
unrichtigkeiten zutragen, so sind vermittelst gött-
licher verleihunge wir endschlossen, zu unser
forderlichen gelegenheit derwegen auch ein sonder-
lich ausschreiben zuthun, darnach man sich denn
in unsern landen und fürstenthumb auch müge
zurichten haben. IX. Der pfarher zins [ent-
hält den Befehl, die Zinsen richtig abzuführen].
X. Von missbreuchen an gerichten....
 
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