252
Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.
zuverordnen haben, damit es allenthalben unvor-
dechtig, und one affecten zugehe, und darinnen
gute ordnung gehalten werde.
Es sol aber hiemit und durch diese ordnung
den superintendenten, pfarrherrn, und kirchen-
dienern, das straf ampt ausserhalb der excommuni-
cation, auf der canzel in fellen vermahnens nötig,
nicht benommen sein, jedoch sollen sie sich des-
selbigen gebürlich, bescheidenlich, christlich, dem
wort gottes gemes, ohne privat affecten gebrauchen,
und in allen solchen sachen des consistorii er-
kentnis auch unterworfen sein.
Und es sol das consistorium die inspection
der jurisdiction uber die superintendenten, pfarr-
herrn, kirchen und schuldienern sonderlich haben,
also wo einer oder mehr befunden, oder berüch-
tiget, das er ein ehebrecher, hurer, haderer,
seufer, wucherer, spieler, oder eines diebstals,
oder anderer unehrlicher, schendlicher laster,
vordechtig, sollen die commissarien macht, haben,
ihnen zu suspendiren, abzusetzen, oder sonsten
mit gefengnis, oder in andere dergleichen wege
zu strafen.
Solche ecclesiasticam disciplinam sol das
consistorium nicht allein wider die obgesatzten
pfarrherrn, und kirchendiener, sondern auch wider
andere des lands unterthanen zugebrauchen haben.
Als wenn in stedten, oder dörfern und auf dem
lande leute befunden, menlichs und weiblichs ge-
schlechts, so in keine kirche giengen, keiner
religion achteten, das heilig sacrament in ezlichen
jaren nicht begerten, ein rochlos, wildes, ergerlichs
leben füreten, auch sonsten in offentlichen, oder
je sehr vermutlichen sünden lebten, solche und
dergleichen sollen die commissarien zu citiren zu-
bekehrung, und besserung, und gegen den pfarr-
herrn, und superintendenten zu gebürlichen gehor-
sam zuweisen, und sonsten wider sie mit inquisition
und andern, als sich gebürt, und die notturft
erfodert, zu procediren und zuvorfahren haben.
Von execution der urteil und des pro-
cess, so im consistorio ergangen.
Was die commissarien im consistorio handeln,
verabschieden, erkennen, sprechen, und mandiren,
dem sollen aller der beider landen unterthanen
einwohner und zugethane gehorsamen, und gebür-
liche volge leisten, und do einer oder mehr
darinnen seumig, sollen die commissarien macht
haben, arctiora mandata, mit bedrauung, einvor-
leibung, ernster peen, als gelt strafen, gefengnüs,
und dergleichen zu decerniren.
Wenn sich auch die parteien dessen entlich
widersetzen und nicht pariren würden. Mügen die
commissarien brachium seculare, als die regirung,
und die gerichts bevelchhaber anrufen, und inen
die entliche execution und hülf bevehlen. So bald
auch solchs an sie gelangt, sol nicht allein den
verordenten rethen in der regirung, sondern auch
allen amptleuten, schössern, gerichtshaltern in
stedten, und dörfern, und allen örtern, hirmit
auferlegt sein, die schreiben, mandata, abschied,
und urteil, so ire kraft erreichet und davon nicht
appellirt worden, stracks one verlengerung und
verzug zu exequiren, und zuverstrecken. An
solchem allen geschicht höchstgedachter chur-
fürsten, unserer gnedigsten herrn, gnedigste ent-
liche, und ernste meinung. Geben den 12. junii
anno 1574.
Gedruckt zu Jena durch Donatum Richtzenhan.
anno MDLXXIV.
21. Beschlüsse des Coburgischen Synodus. 1580.
[Auszug aus Coburg St.A.B. II. 20, N. 35. Vgl. oben S. 83.]
Gestrenge, edle, ehrnveste, achtbare und
hochgelarte chur- und fürstliche pfalzische u. s. w.
sächsische u. s. w. und brandenburgische herrn
abgesandte räthe und commissarien. Nachdeme
nunmehr wier die verordneten zu dem synodo die
mengel und gebrechen so in neherer visitation
furgelaufen durch alle superintendenzen dieses
fürstlichen sächsischen coburgischen theils erwogen,
was in derselben sonderbahren extracten zu be-
finden gewesen, ist solches alles durchaus uns der
gebühr nach unterschrieben, und thun dasselbe
e. gestren. herrl. e. und gen. hiermit ubergeben,
inmassen sie sich aus den beiliegenden extracten
ferner notturftiglich zu ersehen.
Nach deme aber auch darneben ezliche general
articul furgefallen, so in gemein alle kirchen
dieses fürstenthumbs betreffen, seind dieselben
kurzlichen, und wie nachvolgent in berathschlagung
gezogen, verzeichnet worden. Und ist anfangs in
gegenwertiger handlung den verordneten des
synodi durch doctor Jacobum Andrea der inhalt
der churfürstlichen schriftlichen verfasten ordnung
das kirchen-regiment und dessen zugehörungen
belangende, gebührliche summarische vermeltung
geschehen, wie solche in unterschiedlichen articuln
verfasset, mit der anzeig, dass ihrer churfen. g.
wille und meinung, soferne es den andern chur-,
und fürstlichen herren vormundern also gefellig,
das solcher ordnung in allen deren puncten und
articuln weniger nicht, dann in churfürstenthumb
Sachsen u. s. w. sowohl als in mehr fürsten-
thumben der jugern Pfalz und Wirtenberg be-
Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.
zuverordnen haben, damit es allenthalben unvor-
dechtig, und one affecten zugehe, und darinnen
gute ordnung gehalten werde.
Es sol aber hiemit und durch diese ordnung
den superintendenten, pfarrherrn, und kirchen-
dienern, das straf ampt ausserhalb der excommuni-
cation, auf der canzel in fellen vermahnens nötig,
nicht benommen sein, jedoch sollen sie sich des-
selbigen gebürlich, bescheidenlich, christlich, dem
wort gottes gemes, ohne privat affecten gebrauchen,
und in allen solchen sachen des consistorii er-
kentnis auch unterworfen sein.
Und es sol das consistorium die inspection
der jurisdiction uber die superintendenten, pfarr-
herrn, kirchen und schuldienern sonderlich haben,
also wo einer oder mehr befunden, oder berüch-
tiget, das er ein ehebrecher, hurer, haderer,
seufer, wucherer, spieler, oder eines diebstals,
oder anderer unehrlicher, schendlicher laster,
vordechtig, sollen die commissarien macht, haben,
ihnen zu suspendiren, abzusetzen, oder sonsten
mit gefengnis, oder in andere dergleichen wege
zu strafen.
Solche ecclesiasticam disciplinam sol das
consistorium nicht allein wider die obgesatzten
pfarrherrn, und kirchendiener, sondern auch wider
andere des lands unterthanen zugebrauchen haben.
Als wenn in stedten, oder dörfern und auf dem
lande leute befunden, menlichs und weiblichs ge-
schlechts, so in keine kirche giengen, keiner
religion achteten, das heilig sacrament in ezlichen
jaren nicht begerten, ein rochlos, wildes, ergerlichs
leben füreten, auch sonsten in offentlichen, oder
je sehr vermutlichen sünden lebten, solche und
dergleichen sollen die commissarien zu citiren zu-
bekehrung, und besserung, und gegen den pfarr-
herrn, und superintendenten zu gebürlichen gehor-
sam zuweisen, und sonsten wider sie mit inquisition
und andern, als sich gebürt, und die notturft
erfodert, zu procediren und zuvorfahren haben.
Von execution der urteil und des pro-
cess, so im consistorio ergangen.
Was die commissarien im consistorio handeln,
verabschieden, erkennen, sprechen, und mandiren,
dem sollen aller der beider landen unterthanen
einwohner und zugethane gehorsamen, und gebür-
liche volge leisten, und do einer oder mehr
darinnen seumig, sollen die commissarien macht
haben, arctiora mandata, mit bedrauung, einvor-
leibung, ernster peen, als gelt strafen, gefengnüs,
und dergleichen zu decerniren.
Wenn sich auch die parteien dessen entlich
widersetzen und nicht pariren würden. Mügen die
commissarien brachium seculare, als die regirung,
und die gerichts bevelchhaber anrufen, und inen
die entliche execution und hülf bevehlen. So bald
auch solchs an sie gelangt, sol nicht allein den
verordenten rethen in der regirung, sondern auch
allen amptleuten, schössern, gerichtshaltern in
stedten, und dörfern, und allen örtern, hirmit
auferlegt sein, die schreiben, mandata, abschied,
und urteil, so ire kraft erreichet und davon nicht
appellirt worden, stracks one verlengerung und
verzug zu exequiren, und zuverstrecken. An
solchem allen geschicht höchstgedachter chur-
fürsten, unserer gnedigsten herrn, gnedigste ent-
liche, und ernste meinung. Geben den 12. junii
anno 1574.
Gedruckt zu Jena durch Donatum Richtzenhan.
anno MDLXXIV.
21. Beschlüsse des Coburgischen Synodus. 1580.
[Auszug aus Coburg St.A.B. II. 20, N. 35. Vgl. oben S. 83.]
Gestrenge, edle, ehrnveste, achtbare und
hochgelarte chur- und fürstliche pfalzische u. s. w.
sächsische u. s. w. und brandenburgische herrn
abgesandte räthe und commissarien. Nachdeme
nunmehr wier die verordneten zu dem synodo die
mengel und gebrechen so in neherer visitation
furgelaufen durch alle superintendenzen dieses
fürstlichen sächsischen coburgischen theils erwogen,
was in derselben sonderbahren extracten zu be-
finden gewesen, ist solches alles durchaus uns der
gebühr nach unterschrieben, und thun dasselbe
e. gestren. herrl. e. und gen. hiermit ubergeben,
inmassen sie sich aus den beiliegenden extracten
ferner notturftiglich zu ersehen.
Nach deme aber auch darneben ezliche general
articul furgefallen, so in gemein alle kirchen
dieses fürstenthumbs betreffen, seind dieselben
kurzlichen, und wie nachvolgent in berathschlagung
gezogen, verzeichnet worden. Und ist anfangs in
gegenwertiger handlung den verordneten des
synodi durch doctor Jacobum Andrea der inhalt
der churfürstlichen schriftlichen verfasten ordnung
das kirchen-regiment und dessen zugehörungen
belangende, gebührliche summarische vermeltung
geschehen, wie solche in unterschiedlichen articuln
verfasset, mit der anzeig, dass ihrer churfen. g.
wille und meinung, soferne es den andern chur-,
und fürstlichen herren vormundern also gefellig,
das solcher ordnung in allen deren puncten und
articuln weniger nicht, dann in churfürstenthumb
Sachsen u. s. w. sowohl als in mehr fürsten-
thumben der jugern Pfalz und Wirtenberg be-