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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0281
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21. Beschlüsse des coburgiscken Synodus. 1580.

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schehen, auch dieses fürstlichen theils angeordnet,
und deroselbigen nachgesezet wurde, darumb sie
den chur- und fürstlichen abgesandten räthen, und
commissarien zu übersehen, ist zugestellet worden,
zuversichtig sie werden deren allerseits auch zu
frieden sein.
2. Und dieweil in derselben von den con-
sistorien auch sonderbare anzeigung gethan, so
wird zu bedenken dahin gestellet, welchermassen
das consistorium allhier anzuordnen, und bedachte
demnach der Synodus, dass zu demselben zweie
politische, unter denen der eine also ein praesident
oder director die umbfrage hielte, verordnet, und
demselbigen zweie theologen beneben einen sehrei-
ber oder secretarien, welche Persohnen allerseits
gnugsamb qualificirt, zuzugeben und hierzu ein
Tag in der wochen genommen, und unangesehen,
das die ganze regierung mit den jenigen hendeln,
so in die consistorien verfertiget, noch zur zeit,
und bis auf weitere verordnung und in der
regierung nähmen, anders nicht, dann wie in den
andern sachen pfleget zu geschehen, auch unter
desselben secret ausgehen solten, und durch die-
selben alle consistorial hendel verrichtet werden.
Und weren uber die obgesezte zahl der poli-
tischen personen von unnöten mehr dazu zu
vorordnen, sonderlich weil die regierung ohne dass
schwach besazt, und die notturft erfordern wirdet,
derselben noch eine persohn zuzugeben, damit
also in derselben nichts verseumet, und nichts
destoweniger die consistorial hendel uf den darzu
bestimbten tag in der wochen befördert und not-
türftiglich abgehandelt werden mögen.
3. Soviel dann die stipendiaten beider fürst-
lichen theil der coburgischen und weimarischen
linien, und dero unterhaltung betrifft, haben die
verordneten des synodi wolmeintlich erwogen,
welcher gestalt beiden furstlichen theilen zum
besten, auch deren furstenthumben und landen zu
verhoffender wolfart und christlichen nutz deren
anzahl bei gegenwertiger unterhaltung fruchtbar-
lichen anzustellen und zuvermehren sein mögte,
zuvorderst aber auch, das bis anhero soviel ge-
spuret und vermerket worden, das sie ihre studia
zu wenigen nuz und wohlfart beides der herr-
schaft, landes und unterthanen, und auch ihnen
selbsten angewendet, dahero sich grosser mangel
rechtschaffener gelerter und qualificirter leute be-
funden, und demselben nach im rath diesen Vor-
schlag befunden, das vornemblichen alle stipendiaten,
die sich uf theologiam begeben, beisammen in
einem hause woneten, und doselbsten einen ge-
meinen convictum des tisches halben hetten, darzu
dann ungezweifelt das collogium, zusambt dem
mensa communi, diesem furstenthumb und dessen
unterthanen zu verhoffendem gutem zu Jene fur-

nemblichen erbauet und angestellet, und dann
beide furstlichen theile sich eines anschlages ver-
gliechen, weil uf die theologos und andere stipen-
diaten ausser den juristen und medici jherlichen
1290 r. gehen, das den oeconomo von dieser
summen jherlichen soviel gereichet wurde, das uf
eine persohn wöchentlich funf groschen gerechnet
und ihme nach gelegenheit eines iederen für holz,
habitation und andere notwendige ausgaben auch
eine sonderliche summe, welche sich ungefehrlichen
uf 23 r. erstrecken mögte, von ermelten gelde
gevolget, desgleichen von den jenigen stipendiaten,
so die von adel und stedte pflegen zu halten, dem
oeconomo von dem tisch etwas mehr den 5 gr.
gereichet, und furders von der ubermass obbe-
rurter summa andere mehr stipendiaten angenommen,
und also in gemeiner ernstlichen disciplin, zucht
und lehr unterhalten werden mögten, wie dann
nach ungefehrlicher rechnunge die izige anzahl
uf zehen personen vermehret werden könnte, so
mögten sie auch neben dem gemeinen tisch alda
haben ihre exercitia disputationum, repetitionum,
concionum und dergleichen ubung, so ad facultatem
theologicam sonderlich und zuförderst gehöret,
welche durch die magistros repetentes, so alle
zugleich auch stipendiaten vermög churf. sächs.
verordnung zuverrichten, und sie zu dieser facultet
mit soviel desto mehrern frucht und profectu
instituiret und abgerichtet werden.
So werde auch darbeneben nicht unrathsamb,
so ferne es muglichen, das die stipendiaten der
juristenfacultet, die dann ihre sonderliche stipendia
weniger nicht an einem ort und besondern be-
hausung beisammen wohneten, und das denselben
ein communis praeceptor, der doch nicht professor
sein dörfte, umb ein solch geld, wie sonsten bei
den privatis discipulis und praeceptoribus gebreuch-
lichen, zugeordnet wurde, das sie durch desselben
institutionem den usum artium dicendi der prae-
ceptorum dialectices et rhetorices erlangten.
4. Nachdem auch zuberathschlagen furge-
fallen, was einen ieden pfarrhern von einer visi-
tation zur andern in seinem studio zu lehren und
zu uben untergeben werden mögte, ist vor nutzlich
angesehen worden, das in der künftigen visitation
die epist. ad Gallat: cum comment. Lutheri als
ein clavis sacrae scripturae, und dann in nach-
volgender visitation, so in der fasten angeordnet,
die epistola ad Romanos gleichergestaldt cum
commentariis Philippi uferlegt, und sie darauf
volgents unterschiedlichen examiniret worden, dar-
durch sie daheim blieben, nicht hin und wieder
spacirten, von den zechen und gesellschaften ab-
gehalten, und viel offendicula verhutet, auch von
wegen dieses ihres vleisses, da sie menniglichen
falsch specimen doctrinae et exercitii geben,
 
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