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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0282
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254

Die Kirchenordnungen. Ernestinisches Sachsen.

andere zur nachvolg excitiret und angereizet
wurden.
So aber ihrer einer obberurte bücher nicht
bette, möchte ihnen an derselben stadt der grosse
catechismus Lutheri zulesen untergeben, doch ihnen
allen ernstlich eingebunden werden, dass künftige
buch der concordien vleissig zu lesen, und sich
darinnen zu üben, daraus sie dann gleicher gestalt
in den künftigen halb jherigen visitationibus vleissig
examiniret werden sollen.
Damit sie auch obberurter epistel ad Gallat.,
als wie gemeldet, der vornehmbsten stück eines,
darinnen sacra scriptura fundiret, nicht in mangel
stehen mögen, möchte dieselbe uf vorgehende ver-
gleichung mit dem weimarischen theil in kleinem
modo zutrucken angeordnet, desgleichen zu der
pfarrherrn desto besserer information und nach-
richtung des Lucae Osiandri verfertigte biblia, da
der text mit kurzer paraphesi observationum
locorum, wie auch praecipuarum doctrinarum, was
iedes orts aus dem text zuvermerken, fur die
einfeltige lehrer und christliche lesern anderer
stende nottürftiglichen begrieffen, nicht undienst-
lich sein.
5. Weil auch die eusserste notturft erfordert,
das eine allgemeine particular schulordnung an-
gerichtet werde, so giebet darinnen die churfürst-
liche reformation und ordnung clare mass, dabei
es der synodus vor sich lesset bewenden und
ruhen, das in den schulen vermög angeregter
churfürstlicher ordnung durchaus einerlei bücher
sein, und die examina nicht zu halben jharen,
sondern alle quartal beides in lateinischen und
teuzschen schulen gehalten werden sollen.


durch den synodum wohlmeinlichen erinnert, weil
sich je bisweilen zutregt, das durch die supplierung
an die regierung darinnen umb stipendia an-
gesucht, viel andere feinere ingenia, so dergleichen
beneficia wirdiger sein mögten, dann dieselbigen
hindan gesezet und an ihren glück verhindert und
abgehalten werden, das zu dessen vorkommunge
die verordneten visitatores, die schulen alle halbe
jhare auch visitirten, und den schulmeistern alle-
wege ein verzeichnus der vornehmen ingenien, zu
denen sonderliche hoffnung, forderten, dieselbigen
furder in den synodum ubergeben, da solte die
verordnung geschehen, das solche knaben ihrer
geschicklichkeit wegen examiniret und volgents
wiederumb in die schul dimittiret, darmit, wo sich
ein stipendium verledigte, seine stelle alsobalden
mit einem solchen geschickten knaben, der zuvor
in examine gewesen, und vor andern mit gutem
ingenio, vleiss und geschicklichkeit commendiret, !
ersezet und also darinnen ein delectus gehalten
werden mögte.

Wo auch ein knab und landskind durch
seine eltern nicht könnte unterhalten werden, und
dasselbige wurde auslendische christliche schulen
besuchen, und kehme hernachmals wiederumb und
brechte ein gut testimonium mit sich seiner lehre
und verhaltens, so wehre nicht unbillich , das er
disfals auch mit einem stipendio bedacht wurde.
7. Und nach deme vor dessen und bisanhero
befunden , dass sich bei kasten und hospitahl
rechnungen, von wegen der pfarrhern obwesenheit,
allerhand unrichtigkeiten zugetragen, so sollen sie
nun hinfuro zu denselben, und sonderlich an
denen orten, wo es zuvor nicht breuchlich ge-
wesen, gezogen werden, inmassen solches auch der
churf. sächs. ordnung einverleibet, welches denn
denen chur- und fürst. herrn räthen und abgesandten,
zweifelsohne nicht zuwieder sein wirdet.
8. So ist hieruber vor gut angesehen, das die
extracten in den visitationen dermassen verfertiget,
das die zahl der articul zuförderst, wo es nicht
vonnöten und an ihnen selbst richtig, nicht alle
hierein gesezt, sondern in genere vermeldet werde,
welcher gestalt der pfarrher und pfarrkinder uf
die unrichtige articul examiniret und befraget
werden; die mengel aber sollen mit notwendigen
umbstenden, wenn, wie, wo und welcher gestalt
sich ein iedes zugetragen, und dieselbigen ge-
schaffen, zum vleissigsten verzeichnet, observiret,
und hinfuro diese ordnung hierinnen also gehalten
werden.
9. Und obwohl in die superintendenten und
ihre adjuncten, ihrer lehre, wandel und lebens
halben kein misstrauen gesezet wird, so will doch
allerhands umbstenden nach die notturft erfordern,
dass sie gleicher gestalt auch visitirt werden,
derowegen ist dieser punkt dahin gerichtet, das
der superintendens iedes orts seine adjunctos und
dann ein superintendens den andern, doch nicht
reciproce, sondern welcher dem andern am nechsten
gelegen, oder aber als ein adjunctus den andern
ordine visitire, wie einem ieden aus dem synodo
bevohlen wird, zuverhütung allerhand collusion
und in vornehmer betrachtung, wo dergleichen
visitationen bei ihnen nachbliebe, die pfarrkinder
nicht so ein liberam vocem , sondern abscheu
trügen, ichtwas unrichtiges von den pfarrhern
anzubringen, und werden sich die superintendenten
und adjuncten hierinnen selbst unter einander
alter christlichen gebühr zuerzeigen und zuver-
halten wissen, damit iedes orts gebrechen und
mengel notürftiglich berichtet, und fursezlich nichts
verhalten oder verschwiegen, sondern zu gebühr-
licher besserung gebracht werde.
10. Was förderst den in den visitationibus
vielfeltigen geclagten unfleiss mit besuchung der
predigten und catechischmi belanget, dieser punct
 
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