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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0289
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22. Instruktion für die erste Visitation Herzog Heinrichs. 1539.

261

Und wenn die besoldungen, wie oben berührt,
vor die pfarrner, prediger und caplane auch schul-
meister verordnet, auch die personen, so viel man
der jeden orts nothdürftig bestellt, alsdann sollen
ihnen die visitatores ordenung anzeigen, wie es in
unsern fürstenthumben mit reichung der sakramente
auch mit haltung des testaments, ceremonien, ge-
sangs und dergleichen gehalten soll werden, domit
es dest mer gleichformig gehalten werde, auch
sollen sie den schulmeistern anleitung zu guter
unterrichtung der jugend geben, und dabei guten
fleiss zu haben befohlen werden.
Es sollen auch unsere visitatores in unsern
städten und in einer jeden pfarrkirche derselben
stedte durch einen gemeinen kasten und vorsteher
darüber verordnen, auch es derhalben anrichten,
mit sammlung der almosen auf den feiertagen und
sonst, wie unsers lieben vettern, des churfürsten
zu Sachsen leute, die sein lieb uns zu solchen
werk freundlich geliehen, wissen, dass es in seiner
lieb fürstenthum und städten damit allenthalben
gehalten werde. Und nachdem den pfarrern,
predigern und kaplan auch kirchendienern ein
genannter sold und lohn gegeben, und die nutzunge
auch auf solchen genannten sold angeschlagen
sollen werden, so will denselbigen nicht möglich,
auch ohn das ungelegen sein, die gebäude in
wesen zu erhalten, auch so es ihnen gleich mit
einer zulage aufgelegt sollte werden, stünde zu
besorgen, dieweil sie nach gelegenheit und gefallen
ihrer ämter zu entsetzen und zu transferiren, dass
etliche lessiglich oder gar nichts bauen möchten,
darum wollen wir, dass die räthe der städte die
gebäude in wesen erhalten sollen; fällt auch für,
dass sie durch brand verderben, das gott gnädig-
lich wende, so wollen wir uns mit holz und sonst
auch hülflich und gnädiglich zu erzeigen wissen.
Wo auch über berührte besoldung der kirchen-
diener und schulmeister ein uiberlauft von pfarr-
guterneinkommen, lehen und stiftungen befunden
worden, so soll die uibermaass in den städten in
die gemeine kästen ihres orts verordnet werden.
Damit auch die prediger, pfarrer und kirchen-
diener und andere personen desto mehr scheu
haben, sich irriger und ungegründeter lehre oder
andere ungleichheit, dann wie angezeigt ist, an-
zumasen, so achten wir not sein, dass in etlichen
und den fürnehmsten städten die pfarrer zu super-
attendenten und aufseher verordnet, und den-
selbigen anbefolen werde, über die andern aufsehn
und aufmerk zu haben, wie diesen allen von den
andern pfarrern und predigern, im predigen, cere-
monien, sacramentreichung, auch ihres wandels
halben, nachgegangen und gehandelt wirdet. Nach-
dem sich auch allerlei ungeschicklichkeit und ge-
zänke der ehesachen halben oft zutragen und nun
der bischöf und geistliche jurisdiction, von wegen

ihres menschlichen [von anderer hand corrigirt in
„merklichen“] missbrauchs, wir in unserm fürsten-
thumben ferner nicht mögen statt geben, darum
und bis so lang wir der und andern kirchen und
geistlichen sachen halben etliche geordnete con-
sistorien werden aufrichten lassen, als wir mit
göttlicher hülfe zu thun bedacht, so sollen die
visitatores den pfarrern anzeigen, dass sie solcher
sachen und handlung allein nit unternehmen
wollen, sondern mit ander pfarrer und prediger
rath darinnen handeln, und sonderlich wo die
sachen schwer und wichtig wären, sollen sie des
superattendenten zu Leipzig und der pfarrer da-
selbst rath darinnen brauchen, und dem alsdann
zu entscheidung solcher sachen folgen und nach-
gehen, bis dass wir weiter verordnen mögen, wie
wir in solchen ehe- und kirchensachen wollen
schleunig verfahren und gehandelt haben, als wir
auch solches förderlich ferner zu verordnen und
zu bestellen durch göttliche verleihung bedacht
sein.
Item es sollen die prediger und pfarrer mit
fleis vermahnt werden, ihres amtes zu gewarten
und sich weltlicher handlung und regiments auch
äusserlicher hadersachen so viel billig zu entschlagen.
Denn ob es wohl von ihnen christlich gemeint, so
sie sich bisweilen der leute sachen annehmen,
dieweil sich aber ungehorsam und andre unrichtig-
keit davon zuträgt, wollen wir, dass solches unter-
lassen werde. Denn gelangt an sie, dass etwa
einem armen oder andern zu seinem rechte nicht
geholfen, oder derselb zur pillickeit nit geschutzt,
auch laster und uibelthat nicht gestraft würde, so
werden sie, so viel sich ziemet, wohl gebührliche
und fügliche verwarnung und vermahnung der-
wegen zu thun wissen.
Nachdem auch in unsers fürstenthums mans-
und frauenklostern allerlei abgötterei und miss-
brauch unter unsern schutz getrieben worden, die
uns aber keineswegs zu leiden sein wollen, und
dann die messen, wie die im papstthum bisher
gehalten sein worden, unter andern der grossen
abgötterei eine ist, so sollen unsere visitatores auf
unsern befehl, deren wir ihnen etliche mitgeben
und etliche nachschicken wollen, die äbte, pröpste
und vorsteher berührter klöster in einer jeden
stadt, da solche klöster am nächsten gelegen, zu
sich erfordern und beschreiben und ihnen anzeigen,
dass sie die berührten messen von nun an sollen
abstellen, und hinfort in den klöstern dieselben
nicht halten noch halten lassen ; wollen aber die
mönch unter sich selbs predigen, doch dass es
gottes wort und seinem heiligen evangelio gemäss
und darinn ergründet sei, oder auch die horas,
dergleichen die nonnen singen, aber lesen, das
bis uf unsere weitere verordnung zugelassen werden.
In unsern städten aber sollen sie den mönchen
 
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