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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0309
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25. Instruktion zur zweiten Visitation von 1539.

281

„wir danken dir almechtiger herr gott, das du
uns — und gebe dir fried"].
Melodie der evangelien und episteln deudsch
zu singen, mögen die pfarer bei den kirchen der
grössern stedte suchen , und abschreiben, als
Dresden, Leipzig, Weissenfels, Salz etc.
Prefation in der messe, oder communion,
prefatio in natali domini,
prefatio in epiphania domini,
prefatio in festo paschali,

prefatio in festo ascensionis domini,
prefatio in festo pentecostes,
prefatio de s. trinitate.
Item prefationem communem, mögen die pfar-
herr aus den latinischen missaln nemen, und sollen
die pfarherr alles mit rat der superattendenten
ordentlich und christlich halten.
Gedruckt zu Wittemberg, durch Hans Lufft,
1539.

25. Instruktion zur zweiten Visitation von 1539.
[Nach Dresden, H.St.A., Loc. 10 599, Visitation 1539 ff. Verglichen mit Magdeburg, St.A., A. 59, A. 1022.
Vgl. oben S. 91.]

Nach deme von gots gnaden wir Hainrich
herzog zu Sachsen, landgrave in Duringen und
marggrave zu Meissen, in unserem furstenthume
und lande, eine christliche reformation, vor-
genommen , und die bepstische missbreuche,
durch unsere darzu verordente visitatores abstellen
und in christlicher veranderunge bringen lassen,
und aber auf ein eile und in anfange, wie es
woll die noth erforderet allenthalben vorsehunge
nicht geschehen mögen, so haben wir die wirdigen
unsere liebe andechtigen rethe und graven magis-
trum Wolfgangen Fues, Casparn Zeuner, Hansen
von Kytscher, Diterichen von Preuss , und
Rudolfen von Rechenperg, das jenige so in diesem
christlichen werk, umb kurze willen der zeit
williglichen zuvolnstrecken verordnet, die wir auch
hiermit kegenwertiglichen also verordnen, das sie
auf nachverzaichnete artikel, und auch ausserhalb
derselbigen nach gelegenheit und ihrer selbst
bedenken, volnstreckunge thun, handlen schaffen
und ordnen sollen, wie wir ihnen den auch solchen
bevel hiermit thun geben, gegeben und zugestelt
haben wollen.
I.
Demnach sollen unsere obgemelte visitatores,
unsere stette, stift, kloster und dorfer unsers landes
und fürstenthums Meissen, vermöge des verzaich-
niss unserer vorigen und ersten visitation besuchen
und visitiren doselbst an einem jeden orte, zu
ihrer ankunft dem rathe lassen ansagen, sich auf
eine namhaftige stunde wolten versamlen, so hetten
sie von uns befel, ihnen eine anzaigunge zuthun,
und darnach ferner vermöge unser instruction zu-
handlen, dessgleichen sie dan bei den stiften,
clostern und dörfern, bei eines jeden orts obristen,
sich dermassen anzugeben, auch thun sollen.
II.
Und wan sie also mit dem rathe einer jeden
statt zusamen kommen, sollen sie zum anfange
eine christliche vorhaltunge thun, mit vormeldunge,
was uns zu solcher itzigen visitation nothwendig
Sehling, Kirchenordnungen.

verursache, wie solchs itzt im eingange berurt,
und die gemelte unsere visitatores, als die ver-
stendige, wol werden wissen vorzubringen.
III.
Darnach sollen sie in einer jeden statt sich
erkunden, wie die pfarhern, prediger, caplan und
schulmeister, jedes orts, der predig, lehre und
selesorge halb geschickt, auch wie eines jeden
wandel und wesen stehe, und ob sie auch, das-
selbige, ein jeder in seinem stande und ampt, das
wir zuvorn in unserer christlichen visitation haben
ordnen lassen, gemess und gevolgig erzeiget und
verhalten habe. Und nachdeme wol zubesorgen,
das in etlichen unseren stetten nach priester oder
pfarherren sein möchten, die in der papisterei
herkommen, und gottes wort dem volk vor-
zutragen, auch die heilige sacramenta demselbigen
nach zureichen, oder die ceremonien zuhalten
ganz ungeschickt sein, so sollen unsere visitatores,
wo sie auf genugsame erkundunge und examination
solche ungeschickte sehlsorger oder diener befinden
werden, dieselbige ihres ampts entsetzen und
andere geschicktere und tuglichere an ihre statt
setzen und verordnen, weren es auch solche leute,
die sich nicht halstarriglich oder lesterlich wider
gottes wort hetten vermerken lassen, oder erzeiget,
und sonderlich so es auch mere alte vorlebte,
kranke und gebrechliche personen weren, das sie
ganz hulflos gelassen, wohe sie ihrer enthaltunge
beraubet solten werden, so sollen unsere visitatores
sich kegen denselbigen nachmals wie in unserer
vorigen instruction ausgetruckt erzeigen, nemlich,
das sie auf wege handlen sollen domit ihnen von
den pfarren, nach derselbigen vermögen, entzweder
einsmals etwas zur apfertigunge gereicht, oder
eine jerliche pension auf ihre lebenstage vermacht
und ausgesatzt, auch schriftliche bekentnissen
daruber volnzogen werden.
IIII
Vormöchten aber solches die pfarren nicht,
so soll mit solchen ungeschickten pfarherren, auf
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