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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0310
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282

Die Kirchenordnungen. Albertinisches Sachsen.

ein zimlichs, zur apfertigunge zunehmen, gehandlet,
und was ihme von den visitatorn zuerkennet, ge-
geben werden.
V.
Es sollen auch gemelte unsere visitatores,
und sonderlich in den stetten in unserem lande
fleissige erkundunge haben, ob etwan geistliche
oder weltliche personen aldo vorhanden weren, so
dem irthum der widertaufe oder wider das hoch-
wirdige sacrament des waren leibs und bluts
Christi unsers herren verwant und anhengig
weren, dieselbigen für sich durch den rathe unserer
statt erforderen lassen, solche personen berurter
oder anderer irthumer halber, auf was meinunge
die vermargt wurden, ansprechen und durch
christlichen bericht darvon apwenden, welche aber
auf solchen bericht, von ihrem irthum nicht wolten
apstehen, den solten sie von unserntwegen an-
zaigen, das sie sich aus unserem furstenthume und
landen, ohne verzug, sollen thun, und dem rathe
der statt, darinnen solche leute befunden wurden,
aus craft dieses unseren gewalts, ernstlich be-
fehlen, solche leute zuheften und in gefengniss
zunehmen, und uns solchs, unverzuglich, zu-
erkennen zugeben, darauf wir ihnen, alsdann,
befel geben wollen, was strafe wider sie solle
vorgewanth werden.
VI.
Und an allen orten soll den pfarhern,
predigern, diacon, schulmeistern etc. gesaget und
angezeigt werden, das sich keiner unterstehe anders
zulehren, predigen, oder der sacrament und cere-
monien halben anders zuhandlen, den nach ver-
möge gottes worts und in aller einfalt, wie die
lehre von uns selbst, dieser zeit, darum gott seine
gnade gthan, und gegeben hat, angenommen, und
unsere vettern sampt anderen verwanten nach
ihrer theologen unterrichtunge solche lehre zuvorn,
vor der romischen keiserlichen maiestat und dem
ganzen reiche, auf dem reichstage zu Augspurg
bekant haben.
VII.
Es sollen auch die visitatores den pfarern
oder predigern, wie itzt berurt, weiter sagen, auch
den rethen unserer stette solchs vermelden, und
unserer burgerschaft in ihrer kegenwart, nach der
predig offentlich auf der canzel verkunden und
verkundigen lassen, das wir in unserem fursten-
thume und landen, keine widerwertige lehre
gdenken zugedulden oder zuzulassen, wohe auch
daruber jemands gespurt, das er solcher unserer
verordnunge zuentkegen predigen, lehren, oder
mit den sacramenten es anders halten, oder dar-
wider, unchristlich, schimpflich oder lesterlich zu-
reden, es were, geistlich oder weltlich sich unter-

stehen wurde, das kegen ihme und dieselbigen
ernste strafe soll vorgewant werden.
VIII.
Wurde auch befunden, das derer personen, so,
jedes orts, zur sehlsorge, und schulen notturftig,
nicht genug, so soll auf wege gedacht werden,
domit an gepurlicher anzal nicht mangel sei.
IX.
Item es sollen dieselbige unsere visitatores,
sich, umb der pfarherren, prediger und kirchen-
diener besoldunge aigentlich erkunden, ob die
auch, nach eines jeden gelegenheit, mit notturf-
tigen provisionen versehen, also do sich beweibet,
darauf wol konnen erhalten.
X.
Und im fall, das, einkommen, auf anzal der
notturftigen personen, zu bequemer und gepur-
licher bsoldunge nicht zureichen wurde, so wirdet
hierin fur bequeme angesehen, dieweil die pfarren
fast viel auf die accidentalia gestalt, welche,
numere, durch verkundigunge gottes worts ge-
fallen, aber dannocht die zulage den leuten, auch
den edelleuten unter denen dieselbige leute sitzen,
schwer fallen will, das an denen orten, do es die
gelegenheit hat, zwo pfarren zu einer gemacht,
dardurch dan ohne zweifel, genugsame unter-
haltunge zubefinden.
XI.
Und wohe, alsdann, auf solchen fall, die
collatores sich des beschwereten, so mag solch
jus patronatus einer umb den andren haben, domit
keinem an seiner gerechtigkeit etwas entzogen
werde, und wurde alsdene den leuten, beider orte,
eines umb den anderen, billich geprediget und
gottes wort verkundiget.
XII.
Item die guter und zehenden, so etwan zu
den pfarren in unseren stetten und landen gehört
haben und numere den clostern eingeleibet und
incorporirt, welche closter auch dieselbige pfarren
versorgen, sollen hinfure widerum von den clostern
zu den pfarren geordnet, und also welches orts
solcher zehent gefallen, den pfarern doselbst und
dienern des worts volgen.
XIII.
Es sollen auch die lehen als altaria und
andere, so in stetten und dörfern gestiftet sein,
wen die vorfallen, in den gemeinen kasten, durch
unsere visitatores zuschlahen bevolen werden,
und die nutzunge derselbigen zu unterhaltunge
der prediger und kirchendiener gebraucht werden,
ausgenommen wohe ganze und halbe thumstift und
sonderliche closter, auch derselbigen höfe und
 
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