40. Des durchlauchtigsten, hochgebornen fürsten u. herrn, herrn Augusten, herzogen zu Sachsen, Ordnung. 1580. 437
wendige neuerung wider die alte löbliche ord-
nung und gewonheit nicht eingefüret werden.
Und nach dem sich etzliche daheim in ihren
heusern, höfen, auch wol unter dem himel und
nicht in der kirchen trauen lassen, daraus dann
allerlei unrichtigkeit erfolget, als sol hinfüro die
copulierung und zusammen gebung oder ein-
segunge der braut und breutigams, ausserhalb der
not, anders nicht, denn in der kirchen vor christ-
licher gemeine und mit beiderseits eltern, vor-
mündern , oder nechsten freundschaft vorwissen,
und sonsten gar nicht, geschehen.
Auch sol kein pfarrer in kleinen stedten, auf
den dörfern, oder diacon in stedten ehesachen
zu richten oder aber die ehe zu scheiden, sich
unternemen, sondern dieselbe vor iren geordneten
superintendenten zuverhören und zuverrichten,
weisen, welche im fall der notturft, da ihnen die
sachen zu schwer, oder dermassen verwirret, das
sie gerichtlich zu entscheiden, ferner an das con-
sistorium weisen und remittiren sollen.
Kein pfarrer sol auch einige f'rembde leute,
so nicht in seine pfarre gehörig, copulieren, oder
zusammen geben, in ansehung, das viel und oft-
mals allerlei unrichtigkeit hieraus erfolget.
Demnach auch etzliche von der weltlichen
obrigkeit, als amptleut, schösser, und etzliche des
adels, ungeachtet, das sie ungelert, heiliger schrift
und der recht unerfaren, hierzu auch ordentlich
nicht berufen, noch desselben sonderlichen befehl
gehabt, sich unterstanden, ehesachen zuverhören,
und zu entscheiden, sol sich hinfüro derselben
niemand weiter unterfangen, besondern diese
sachen dem superattendenten und consistoriis zu-
verhören, und nach gelegenheit zuverrichten, heim-
stellen , da auch die superattendenten in deme
ihrer hülfe bedürfen würden, sollen sie ihnen die-
selbige unwegerlich leisten und widerfaren, oder
aber in wegerung solches an uns gelangen lassen.
XIIII. Von besuchung und tröstung der kranken.
Es sollen die pfarrer und kirchendiener die
kranken, betrübten, bekümmerten christen oftmals
sonderlich aber zu sterbens zeiten besuchen und
trösten und denselben auf ihr begern das hoch-
würdige sacrament des leibs und bluts Christi
reichen, hierinnen willig und unverdrossen sein,
und solchen dienst keiner aus nachlessigkeit oder
rachgier und widerwillen gegen irgent einer per-
son unterlassen, auch eben gleich bereit sein, den
armen in solchen fellen zu dienen als den reichen,
und da sie bei den kranken in heusern grosse
armut, hunger oder andere gebrechen an nötigen
dingen spüren würden, sollen sie dieselben den
vorstehern des kirchen kastens anzeigen, das
solchen heimlichen armen leuten, die ihre notturft
aus schäm niemand dürfen klagen, geraten und
geholfen werde.
Auch sollen sie wolhabende bürger und bür-
gerinne insonderheit ansprechen und christlich
vermanen, das sie solchen armen, hülf und wert-
losen mit gelde, speise, labungen, leinem, gerete,
und dergleichen behülflich und retlich sein.
Es sollen aber die pfarrer und kirchendiener
den unterscheid und gelegenheit jeder person wol
in acht nemen und die kranken mit langen, ver-
driesslichen predigten nicht beschweren, sondern
die kurz und rund mit etlichen wenigen, tröst-
lichen sprüchen heiliger schrift erinnern, leren
und trösten, besonders wann sie ganz schwach sein.
Der ursach, wenn ein eingepfarrts unter seinen
zuhörern in beschwerliche krankheit gefallen, mit
dem der pfarrer, des kranken seelen seligkeit zu
gut, etwas zureden, sol der pfarrer solches nicht
bis auf die letzte sparen, sondern auch unberufen
sich förderlich zu dem kranken finden, mit aller
christlichen sanftmut und bescheidenheit ge-
bürende erinnerung, trost und vermanung zuthun,
weil der kranke solches noch fassen, und sich
christlich zu seinem absterben schicken kan.
Von besuchung der schwachen und gebrechlichen leuten in
den hospitaln.
Es sollen auch die pastores und diaconi die
kranken in den hospitaln, wo die verhanden, viel-
mals besuchen, ihnen das heilige sacrament geben,
dieselbigen mit gottes wort trösten, sterken und
zur christlichen gedult und hoffnung, das sie gott
gnediglich erlösen werde, vermanen, auch daneben
mit fleis erforschen, wie die armen leute in den
hospitaln, besonders in ihrer krankheit, mit speise,
trank, lager, auch anderer wartung und notturft
versorget, ob ihnen, was verordnet, gegeben, und,
so mangel befunden, denselbigen dem hospital-
meister anzeigen, und, da nicht enderung erfolget,
der obrigkeit berichten, damit die armen in ihrer
krankheit und nöten nicht verlassen werden,
welches die kirchendiener jeder zeit in den ordent-
lichen visitationibus berichten sollen.
XV. Von todten und begrebnissen.
Da jemand von gott durch krankheit und
tödtlichen abgang von diesem jammerthal ab-
gefordert würde, sol derselbige nicht also bald be-
graben, besondern zum wenigsten zwölf stunden
daheime im hause behalten werden, in betrach-
tung, das etzliche durch geschwinde krankheiten
oder ohnmacht etwan also schwach, mattlos und
verzuckt, das sie vor tode menschen angesehen,
und doch gleichwol uber etzliche stunden wider-
umb sich erhoben, verstendig und lebendig werden.
Alle todten sollen ehrlich begraben werden,
den lebendigen zu einer erinnerung ihrer sterblig-
wendige neuerung wider die alte löbliche ord-
nung und gewonheit nicht eingefüret werden.
Und nach dem sich etzliche daheim in ihren
heusern, höfen, auch wol unter dem himel und
nicht in der kirchen trauen lassen, daraus dann
allerlei unrichtigkeit erfolget, als sol hinfüro die
copulierung und zusammen gebung oder ein-
segunge der braut und breutigams, ausserhalb der
not, anders nicht, denn in der kirchen vor christ-
licher gemeine und mit beiderseits eltern, vor-
mündern , oder nechsten freundschaft vorwissen,
und sonsten gar nicht, geschehen.
Auch sol kein pfarrer in kleinen stedten, auf
den dörfern, oder diacon in stedten ehesachen
zu richten oder aber die ehe zu scheiden, sich
unternemen, sondern dieselbe vor iren geordneten
superintendenten zuverhören und zuverrichten,
weisen, welche im fall der notturft, da ihnen die
sachen zu schwer, oder dermassen verwirret, das
sie gerichtlich zu entscheiden, ferner an das con-
sistorium weisen und remittiren sollen.
Kein pfarrer sol auch einige f'rembde leute,
so nicht in seine pfarre gehörig, copulieren, oder
zusammen geben, in ansehung, das viel und oft-
mals allerlei unrichtigkeit hieraus erfolget.
Demnach auch etzliche von der weltlichen
obrigkeit, als amptleut, schösser, und etzliche des
adels, ungeachtet, das sie ungelert, heiliger schrift
und der recht unerfaren, hierzu auch ordentlich
nicht berufen, noch desselben sonderlichen befehl
gehabt, sich unterstanden, ehesachen zuverhören,
und zu entscheiden, sol sich hinfüro derselben
niemand weiter unterfangen, besondern diese
sachen dem superattendenten und consistoriis zu-
verhören, und nach gelegenheit zuverrichten, heim-
stellen , da auch die superattendenten in deme
ihrer hülfe bedürfen würden, sollen sie ihnen die-
selbige unwegerlich leisten und widerfaren, oder
aber in wegerung solches an uns gelangen lassen.
XIIII. Von besuchung und tröstung der kranken.
Es sollen die pfarrer und kirchendiener die
kranken, betrübten, bekümmerten christen oftmals
sonderlich aber zu sterbens zeiten besuchen und
trösten und denselben auf ihr begern das hoch-
würdige sacrament des leibs und bluts Christi
reichen, hierinnen willig und unverdrossen sein,
und solchen dienst keiner aus nachlessigkeit oder
rachgier und widerwillen gegen irgent einer per-
son unterlassen, auch eben gleich bereit sein, den
armen in solchen fellen zu dienen als den reichen,
und da sie bei den kranken in heusern grosse
armut, hunger oder andere gebrechen an nötigen
dingen spüren würden, sollen sie dieselben den
vorstehern des kirchen kastens anzeigen, das
solchen heimlichen armen leuten, die ihre notturft
aus schäm niemand dürfen klagen, geraten und
geholfen werde.
Auch sollen sie wolhabende bürger und bür-
gerinne insonderheit ansprechen und christlich
vermanen, das sie solchen armen, hülf und wert-
losen mit gelde, speise, labungen, leinem, gerete,
und dergleichen behülflich und retlich sein.
Es sollen aber die pfarrer und kirchendiener
den unterscheid und gelegenheit jeder person wol
in acht nemen und die kranken mit langen, ver-
driesslichen predigten nicht beschweren, sondern
die kurz und rund mit etlichen wenigen, tröst-
lichen sprüchen heiliger schrift erinnern, leren
und trösten, besonders wann sie ganz schwach sein.
Der ursach, wenn ein eingepfarrts unter seinen
zuhörern in beschwerliche krankheit gefallen, mit
dem der pfarrer, des kranken seelen seligkeit zu
gut, etwas zureden, sol der pfarrer solches nicht
bis auf die letzte sparen, sondern auch unberufen
sich förderlich zu dem kranken finden, mit aller
christlichen sanftmut und bescheidenheit ge-
bürende erinnerung, trost und vermanung zuthun,
weil der kranke solches noch fassen, und sich
christlich zu seinem absterben schicken kan.
Von besuchung der schwachen und gebrechlichen leuten in
den hospitaln.
Es sollen auch die pastores und diaconi die
kranken in den hospitaln, wo die verhanden, viel-
mals besuchen, ihnen das heilige sacrament geben,
dieselbigen mit gottes wort trösten, sterken und
zur christlichen gedult und hoffnung, das sie gott
gnediglich erlösen werde, vermanen, auch daneben
mit fleis erforschen, wie die armen leute in den
hospitaln, besonders in ihrer krankheit, mit speise,
trank, lager, auch anderer wartung und notturft
versorget, ob ihnen, was verordnet, gegeben, und,
so mangel befunden, denselbigen dem hospital-
meister anzeigen, und, da nicht enderung erfolget,
der obrigkeit berichten, damit die armen in ihrer
krankheit und nöten nicht verlassen werden,
welches die kirchendiener jeder zeit in den ordent-
lichen visitationibus berichten sollen.
XV. Von todten und begrebnissen.
Da jemand von gott durch krankheit und
tödtlichen abgang von diesem jammerthal ab-
gefordert würde, sol derselbige nicht also bald be-
graben, besondern zum wenigsten zwölf stunden
daheime im hause behalten werden, in betrach-
tung, das etzliche durch geschwinde krankheiten
oder ohnmacht etwan also schwach, mattlos und
verzuckt, das sie vor tode menschen angesehen,
und doch gleichwol uber etzliche stunden wider-
umb sich erhoben, verstendig und lebendig werden.
Alle todten sollen ehrlich begraben werden,
den lebendigen zu einer erinnerung ihrer sterblig-