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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0055
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Einleitung

Die Beratungen konzentrierten sich auf die 1581 von der niederländischen Generalsynode in Middelburg
verabschiedete Kirchenordnung („Ecclesiastici ordinis articuli“),151 und man beschloss, dieses Regelwerk zu
übernehmen. Johann VI. ließ mit den „Articuli de gubernatione ecclesiastica“ (Nr. 17) eine eigene Textfas-
sung hierzu ausarbeiten. Im einzelnen enthält die Ordnung Regelungen zu Kirchenämtern, Konventen,
Grundlagen der Lehre, Sakramenten und anderen Zeremonien sowie zur Kirchenzensur.152 Hinsichtlich der
Kirchenleitung brachte die Kirchenordnung einige Veränderungen für die Nassau-Dillenburger Landeskir-
che, denn nach Middelburger Vorbild sollte nun eine presbyterial-synodale Verfassung eingerichtet werden.
Es kam jedoch letztlich zu einem Kompromiss: Das Generalkonsistorium sollte bestehen bleiben, aber nicht
den Primat besitzen, sondern die Autonomie der Klassenkonvente und Provinzialsynoden respektieren.
Somit wurde eine Mischform von Konsistorial- und Presbyterialverfassung geschaffen.153 Der lateinische
Text der Nassauer Kirchenordnung von 1582 ist nicht im Original überliefert, sondern nur im Anhang der
1607 erschienenen zweiten Auflage von Wilhelm Zeppers Schrift „De politia ecclesiastica“.154
Auf der Dillenburger Synode vom Januar 1582 wurde nicht nur die Übernahme der Middelburger
Kirchenordnung in einer eigenen Fassung beschlossen, sondern auch eine Ordnung für die Spezialkonsi-
storien (Nr. 18) erlassen.155 Diese Gremien setzten sich aus geistlichen und weltlichen Beamten zusammen,
sie führten die als geystliche verhör betitelten wöchentlichen Befragungen der Pfarrer, Schulmeister, Almo-
senpfleger und Presbyter durch, wobei sie ausschließlich die geistliche Amts- und Lebensführung prüften.
Alle übrigen Verstöße sollten vor die weltliche Obrigkeit gebracht werden.156
Bereits wenige Monate nach Übernahme der Middelburger Kirchenordnung berief Johann VI. erneut
eine Synode ein, die vom 3. bis 5. Mai 1582 in Dillenburg tagte und an der wiederum Caspar Olevian
teilnahm. Hatte man sich auf der Zusammenkunft im Januar vorwiegend mit der Organisation der Kir-
chenleitung befasst, so ging man nun auf die theologischen Inhalte des reformierten Bekenntnisses ein
(Nr. 19). Man entschied, wie der reformierte Gottesdienst eingeführt werden, wie die Glaubensunterwei-
sung der Bevölkerung angestellt und wie der Konfessionswechsel dauerhaft erhalten werden sollte. Um den
Gläubigen die wichtigsten Grundlagen der reformierten Lehre näherzubringen, war dem Synodalabschied
ein gesondertes Unterweisungsschreiben beigegeben, mit dessen Hilfe die kirchlichen Amtsträger tätig wer-
den sollten. Hiernach erfolgte die Belehrung nicht nur durch Pfarrer und Lehrer in Kirchen und Schulen,
sondern auch durch Pfarrer und Presbyter bei privaten Hausvisitationen.157 Schließlich stellte die Synode
noch einen Kanon reformierter Schriften zusammen, zu denen der Heidelberger Katechismus ebenso
gehörte wie Johannes Calvins „Institutiones“, Heinrich Bullingers „Summa Christlicher Religion“ oder
Caspar Olevians „Artikel des Glaubens“.158

151 Die niederländische Fassung der Middelburger Kirchen-
ordnung ist abgedruckt in Rutgers, Werken,
S. 376-401. Die niederländische und lateinische Fassung
ist abgedruckt in VAN'T Spijker, De acta, S. 82-98.
Vgl. hierzu auch ebd., S. 64-68 sowie die übrigen Akten
zur Middelburger Synode von 1581 bei Rutgers, Wer-
ken, S.339-480.
152 Münch, Contribution, S. 86-88.
153 Münch, Nassau, S. 245; ders., Zucht und Ordnung,
S. 88f„ 95; ders., Kirchenzucht, S. 223f.; Neuser, Ein-
führung, S. 50-58; Schmidt, Glaube, S. 231-235;
Schlosser, Kirchengeschichte, S. 13f.
154 Weerda, Zepper, S. 167 Anm. 14. Vgl. Münch, Con-

tribution, S. 86f.; ders., Kirchenzucht, S. 224-228. Dane-
ben wurde eine auf den 29. Januar 1582 datierte deut-
sche Fassung im 18. und 19. Jahrhundert mehrfach abge-
druckt: Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten 1776,
Sp. 369-373, 385-391, 401-403; CCN I, Sp. 438-450;
Cuno, Johann der Ältere, S. 104-117. Vgl. Wolf, Ein-
fluß, S. 92.
155 Siehe unten, S. 165 Anm. a.
156 Vgl. Münch, Zucht und Ordnung, S. 88.
157 Ebd., S. 231f.
158 Vgl. Münch, Zucht und Ordnung, S. 90f.; Jacobson,
Geschichte, S. 662; Grün, Zur Geschichte, S. 266.

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