Nassau
20. Zaubereimandat 9. Oktober 1582 (Text S. 175)
21. Mandat gegen leichtfertige Tänze und andere Bräuche 20. Februar 1585 (Text S. 176)
Neben dem komplexen Vorhaben, die Zweite Reformation in Nassau-Dillenburg einzuführen, richtete sich
Graf Johanns VI. kirchenordnende Tätigkeit auch immer wieder auf notorische Laster unter seinen Lan-
deskindern. Am 9. Oktober 1582 erließ er ein Mandat, das an die Amtleute gerichtet war, in dem er dagegen
vorging, dass immer wieder Personen allein aufgrund des Verdachts, Zauberei zu betreiben, gefangen gesetzt
oder gar zum Tod verurteilt wurden (Nr. 20). Johann VI. hatte in dieser Frage den Rat inn- und außlän-
discher rechtsgelärten eingeholt und wollte ein geregeltes Ermittlungsverfahren bei Zaubereiverdacht einfüh-
ren. Er trug den Adressaten auf, genaue Erkundigungen darüber einzuziehen, wie die Verdächtigen hießen,
welcher Vergehen sie bezichtigt wurden und ob sie bereits früher auffällig geworden waren. Mit diesem
Mandat wandte sich Johann VI. nicht nur gegen die der Magie verdächtigten Personen, sondern ging auch
gegen das Problem der Verleumdung und der daraus resultierenden Rechtsprozesse vor.159
Ein weiteres Übel waren die sonntags zur Predigtzeit veranstalteten Tanzvergnügungen. In einem Man-
dat vom 20. Februar 1585 berief sich Johann VI. auf ein bereits zuvor erlassenes Verbot gleichen Inhalts.
Hier ist vermutlich das am 9. Juli 1583 an Alexander Kreuz, den Schultheiß des Gerichts Siegen vorm Hain,
gerichtete Schreiben gegen Sonntagstänze gemeint.160 Schließlich wiederholte der Graf das Mandat von
1585 - erweitert um das Verbot sonntäglicher Kirchweihtänze - am 5. August 1589 noch einmal.161
22. Visitationspunkte für Nassau-Diez 1585 (Text S. 177)
In der Nassau-DillenburgerTeilherrschaft Diez führte man 1585 eine Visitation durch, bei der ein
14-Punkte-Programm angeordtnet undt eingefuhrett wurde.162 Im einzelnen wurden der Besuch des Kate-
chismusunterrichts und der wöchentlichen Bettage angemahnt, die Abschaffung abergläubiger Bräuche,
ausschweifender Hochzeitsfeiern und Kindbettmähler verfügt, ferner der Empfang von Taufe und Abend-
mahl ausschließlich durch den Ortspfarrer sowie weitere Punkte zu Eheschließung und Patenamt geregelt.
23. Abschied der Herborner Generalsynode 13. Juli 1586 (Text S. 179)
Mit der Einführung des reformierten Bekenntnisses beabsichtigte Johann VI. nicht nur den Konfessions-
wechsel innerhalb seines Herrschaftsbereichs, sondern er verfolgte den übergeordneten Plan einer mit den
benachbarten reformierten Territorien Wittgenstein, Solms und Wied übereinstimmende Kirchenlei-
tung.163 Die Idee der konfessionellen Bündnisbildung auch zum Zwecke der politischen Allianz wurde durch
die engen Verwandtschaftsverhältnisse der genannten Grafenhäuser begünstigt.
Erste Schritte des Nassauer Grafen in diese Richtung lassen sich bereits anlässlich der Synode vom Mai
1582 erkennen, an der Ludwig I. von Sayn-Wittgenstein und Konrad von Solms-Braunfels teilgenommen
hatten;164 aber erst 1586 gelang Johann VI. die Bildung des refomierten Netzwerks: Auf den 13. Juli dieses
Jahres berief er eine Synode nach Herborn ein, zu der 26 Theologen erschienen, 17 aus der Grafschaft
Nassau-Dillenburg, fünf aus Solms-Braunfels, zwei aus Sayn-Wittgenstein und zwei aus Wied. Von den
Nassauer Theologen wählte die Synode Caspar Olevian165 zum Präses, Wolfgang Krell zum Beisitzer und
159 Schmidt, Glaube, S. 262; Götze, Urteil, S. 327f.
160 HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, P 149, fol. 57r-58v
und Abt. 171, 0 119. Abdrucke in Dillenburgische Intel-
ligenz-Nachrichten 1776, Sp. 468-469 und CCN I,
Sp.464-465.
161 HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, M 772, fol. 161r-162r.
Abdrucke in Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten
1777, Sp. 19-20 und CCN I, Sp. 545-546.
162 Vgl. Reinhardt/Schnabel-Schüle, Repertorium,
S. 128 (Dill 46).
163 Ohrndorf, Einführung, S. 101f.; Münch, Zucht und
Ordnung, S. 93f.; Neuser, Einführung, S. 56.
164 Münch, Nassau, S. 245; Neuser, Einführung, S. 49.
165 Zu Caspar Olevian siehe oben, Anm. 149.
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20. Zaubereimandat 9. Oktober 1582 (Text S. 175)
21. Mandat gegen leichtfertige Tänze und andere Bräuche 20. Februar 1585 (Text S. 176)
Neben dem komplexen Vorhaben, die Zweite Reformation in Nassau-Dillenburg einzuführen, richtete sich
Graf Johanns VI. kirchenordnende Tätigkeit auch immer wieder auf notorische Laster unter seinen Lan-
deskindern. Am 9. Oktober 1582 erließ er ein Mandat, das an die Amtleute gerichtet war, in dem er dagegen
vorging, dass immer wieder Personen allein aufgrund des Verdachts, Zauberei zu betreiben, gefangen gesetzt
oder gar zum Tod verurteilt wurden (Nr. 20). Johann VI. hatte in dieser Frage den Rat inn- und außlän-
discher rechtsgelärten eingeholt und wollte ein geregeltes Ermittlungsverfahren bei Zaubereiverdacht einfüh-
ren. Er trug den Adressaten auf, genaue Erkundigungen darüber einzuziehen, wie die Verdächtigen hießen,
welcher Vergehen sie bezichtigt wurden und ob sie bereits früher auffällig geworden waren. Mit diesem
Mandat wandte sich Johann VI. nicht nur gegen die der Magie verdächtigten Personen, sondern ging auch
gegen das Problem der Verleumdung und der daraus resultierenden Rechtsprozesse vor.159
Ein weiteres Übel waren die sonntags zur Predigtzeit veranstalteten Tanzvergnügungen. In einem Man-
dat vom 20. Februar 1585 berief sich Johann VI. auf ein bereits zuvor erlassenes Verbot gleichen Inhalts.
Hier ist vermutlich das am 9. Juli 1583 an Alexander Kreuz, den Schultheiß des Gerichts Siegen vorm Hain,
gerichtete Schreiben gegen Sonntagstänze gemeint.160 Schließlich wiederholte der Graf das Mandat von
1585 - erweitert um das Verbot sonntäglicher Kirchweihtänze - am 5. August 1589 noch einmal.161
22. Visitationspunkte für Nassau-Diez 1585 (Text S. 177)
In der Nassau-DillenburgerTeilherrschaft Diez führte man 1585 eine Visitation durch, bei der ein
14-Punkte-Programm angeordtnet undt eingefuhrett wurde.162 Im einzelnen wurden der Besuch des Kate-
chismusunterrichts und der wöchentlichen Bettage angemahnt, die Abschaffung abergläubiger Bräuche,
ausschweifender Hochzeitsfeiern und Kindbettmähler verfügt, ferner der Empfang von Taufe und Abend-
mahl ausschließlich durch den Ortspfarrer sowie weitere Punkte zu Eheschließung und Patenamt geregelt.
23. Abschied der Herborner Generalsynode 13. Juli 1586 (Text S. 179)
Mit der Einführung des reformierten Bekenntnisses beabsichtigte Johann VI. nicht nur den Konfessions-
wechsel innerhalb seines Herrschaftsbereichs, sondern er verfolgte den übergeordneten Plan einer mit den
benachbarten reformierten Territorien Wittgenstein, Solms und Wied übereinstimmende Kirchenlei-
tung.163 Die Idee der konfessionellen Bündnisbildung auch zum Zwecke der politischen Allianz wurde durch
die engen Verwandtschaftsverhältnisse der genannten Grafenhäuser begünstigt.
Erste Schritte des Nassauer Grafen in diese Richtung lassen sich bereits anlässlich der Synode vom Mai
1582 erkennen, an der Ludwig I. von Sayn-Wittgenstein und Konrad von Solms-Braunfels teilgenommen
hatten;164 aber erst 1586 gelang Johann VI. die Bildung des refomierten Netzwerks: Auf den 13. Juli dieses
Jahres berief er eine Synode nach Herborn ein, zu der 26 Theologen erschienen, 17 aus der Grafschaft
Nassau-Dillenburg, fünf aus Solms-Braunfels, zwei aus Sayn-Wittgenstein und zwei aus Wied. Von den
Nassauer Theologen wählte die Synode Caspar Olevian165 zum Präses, Wolfgang Krell zum Beisitzer und
159 Schmidt, Glaube, S. 262; Götze, Urteil, S. 327f.
160 HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, P 149, fol. 57r-58v
und Abt. 171, 0 119. Abdrucke in Dillenburgische Intel-
ligenz-Nachrichten 1776, Sp. 468-469 und CCN I,
Sp.464-465.
161 HHStaatsA Wiesbaden Abt. 171, M 772, fol. 161r-162r.
Abdrucke in Dillenburgische Intelligenz-Nachrichten
1777, Sp. 19-20 und CCN I, Sp. 545-546.
162 Vgl. Reinhardt/Schnabel-Schüle, Repertorium,
S. 128 (Dill 46).
163 Ohrndorf, Einführung, S. 101f.; Münch, Zucht und
Ordnung, S. 93f.; Neuser, Einführung, S. 56.
164 Münch, Nassau, S. 245; Neuser, Einführung, S. 49.
165 Zu Caspar Olevian siehe oben, Anm. 149.
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