Nassau-Weilburg
30. Ordnung des Almosenkastensa
17. Januar 1533 / 27. April 1554
Nachfolgender Zeit1 ist nicht allein in m[eines]
gn[ädigen] H[errn]2 eignen, sondern auch in gemei-
nen Landen3 mit Verwilligung anderer m. gn. F[ür-
sten] und H. die Ordnung der Almosenkasten, wie
das damit soll gehalten werden, repetiert und wieder
ins Werk gebracht worden.
1. Erstlich soll man kein Geld aus dem Kasten neh-
men und in gemeinen Nutzen verwenden, auch nicht
zu gemeiner Erbauung, Steuer oder Schatzung oder
Heerzug, des alles sollen die Kasten gefreiet sein.
2. Zum andern soll man um keine Güter oder
Zinsen rechten, die man von alters her gegeben hat
und darüber man Brief und Siegel aufgerichtet oder
sonst in den alten Registern gefunden worden. So
sollen die Amtleute, Schultheiß eines jeglichen Ortes
den Baumeistern helfen und Pfand verschaffen.
3. Zum dritten sollen die Kastenmeister ohne
Vorwissen der Superintendenten, Pfarrherrn und
Amtleute keinen Bau anfangen; wo sie es aber dar-
über tun, soll es in der Rechnung nicht angenommen
werden.
4. Und so etwas an den Kirchen und Pfarrhäu-
sern zu bauen wäre, so soll die Gemeinde die Fuh-
ren, auch die Handreichung dazu tun und die Kost
geben. Den Zimmerleuten, Maurern, Schreinern,
Steindeckern soll aus dem Kasten gelohnt werden.
Item wenn die Kastenmeister rechnen oder von des
Kastens wegen etwas auszurichten haben, soil einer
nicht mehr denn ein Albus zu verzehren Macht ha-
ben.
a Textvorlage (Abdruck): Frey, Tagebuch, S. 306f. Der
dortige Abdruck folgt Ziemer, Verzeichnung 31 (1931),
5. 4. Weiterer Abdruck: Abicht, Wetzlar 3, S. 191f.
(gekürzt).
1 Im Tagebuch des Kaspar Goltwurm ist die Almosenord-
nung im Anschluss an die Kirchenordnung von 1554
(hier Nr. 31) abgedruckt. Die Bemerkung bezieht sich
also auf die Zeit nach 14. April 1554, siehe oben, S. 43.
2 Philipp III. von Nassau-Weilburg (1504-1559), siehe
5. Es sollen auch die Kastenmeister nicht abge-
setzt werden, sie haben denn zuvor alle Schuld ein-
gebracht, bezahlt und vor dem Superintendenten
etc. genugsam Rechnung getan. Und wo sie nach-
lässig in der Einnehmung sind und darüber verster-
ben, so soll man es von ihren Gütern wieder nehmen
und dem Kasten zustellen und bezahlen.
Die Amtsknechte sollen ein fleißiges Aufsehen ha-
ben auf den Kasten und sollen dem Kastenmeister
zur Einbringung der Zinsen in allen Wegen beför-
derlich sein. Wo sie aber solches nicht treulich tun
und verschaffen, so wollen sie u. gn. F. und Herrn
Hessen und Nassau4 darum strafen.
Es sollen in der Visitation alle Kastenmeister
befragt werden, was sie dies Jahr im Kasten gefun-
den und gesammelt haben.
Item, was für Geld angelegt und abgelöst wor-
den ist, soll solches in die Register geschrieben und
verrechnet werden.
Item sollen die Amtleute in Gemeinden, in Städ-
ten und Dörfern sagen und befehlen, daß sie das ent-
lehnte Geld aus den Kästen in Kürze den Kästen
wieder zustellen und ablösen.
Es sollen auch keine Amtleute kein Hilfgeld vor
Pfand aus dem Kasten nehmen.
Item sollen die übrigen Kelche, Kleinode oder
Meßgewänder mit Rat der Superintendenten ver-
kauft und dem Kasten zum Besten angewandt wer-
den.
oben, S. 42 Anm. 195.
3 Das sogenannte gemeine Land an der Lahn, bestehend
aus dem Hüttenberg, Kirchberg und Großenlinden, wur-
de von den Grafen von Nassau-Weilburg und den hessi-
schen Landgrafen gemeinsam regiert, Jacobson, Ge-
schichte, S. 633.
4 Siehe vorige Anm.
204
30. Ordnung des Almosenkastensa
17. Januar 1533 / 27. April 1554
Nachfolgender Zeit1 ist nicht allein in m[eines]
gn[ädigen] H[errn]2 eignen, sondern auch in gemei-
nen Landen3 mit Verwilligung anderer m. gn. F[ür-
sten] und H. die Ordnung der Almosenkasten, wie
das damit soll gehalten werden, repetiert und wieder
ins Werk gebracht worden.
1. Erstlich soll man kein Geld aus dem Kasten neh-
men und in gemeinen Nutzen verwenden, auch nicht
zu gemeiner Erbauung, Steuer oder Schatzung oder
Heerzug, des alles sollen die Kasten gefreiet sein.
2. Zum andern soll man um keine Güter oder
Zinsen rechten, die man von alters her gegeben hat
und darüber man Brief und Siegel aufgerichtet oder
sonst in den alten Registern gefunden worden. So
sollen die Amtleute, Schultheiß eines jeglichen Ortes
den Baumeistern helfen und Pfand verschaffen.
3. Zum dritten sollen die Kastenmeister ohne
Vorwissen der Superintendenten, Pfarrherrn und
Amtleute keinen Bau anfangen; wo sie es aber dar-
über tun, soll es in der Rechnung nicht angenommen
werden.
4. Und so etwas an den Kirchen und Pfarrhäu-
sern zu bauen wäre, so soll die Gemeinde die Fuh-
ren, auch die Handreichung dazu tun und die Kost
geben. Den Zimmerleuten, Maurern, Schreinern,
Steindeckern soll aus dem Kasten gelohnt werden.
Item wenn die Kastenmeister rechnen oder von des
Kastens wegen etwas auszurichten haben, soil einer
nicht mehr denn ein Albus zu verzehren Macht ha-
ben.
a Textvorlage (Abdruck): Frey, Tagebuch, S. 306f. Der
dortige Abdruck folgt Ziemer, Verzeichnung 31 (1931),
5. 4. Weiterer Abdruck: Abicht, Wetzlar 3, S. 191f.
(gekürzt).
1 Im Tagebuch des Kaspar Goltwurm ist die Almosenord-
nung im Anschluss an die Kirchenordnung von 1554
(hier Nr. 31) abgedruckt. Die Bemerkung bezieht sich
also auf die Zeit nach 14. April 1554, siehe oben, S. 43.
2 Philipp III. von Nassau-Weilburg (1504-1559), siehe
5. Es sollen auch die Kastenmeister nicht abge-
setzt werden, sie haben denn zuvor alle Schuld ein-
gebracht, bezahlt und vor dem Superintendenten
etc. genugsam Rechnung getan. Und wo sie nach-
lässig in der Einnehmung sind und darüber verster-
ben, so soll man es von ihren Gütern wieder nehmen
und dem Kasten zustellen und bezahlen.
Die Amtsknechte sollen ein fleißiges Aufsehen ha-
ben auf den Kasten und sollen dem Kastenmeister
zur Einbringung der Zinsen in allen Wegen beför-
derlich sein. Wo sie aber solches nicht treulich tun
und verschaffen, so wollen sie u. gn. F. und Herrn
Hessen und Nassau4 darum strafen.
Es sollen in der Visitation alle Kastenmeister
befragt werden, was sie dies Jahr im Kasten gefun-
den und gesammelt haben.
Item, was für Geld angelegt und abgelöst wor-
den ist, soll solches in die Register geschrieben und
verrechnet werden.
Item sollen die Amtleute in Gemeinden, in Städ-
ten und Dörfern sagen und befehlen, daß sie das ent-
lehnte Geld aus den Kästen in Kürze den Kästen
wieder zustellen und ablösen.
Es sollen auch keine Amtleute kein Hilfgeld vor
Pfand aus dem Kasten nehmen.
Item sollen die übrigen Kelche, Kleinode oder
Meßgewänder mit Rat der Superintendenten ver-
kauft und dem Kasten zum Besten angewandt wer-
den.
oben, S. 42 Anm. 195.
3 Das sogenannte gemeine Land an der Lahn, bestehend
aus dem Hüttenberg, Kirchberg und Großenlinden, wur-
de von den Grafen von Nassau-Weilburg und den hessi-
schen Landgrafen gemeinsam regiert, Jacobson, Ge-
schichte, S. 633.
4 Siehe vorige Anm.
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