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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

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https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0221
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29. Kirchgangsmandat 1618

deßen zeittlichen und ewigen segens sich selbsten
berauben werden, in etwas zu scham und in sich
selbsten zu gehen bewogen, auch, doch zu keinem
privat vortheill oder genies, gestrafft werden, so
wirdt hiemitt allen und jeden ältisten und senioren
ernstlich eingebunden und bevohlen, daß sie sampt
und sonders auff alle dießes kirspels eingeseßene,
bevorab ein jeder auff diejenige, so under seiner
ahnvertrautten auffsicht geseßen, fleißig mercken
und achtung geben, und waß sie deren befinden oder
spüren werden, die deren obgeschriebenen puncten
einem oder mehr zuwieder gehandlet, auffzeichnen
oder in gedächtnus behaltten, auch solche ohne ei-
nigen hinderhaltt oder partheyligkeitt jedesmahls
nach der monathlichen bätthpredigt im presbyterio
anzeigen, deren jeder oder jedes dan, so entwedder
selbsten oder deßen kinder oder gesinde hiergegen
gehandlet und die dargegen keine erhebliche einrede
oder entschuldigung vorbringen können, sollen, so
offt und viellmahl solches geschicht, mitt drey alb.
gestrafft, dieselbe durch jedes orths schultheißen
treulich eingebracht und inn den allmoßcasten den

7 Siehe oben, Anm. 2.
8 Dr. Martin Naurath (1575-1637) stammte aus Siegen,
er hatte an der Hohen Schule in Herborn studiert und
wurde dort zum Dr. iur. utr. promoviert. Nachdem er
zunächst eine Professor für Philosophie und später eine

armen zum besten angelegt werden. Wofern sich
aber befinden würde, daß die seniorn ihre ampt hier-
innen | 9v | nicht thuen und durch die finger sehen
woltten, söllen sie selbsten die verordnete straff zu
geben angehaltten werden.
Dießem werden fromme christen und denen die
ehr Gottes, auch ihr selbsten und der ihrigen heyll
und seligkeitt angelegen, nachzusetzen und sich vor
fernerem schimpff und schaden zu hueten wißen,
sinthemahl, und da auch dieße gelinde mittell nicht
verfangen wollen, andere beharrliche wege, die gott-
loße und halsstarrige zu straffen und herbey zubrin-
gen, vorbehaltten pleiben.
Signatum Dietzs, den 11. Julii anno etc. 1618.
Inn nahmen des hochwohlgebornen unsers g. herrns
graff Ernst Casimirs7 zu Naßaw Catzenelnbogen
etc., ihrer g. rath und amptman zue Dietzs, Doctor
Martinus Naurath8.
Belangend den kirchgang.

für Jura in Herborn erhalten hatte, wurde er 1599 Rat
und Amtmann in Siegen, eine Position, die er bis 1617
innehatte. In diesem Jahr berief ihn Ernst Casimir von
Nassau-Diez als Rat und Amtmann nach Diez, wo er bis
zu seinem Tod blieb, Heck, Naurath, S. 106-119.

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