Nassau-Wiesbaden
selbst oder auch mit bewilligung ihrer eltern, fur-
munder und freuntschaft zu vollnziehen geneigt we-
ren, so söllen doch unsere pfarrer dieselbe fur sich
selbst nicht ufkündigen, viel weniger vor der christ-
lichen gemein einsegnen, sondern die sach zuvor-
derst, wie sich die angefangen, verloffen und zuge-
tragen haben, in schriften umbständiglich zu unse-
rer canzlei gelangen laßen, daselbst hero sowol den
praedicanten des aufkündigens und des einsegnens
als sonst der straf halben gegen sölchen personen
gebürlicher bescheit eröfnet werden soll.
4. Ferners, uf das der ehestant desto weniger mit
Gottes ehrverletzung und sonst ärgerlicher ohnord-
nung angefangen werde, so setzen, ordnen und wöl-
len wir auch hiemit, wann frembdte 16v| personen
sich aufzukündigen5 und einzusegnen begehren, das
unsere pfarrer und kirchendienere zuvor glaubhafte
urkunt oder zeugnus der beschehenen ordenlichen
verlöbnus und das die verheuratung ohne verhin-
derung geschehen möge, uflegen und vorbringen la-
ßen.
5. Und ist dies noch weiter unser ernster wille
und meinung, das diejenige, so sich der kirchenord-
nung under uns zu vorsetzlicher verkleinerung oder
zu bemäntelung ohngebürlich angefangener ehe an
außländischen orten copuliren laßen, auß unseren
grave- und herrschaften ohnverzüglich abgeschaft
und nicht under unserem schutz und schirm gedul-
det werden.
6. Wo auch jemant schnödes gewins oder sonst
ursachen halber und also wißentlich ohnzucht in sei-
nen behausungen würde vorgehen laßen, soll derselb
nach gelegenheit würcklich | 17r | an leib oder gut ge-
strafft werden.
5 Von der Kanzel bekanntzugeben, aufzubieten.
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selbst oder auch mit bewilligung ihrer eltern, fur-
munder und freuntschaft zu vollnziehen geneigt we-
ren, so söllen doch unsere pfarrer dieselbe fur sich
selbst nicht ufkündigen, viel weniger vor der christ-
lichen gemein einsegnen, sondern die sach zuvor-
derst, wie sich die angefangen, verloffen und zuge-
tragen haben, in schriften umbständiglich zu unse-
rer canzlei gelangen laßen, daselbst hero sowol den
praedicanten des aufkündigens und des einsegnens
als sonst der straf halben gegen sölchen personen
gebürlicher bescheit eröfnet werden soll.
4. Ferners, uf das der ehestant desto weniger mit
Gottes ehrverletzung und sonst ärgerlicher ohnord-
nung angefangen werde, so setzen, ordnen und wöl-
len wir auch hiemit, wann frembdte 16v| personen
sich aufzukündigen5 und einzusegnen begehren, das
unsere pfarrer und kirchendienere zuvor glaubhafte
urkunt oder zeugnus der beschehenen ordenlichen
verlöbnus und das die verheuratung ohne verhin-
derung geschehen möge, uflegen und vorbringen la-
ßen.
5. Und ist dies noch weiter unser ernster wille
und meinung, das diejenige, so sich der kirchenord-
nung under uns zu vorsetzlicher verkleinerung oder
zu bemäntelung ohngebürlich angefangener ehe an
außländischen orten copuliren laßen, auß unseren
grave- und herrschaften ohnverzüglich abgeschaft
und nicht under unserem schutz und schirm gedul-
det werden.
6. Wo auch jemant schnödes gewins oder sonst
ursachen halber und also wißentlich ohnzucht in sei-
nen behausungen würde vorgehen laßen, soll derselb
nach gelegenheit würcklich | 17r | an leib oder gut ge-
strafft werden.
5 Von der Kanzel bekanntzugeben, aufzubieten.
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