Hanau-Münzenberg
mahnet, sondern auch hiemit ernstlich befholen
| 539r | haben, daß ein jedweder fur sich selber eines
beßern bedencken, deß ergerlich ausslaufens8 ent-
halten, unser langmutigkeit nicht mißbrauchen,
sondern viel mehr sich zu der kirchen halten und, da
er nicht gnugsamen bericht eingenommen, den sel-
ben von unsern kirchendienern nochmals einnehmen
solle, bei vermeidung unser ungnad und ernster
straf.
Zum vierten. Weil wir glaubwurdig in erfahrung
bringen, daß etliche unter unsern inwohnern sich
finden laßen sollen, weiche die reine lehr und euser-
lichen gottesdienst dieser kirchen boßhafftiger, god-
loser weise, so wol heimlich alß offenlich, schmehen
und lestern, so gepieten wir allen und jeden beson-
der hiemit, daß auf solche gesellen fleißig acht ge-
geben und bei zeiten angezeigt werden, sie der gebur
zustraffen haben.
Zum funfften. Weil dan auch zu erbarmen, daß ein
so großer unverstand und ruchlosigkeit bei unsern
burgern ist, daß die wochenpredigten fast gar nicht
besuchet werden wollen, so sollen alle haußvatter
und haußmutter hiemit erinnert sein, daß jedes-
mals, so offt predigten in der wochen gehalten wer-
den, zum wenigsten eine oder, nach gestalt der
haußhaltung, zwo personen auß ihnen selbst und
den irigen in die kirche gehen, gleichfals bei vermei-
dung ernster straf. | 539v |
Demnach auch die gotteslesterung und daß leicht-
fertige, freventliche fluchen und schweren bei den
nahmen, krafft und macht Gottes, bei den wunden
und marter Christi und waß dergleichen gebreuch-
liche fluch mehr sein, uneracht, dieselbe in Gottes
wort9 und allen rechten bei hochster straf verbotten,
sowol bei alten alß jungen streflich im schwang und
b Gestrichen: Wer aber sonsten gantze tag und nacht, auch
nach neun uhren gegen nacht, in wirtshausern sitzen
bleibt oder auch in der fullerei sich ungeschickt verhelt,
der sol an gelt oder mit dem thurn gestrafft werden. Daß
viehische jau[ch]tzen und schreien undt unzuchtig ge-
zanck sol keinesweges geduldet, sondern mit der ge-
fenckhnuß gestrafft werden.
gar gemein10 seint, So wollen wir alle und jede un-
sere underthanen und angehorige hiemit trewlich
darfur gewarnet haben, der meinung, da diese un-
sere verwarnung vielleicht nicht wenig zur gebur in
acht genomen und nichts doweniger flucher und
schwerer sich den einen weg wie den andern finden
laßen sollen, daß wir die selbe, auch die, so es horen
und an geburende ort nicht anbringen, an gelt und
mit dem thurm, auch nach gelegenheit härter zu
strafen gentzlich gemeint sein.
Wie dan auch auf itz gedachte tage, ahn sohn-,
feir- und bettagen, sollen alle laden zugehalten wer-
den und keiner, er seie gewerbs- oder handwercks-
man, arbeiten oder handlung treiben laßen, keine
zech under der predigt an keinem ort sol gehalten
werden (es weren dan frembde und wanderleute) bei
namhaffter straf, und dem wirt, der solche zecherei-
en helt oder gestattet, sol doppel so viel abgenom-
men werdenb. | 540r |
Damit auch obgesetzten allem mit desto meh-
rerm fleiß und ernst im werck nachgesetzt werden
moge, so wollen [wir] sonderbare personen, so he-
rumbher gehen und sonsten fleißige aufsicht hirauf
haben sollen, darzu verordnen, dieselben auch mit
solcher autoritet handhaben und schutzen, daß sie
sich schumpfhirens11, verachtung und lesterung
nicht mogen zu befahren haben, auch diejenigen, so
sich solches unternemmen wurden, andern zum ex-
empel der gebur nach zu strafen wißen.
Und dieses ist unser obgesetzter will und mei-
nung und wirt sich ein jederweder darnach zu rich-
ten und ihm selbst zum besten fur schaden zu war-
nen wißen.
Urkundlich ist dieß mit unserm cantzlei secret insie-
gel wißentlich betruckt.
Publicatum etc.
8 In Orten außerhalb des Hanau-Münzenberger Hoheits-
gebiets zum Gottesdienst gehen, vgl. unten, S. 433
Anm. 9.
9 Röm 12,14.
10 Allgemein, überall in Gebrauch.
11 Spottens.
426
mahnet, sondern auch hiemit ernstlich befholen
| 539r | haben, daß ein jedweder fur sich selber eines
beßern bedencken, deß ergerlich ausslaufens8 ent-
halten, unser langmutigkeit nicht mißbrauchen,
sondern viel mehr sich zu der kirchen halten und, da
er nicht gnugsamen bericht eingenommen, den sel-
ben von unsern kirchendienern nochmals einnehmen
solle, bei vermeidung unser ungnad und ernster
straf.
Zum vierten. Weil wir glaubwurdig in erfahrung
bringen, daß etliche unter unsern inwohnern sich
finden laßen sollen, weiche die reine lehr und euser-
lichen gottesdienst dieser kirchen boßhafftiger, god-
loser weise, so wol heimlich alß offenlich, schmehen
und lestern, so gepieten wir allen und jeden beson-
der hiemit, daß auf solche gesellen fleißig acht ge-
geben und bei zeiten angezeigt werden, sie der gebur
zustraffen haben.
Zum funfften. Weil dan auch zu erbarmen, daß ein
so großer unverstand und ruchlosigkeit bei unsern
burgern ist, daß die wochenpredigten fast gar nicht
besuchet werden wollen, so sollen alle haußvatter
und haußmutter hiemit erinnert sein, daß jedes-
mals, so offt predigten in der wochen gehalten wer-
den, zum wenigsten eine oder, nach gestalt der
haußhaltung, zwo personen auß ihnen selbst und
den irigen in die kirche gehen, gleichfals bei vermei-
dung ernster straf. | 539v |
Demnach auch die gotteslesterung und daß leicht-
fertige, freventliche fluchen und schweren bei den
nahmen, krafft und macht Gottes, bei den wunden
und marter Christi und waß dergleichen gebreuch-
liche fluch mehr sein, uneracht, dieselbe in Gottes
wort9 und allen rechten bei hochster straf verbotten,
sowol bei alten alß jungen streflich im schwang und
b Gestrichen: Wer aber sonsten gantze tag und nacht, auch
nach neun uhren gegen nacht, in wirtshausern sitzen
bleibt oder auch in der fullerei sich ungeschickt verhelt,
der sol an gelt oder mit dem thurn gestrafft werden. Daß
viehische jau[ch]tzen und schreien undt unzuchtig ge-
zanck sol keinesweges geduldet, sondern mit der ge-
fenckhnuß gestrafft werden.
gar gemein10 seint, So wollen wir alle und jede un-
sere underthanen und angehorige hiemit trewlich
darfur gewarnet haben, der meinung, da diese un-
sere verwarnung vielleicht nicht wenig zur gebur in
acht genomen und nichts doweniger flucher und
schwerer sich den einen weg wie den andern finden
laßen sollen, daß wir die selbe, auch die, so es horen
und an geburende ort nicht anbringen, an gelt und
mit dem thurm, auch nach gelegenheit härter zu
strafen gentzlich gemeint sein.
Wie dan auch auf itz gedachte tage, ahn sohn-,
feir- und bettagen, sollen alle laden zugehalten wer-
den und keiner, er seie gewerbs- oder handwercks-
man, arbeiten oder handlung treiben laßen, keine
zech under der predigt an keinem ort sol gehalten
werden (es weren dan frembde und wanderleute) bei
namhaffter straf, und dem wirt, der solche zecherei-
en helt oder gestattet, sol doppel so viel abgenom-
men werdenb. | 540r |
Damit auch obgesetzten allem mit desto meh-
rerm fleiß und ernst im werck nachgesetzt werden
moge, so wollen [wir] sonderbare personen, so he-
rumbher gehen und sonsten fleißige aufsicht hirauf
haben sollen, darzu verordnen, dieselben auch mit
solcher autoritet handhaben und schutzen, daß sie
sich schumpfhirens11, verachtung und lesterung
nicht mogen zu befahren haben, auch diejenigen, so
sich solches unternemmen wurden, andern zum ex-
empel der gebur nach zu strafen wißen.
Und dieses ist unser obgesetzter will und mei-
nung und wirt sich ein jederweder darnach zu rich-
ten und ihm selbst zum besten fur schaden zu war-
nen wißen.
Urkundlich ist dieß mit unserm cantzlei secret insie-
gel wißentlich betruckt.
Publicatum etc.
8 In Orten außerhalb des Hanau-Münzenberger Hoheits-
gebiets zum Gottesdienst gehen, vgl. unten, S. 433
Anm. 9.
9 Röm 12,14.
10 Allgemein, überall in Gebrauch.
11 Spottens.
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