9c. Visitationsfragen [um 1600]
5. Ob ihnen auch von beampten ichtwaß zu verrich- [Rückvermerk:] Puncten, derenhalben sich bey den
ten angemuttet, daß wider ihr ampt ist, undt da- ministris und kirchendienern zuerkundigen. C.
durch daß ministerium verhast gemacht wurde. |
Puncten, derenhalben sich bey der gemein zuerkundigen
1. Von kirchendienern 2. Von den schuldienern
1. Ob sie sich in lehr unnd leben ohnsträfflich ver-
halten.
2. Ob sie auch alle sonn- unnd feyertage unnd wie
offt sie sonsten in der wochen predigen.
3. Ob sie auch die bettage halten.
4. Ob sie ihre predigten auch verstendlich thun, daß
die zuhörer darauß gebessert werden.
5. Ob sie die kinderlehr vleissig treiben, sich freund-
lich unnd beschaiden darinnen erzeigen, gesinde
unnd kinder vleissig verhören unnd unterrichten.
6. Ob sie die krancken vleissig besuchen unnd sel-
bige nicht trostloß dahin sterben lassen.
7. Wie sie sich in ihrem leben erzeigen, ob sie je-
mands ärgerlich sein, volsauffen, dobler1 2 3 4 5, spieler, ob
sie gern ins wirttshaus gehen oder sich eines erbar-
lichen, christlichen wandels befleissigen.
Wie sie sich in ihrem ampt, leben unnd wandel ver-
halten.
3. Von beampten
Ob sie auch von denselbigen an sonn-, feyer- unnd
bettagen mit scharwercken6 unnd frondinsten belegt
oder sonsten ihn etwas ohnbillich beschweret wer-
den. |
[Rückvermerk:] Gemein puncten, derenhalben sich
bey der gemein zuerkundigen. E.b
Puncten, derenthalben mann sich bey den beampten zuerkundigen
1. Wie sich sein vorgesetzter pfarrherr in lehr undt
leben verhalte.
2. Ob er auch alle sonn-, feyer- undt bettage predige
undt wovon er an den bettagen furnemlich handle.
3. Ob seine prädigten verständtlich undt erbewlich.
4. Ob er auch die kinderlehr vleissig treibe undt die
kranckhen besuche.
5. Ob auch offentliche täntz- undt rockhenstuben in
seynem ampt abgeschafft.
b Gestrichen: Nach gethanem bericht soll dieser zettel wi-
derumb an gehörigen ort gelieffert werden.
c-c Von anderer Hand.
6. Waß ihm von einem undt dem andern kirchendie-
ner in seynem anbefohlenen ampt in specie, wie sich
selbige in lehr undt leben verhalten, wissentlich sey. |
[Rückvermerk:] Beampte: Puncten, derohalben sich
bey den beampten zuerkundigen. B.
cNach gethanem bericht soll dieser zeddel wieder-
umb an gehörigen ort gelifert werdenb
5 Glücksspieler.
6 Frondiensten, Grimm, DWb 14, Sp. 2230.
437
5. Ob ihnen auch von beampten ichtwaß zu verrich- [Rückvermerk:] Puncten, derenhalben sich bey den
ten angemuttet, daß wider ihr ampt ist, undt da- ministris und kirchendienern zuerkundigen. C.
durch daß ministerium verhast gemacht wurde. |
Puncten, derenhalben sich bey der gemein zuerkundigen
1. Von kirchendienern 2. Von den schuldienern
1. Ob sie sich in lehr unnd leben ohnsträfflich ver-
halten.
2. Ob sie auch alle sonn- unnd feyertage unnd wie
offt sie sonsten in der wochen predigen.
3. Ob sie auch die bettage halten.
4. Ob sie ihre predigten auch verstendlich thun, daß
die zuhörer darauß gebessert werden.
5. Ob sie die kinderlehr vleissig treiben, sich freund-
lich unnd beschaiden darinnen erzeigen, gesinde
unnd kinder vleissig verhören unnd unterrichten.
6. Ob sie die krancken vleissig besuchen unnd sel-
bige nicht trostloß dahin sterben lassen.
7. Wie sie sich in ihrem leben erzeigen, ob sie je-
mands ärgerlich sein, volsauffen, dobler1 2 3 4 5, spieler, ob
sie gern ins wirttshaus gehen oder sich eines erbar-
lichen, christlichen wandels befleissigen.
Wie sie sich in ihrem ampt, leben unnd wandel ver-
halten.
3. Von beampten
Ob sie auch von denselbigen an sonn-, feyer- unnd
bettagen mit scharwercken6 unnd frondinsten belegt
oder sonsten ihn etwas ohnbillich beschweret wer-
den. |
[Rückvermerk:] Gemein puncten, derenhalben sich
bey der gemein zuerkundigen. E.b
Puncten, derenthalben mann sich bey den beampten zuerkundigen
1. Wie sich sein vorgesetzter pfarrherr in lehr undt
leben verhalte.
2. Ob er auch alle sonn-, feyer- undt bettage predige
undt wovon er an den bettagen furnemlich handle.
3. Ob seine prädigten verständtlich undt erbewlich.
4. Ob er auch die kinderlehr vleissig treibe undt die
kranckhen besuche.
5. Ob auch offentliche täntz- undt rockhenstuben in
seynem ampt abgeschafft.
b Gestrichen: Nach gethanem bericht soll dieser zettel wi-
derumb an gehörigen ort gelieffert werden.
c-c Von anderer Hand.
6. Waß ihm von einem undt dem andern kirchendie-
ner in seynem anbefohlenen ampt in specie, wie sich
selbige in lehr undt leben verhalten, wissentlich sey. |
[Rückvermerk:] Beampte: Puncten, derohalben sich
bey den beampten zuerkundigen. B.
cNach gethanem bericht soll dieser zeddel wieder-
umb an gehörigen ort gelifert werdenb
5 Glücksspieler.
6 Frondiensten, Grimm, DWb 14, Sp. 2230.
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