Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Arend, Sabine [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (10. Band = Hessen, 3): Die Grafschaften Nassau, Hanau-Münzenberg und Ysenburg — Tübingen: Mohr Siebeck, 2012

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30290#0510
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Hanau-Münzenberg

sten wol begreiffen, so soll er die fragstücken
schlecht29 und recht und uf jedes mal nicht mehr als
2 fragen ihnen erkleren und sie darnach daraus ex-
aminiren. Und damit die zuehörer nicht wider ver-
geßen, was sie gelernet, so soll der pfarrherr alle zeit
bei jeden fragen dasjenig hauptstuck, so darzue ge-
hörig, von einem aus dem haufen abfragen.
Art. V: Von filialen 179v |
Mit den filialen, weill dieselbe der mutterkirchen in-
verleibt, soll es mit ihnen ebener masen gehalten
werden, jedoch kan der pfarrherr mit abwechselung
der kirchen, wie dan mit den predigten, also auch
mit der underweisung jetzo in der mutter- und dan
in der filialkirchen nach seiner discretion verfahren.

Art. VI: Wie lange soliche underweisung zuetreiben,
sowohl in statten als uff dem lande
Es ist zwar nicht unzeitig geordnet, daß ein jedes
par ehevolckes, auch erwachsene söhne und doch-
tere, alle 6 wochen ein mahll abgefragt werden solle;
es wirt aber dieses dahin gemeint, biß so lange sie
den grund ihrer seeligkeit verstehen, den wan einer
mit Gottes hilf dahin gelanget, daß er die funf
hauptstück, die abgefast fragen und den rechten
verstand derselbigen mit so oftmaliger abfragung
billich verschonet, und ist genug, daß mit ihme etwa
des jars ein oder 2 mal das jenige, so er vorhin ge-
lernet, repetirt und widerholet werde.

Der vierte theil: Von handhab dieser ordnung

Nachdeme aber nicht genug, daß gute ordnungen uf-
und ins werck gerichtet werden, 180r | sondern von
nöten ist, daß solche in richtigem gang erhalten und
derentwegen gehandhabt werden, so verordnen wir
ferner, daß alle ministri nach inverleibtem typo,
welche sie wol in stätten als auf dem lande fleißig
zuehalten schuldig, berichten sollen, in summa, wie
viele hausvättere, wie viele hausmütttere sie haben,
item wie viel erwachsene söhne und döchtere und
wie viel kindere, und dabei, wie viele derjenigen, so
es gar wol verstehen, zum andern, so es zimblich
verstehen, zum dritten, so es wißen und zum vier-
ten, so unwißendt und schlecht sein, item daran
hencken, wie viel ab und zue gangen, item, wie viel
under jedem grad communiciren und lesen können,
dan das bedeuten die literae c et 1.
Exempli gratia, typus:
Haußvättere etc. 230
Bene intelligentes 11
c. 5, 1. 2
Mediocriter intelligentes 36
c. 9, 1. 4

Tenentes 41
c. 8, 1. 6
Rudes 52
c. 6, 1. 0 causae

mehr worden:
B. intell.
M. intell.
T[enentes]

3
10
21 abgangen|180v

Und soll es mit solchem bericht nachvolgender ma-
ßen gebahret30 werden: Erstliche sollen unsere kir-
chendienere zue Hanaw alle bettage zue unserm
consistorio von ihrer zuehörer zuestandt ab- und
zuenehmen in der underweisung berichten. Die kir-
chendienere uf dem lande aber sollen bei allen con-
venten31 ihren inspectoribus oder auch unsern uf
dieselbige verordneten visitatoribus schrifftlichen
bericht nach vorgeschriebenem typo von allen und
jeden ihren zuehörern einliefern, welche es so bald
unserm verordenten consistorio fürters inzueant-
worten wißen werden.

29 Schlicht, einfach. 31 Klassikalkonvente, siehe oben, S. 480, Anm. 10.
30 Gehalten.

492
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften