Einleitung
Bei der Ronneburger Erbteilung 1562 bzw. 1577 waren Graf Heinrich46 einige Dörfer des Büdinger
Gerichts, das Amt Ronneburg, die Gerichte Selbold und Gründau, die Ysenburger Anteile an Petterweil und
am Amt Schönrain sowie die Rechte der Ronneburger Linie an Schloss, Stadt und Gericht Büdingen zuge-
fallen. Als Residenz gestaltete der Graf die Ronneburg zu einem Renaissanceschloss um.47
Heinrich war am Heidelberger Hof Kurfürst Friedrichs III. erzogen worden. Im Gegensatz zu seinem
älteren Bruder Wolfgang, der an den Nassauer Höfen die reformierte Lehre für sich entdeckt hatte, ent-
wickelte Heinrich in Heidelberg eine Abneigung dagegen. Dieser Widerwille verstärkte sich noch, nachdem
er seit 1560 in Kriegsdiensten verschiedener lutherischer Landesherren stand, darunter in denen König
Friedrichs II. von Dänemark.48 Als Graf Wolfgang nach Einführung des reformierten Bekenntnisses in
seinem Kelsterbacher Landesteil 1584/85 die lutherischen Geistlichen ausgewiesen hatte, nahm Heinrich sie
auf und stellte sie als Pfarrer an.
Aufgrund der konfessionellen Differenz lebten die Brüder in Zwietracht. Nachdem Wolfgang 1597
erbenlos gestorben und Heinrich dessen Besitz zugefallen war, führte dieser im Ronneburg-Kelsterbacher
Landesteil ebenso rigoros wie einst sein Bruder den reformierten Glauben das Wittenberger Bekenntnis
wieder ein. Auch Heinrich entließ kurzerhand die reformierten Pfarrer und ersetzte sie durch lutheri-
sche.49
Abweichende konfessionelle Überzeugungen waren auch die Ursache dafür, dass Heinrich mit Wolfgang
Ernst I., seinem reformierten Vetter der Ysenburg-Birsteiner Linie, in Unfrieden lebte. Heinrich war kin-
derlos geblieben und sein Ronneburg-Ronneburger Landesteil wäre nach seinem Tod an Wolfgang Ernst I.
gefallen, der hier sofort wieder Calvins Bekenntnis eingeführt hätte.50 Um dies zu verhindern, beschritt
Heinrich unkonventionelle Wege. Er hatte seinen Landesteil zunächst unter den Schutz des lutherischen
Landgrafen Georg I. von Hessen-Darmstadt gestellt. Im Jahre 1600 verkaufte er einen Teil seines Lan-
des51 an Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, die anderen Teile überließ er im darauffolgenden Jahr
testamentarisch den Söhnen seiner Schwester, den Grafen von Salm und Kirchberg.52
Nach Heinrichs Tod ging sein Besitz - mit Ausnahme der an Hessen-Darmstadt verkauften Teile - an
die Birsteiner Linie über, und Wolfgang Ernst I. führte hier - wie Heinrich befürchtet hatte - umgehend
wieder die reformierte Konfession ein.53 Wolfgang Ernst I. und seine Erben prozessierten zwar gegen die
Besitzaneignung durch Hessen-Darmstadt, erreichten jedoch nichts.54
Aus Graf Heinrichs Regierungszeit in Ronneburg-Ronneburg sind eine Agende von 1582 (Nr. 3) sowie
die „Erneuerung der Kirchenordnung“ von 1587 (Nr. 4) überliefert. Bei der Kirchenbußagende von 1587
(Nr. 5) kann lediglich vermutet werden, dass sie von Heinrich erlassen worden ist.
46 Zu Heinrich von Ysenburg-Ronneburg siehe Calami-
nus, Einführung, S. 27-32; Meyer, Geschichte, S. 20f.
47 Decker, Hohe Schule, S. 75; Hanle, Graf Wolfgang,
S. 6.
48 Calaminus, Einführung, S. 28.
49 Ebd.; Diehl, Reformationsbuch, S. 539f.; Schmidt,
Grafenverein, S. 541.
50 Calaminus, Einführung, S. 30.
51 Schloss und Amt Kelsterbach mit seinem Hof- und Dör-
ferbezirk Langen, Egelsbach, Mörfelden, Kelsterbach,
Nauheim, Ginsheim, Walldorf und dem Gundhof,
Hanle, Graf Wolfgang, S. 57-102, bes. S. 68 Anm. 241.
52 Calaminus, Einführung, S. 30f.; Niess, Ronneburg,
S. 217f.; Cuno, Wolfgang Ernst I., S. 74; Meyer,
Geschichte, S. 28f.; Schmidt, Grafenverein, S. 541.
53 Calaminus, Einführung, S. 23, 31; Meyer,
Geschichte, S. 29; Philippi, Territorialgeschichte,
S. 175.
54 Hanle, Graf Wolfgang, S. 80-102.
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Bei der Ronneburger Erbteilung 1562 bzw. 1577 waren Graf Heinrich46 einige Dörfer des Büdinger
Gerichts, das Amt Ronneburg, die Gerichte Selbold und Gründau, die Ysenburger Anteile an Petterweil und
am Amt Schönrain sowie die Rechte der Ronneburger Linie an Schloss, Stadt und Gericht Büdingen zuge-
fallen. Als Residenz gestaltete der Graf die Ronneburg zu einem Renaissanceschloss um.47
Heinrich war am Heidelberger Hof Kurfürst Friedrichs III. erzogen worden. Im Gegensatz zu seinem
älteren Bruder Wolfgang, der an den Nassauer Höfen die reformierte Lehre für sich entdeckt hatte, ent-
wickelte Heinrich in Heidelberg eine Abneigung dagegen. Dieser Widerwille verstärkte sich noch, nachdem
er seit 1560 in Kriegsdiensten verschiedener lutherischer Landesherren stand, darunter in denen König
Friedrichs II. von Dänemark.48 Als Graf Wolfgang nach Einführung des reformierten Bekenntnisses in
seinem Kelsterbacher Landesteil 1584/85 die lutherischen Geistlichen ausgewiesen hatte, nahm Heinrich sie
auf und stellte sie als Pfarrer an.
Aufgrund der konfessionellen Differenz lebten die Brüder in Zwietracht. Nachdem Wolfgang 1597
erbenlos gestorben und Heinrich dessen Besitz zugefallen war, führte dieser im Ronneburg-Kelsterbacher
Landesteil ebenso rigoros wie einst sein Bruder den reformierten Glauben das Wittenberger Bekenntnis
wieder ein. Auch Heinrich entließ kurzerhand die reformierten Pfarrer und ersetzte sie durch lutheri-
sche.49
Abweichende konfessionelle Überzeugungen waren auch die Ursache dafür, dass Heinrich mit Wolfgang
Ernst I., seinem reformierten Vetter der Ysenburg-Birsteiner Linie, in Unfrieden lebte. Heinrich war kin-
derlos geblieben und sein Ronneburg-Ronneburger Landesteil wäre nach seinem Tod an Wolfgang Ernst I.
gefallen, der hier sofort wieder Calvins Bekenntnis eingeführt hätte.50 Um dies zu verhindern, beschritt
Heinrich unkonventionelle Wege. Er hatte seinen Landesteil zunächst unter den Schutz des lutherischen
Landgrafen Georg I. von Hessen-Darmstadt gestellt. Im Jahre 1600 verkaufte er einen Teil seines Lan-
des51 an Landgraf Ludwig V. von Hessen-Darmstadt, die anderen Teile überließ er im darauffolgenden Jahr
testamentarisch den Söhnen seiner Schwester, den Grafen von Salm und Kirchberg.52
Nach Heinrichs Tod ging sein Besitz - mit Ausnahme der an Hessen-Darmstadt verkauften Teile - an
die Birsteiner Linie über, und Wolfgang Ernst I. führte hier - wie Heinrich befürchtet hatte - umgehend
wieder die reformierte Konfession ein.53 Wolfgang Ernst I. und seine Erben prozessierten zwar gegen die
Besitzaneignung durch Hessen-Darmstadt, erreichten jedoch nichts.54
Aus Graf Heinrichs Regierungszeit in Ronneburg-Ronneburg sind eine Agende von 1582 (Nr. 3) sowie
die „Erneuerung der Kirchenordnung“ von 1587 (Nr. 4) überliefert. Bei der Kirchenbußagende von 1587
(Nr. 5) kann lediglich vermutet werden, dass sie von Heinrich erlassen worden ist.
46 Zu Heinrich von Ysenburg-Ronneburg siehe Calami-
nus, Einführung, S. 27-32; Meyer, Geschichte, S. 20f.
47 Decker, Hohe Schule, S. 75; Hanle, Graf Wolfgang,
S. 6.
48 Calaminus, Einführung, S. 28.
49 Ebd.; Diehl, Reformationsbuch, S. 539f.; Schmidt,
Grafenverein, S. 541.
50 Calaminus, Einführung, S. 30.
51 Schloss und Amt Kelsterbach mit seinem Hof- und Dör-
ferbezirk Langen, Egelsbach, Mörfelden, Kelsterbach,
Nauheim, Ginsheim, Walldorf und dem Gundhof,
Hanle, Graf Wolfgang, S. 57-102, bes. S. 68 Anm. 241.
52 Calaminus, Einführung, S. 30f.; Niess, Ronneburg,
S. 217f.; Cuno, Wolfgang Ernst I., S. 74; Meyer,
Geschichte, S. 28f.; Schmidt, Grafenverein, S. 541.
53 Calaminus, Einführung, S. 23, 31; Meyer,
Geschichte, S. 29; Philippi, Territorialgeschichte,
S. 175.
54 Hanle, Graf Wolfgang, S. 80-102.
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