I 4 Artikel der beiden Pröpste 1524
vor des verstorbenen behausung gesungen werden
der psalm Benedictus10, und mit der antiphona Me-
dia vita und einem guten respons die leich hinaus
auf den kirchhof mit dem ganzen oder halben chor
nach begeren des verstorbenen getragen werden. 11
Zum zwölften sollen diejenigen, so begern würden
begängnus, siebend, dreißig oder jahrtag zu halten12,
gütlich davon gewiesen werden oder, wo sie über-
aus solches gehalten wolten haben, mögen sie in die
clöster gehen.
Zum dreizehnten soll das seelverkünden13, über
die gräber gehen14 abgestellt werden und diejenigen,
so vielleicht geld, das doch wenig ist, vor hinaus het-
ten geben15, mit guten worten dahin gewiesen wer-
den, daß sie es dabei bleiben lassen.
Zum vierzehnten sollen die mandat von Bam-
berg16, den parteien unter augen außerhalb der can-
zel verkündet werden. Wo aber jemand etwas ver-
loren hatte17, mocht wol auf der canzel verkündet
werden.
des mittelalterlichen Missales. Das geweihte Salz
wurde zur Weihung des Weihwassers und bei der
Taufe verwendet. (Franz 1, 221-229. - LThK
9, 139f. - Braun 307. - Bächtold 7, 908ff.).
Das Weihwasser diente zu außerordentlich mannig-
faltigen Besprengungen (Franz 1, 61-220.— Braun
342f. - LThK 10, 761ff. - Bächtold 3, 1684f.).
10 Der Lobgesang des Zacharias (Luk 1, 68-79). Er
war ein Bestandteil des mittelalterlichen Begräbnis-
ritus (Hartmann 653. — LThK 2, 118. — EKL
1, 386).
11 Dazu kam schon noch 1525 die weitere Möglichkeit,
die dann bis 1833 bestand, nämlich überhaupt ohne
Mitwirkung eines Geistlichen die Bestattung vor-
zunehmen (vgl. den Bericht bei von Schubert,
Gottesdienstordnung 327). Das zog dann folgen-
schwere Wirkungen in der Kirchenbuchführung
Nürnbergs nach sich (Burger 70ff.).
12 Totenmessen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Beerdigung; am 7. oder 30. Tag oder am Jahres-
tag des Todestages (Braun 349. - Hartmann
335-339.- LThK 1, 92; 3, 457; 1 2, 578).
13 = Verkündigung der in die Woche fallenden Toten-
messen.
Zum fünfzehnten, daß man ein meinung fürnem,
wie es mit den zuhörern in beiden höfen gehalten
soll werden18, dem mit fleiß nach ist zu denken, da-
zu auch die alten statuta dienstlich sein mögen.
Zum sechzehnten der tauf und hochzeiten, so viel
es müglich ist, soll es in den häusern nit bestehen.
Ob aber ein kranker eines zuherrn19 würd begeren,
von im zu haben, soll im bei tag auf zimbliche zeit
nicht abgeschlagen werden.
Zum siebenzehenten der zuherrn halben, wo sich
dieselben eines erbarn lebens werden halten und
treulich irem ampt vorsein, sollen sie ohn zweifel
ihrs lohns halben wol versehen werden von e[inem]
erbarn rat. Aber der ehe halben soll ihm nach-
gedacht werden.
Zum achtzehnten soll mit e. e. rat gehandelt wer-
den, ob etliche aus den dienern der kirchen mit der
zeit krankheit oder alters halben dem dienst nit
mehr vor könnten sein, wo sie nachmals unterhalten
wurden.20
14 In Anschluß an die genannten Totenmessen, aber
auch an Allerseelen (2. Nov.) findet (meist) ein Ab-
solutio genannter Ritus statt, der am Grab gehalten
wird oder mit einer Besuchung der Gräber endet,
wobei Weihwasserbesprengungen erfolgen (Hart-
mann 656ff. - Braun 4f.). - ,,Das wir einen prie-
ster bei uns haben mögen, der uns am sonntag das
weichwasser und salz segen und allen glaubigen see-
len, die do begraben liegen, zu trost solch weich-
wasser umb die kirchen trag und geb ...“, wird 1483
von der Gemeinde Wernsbach bei Ansbach als erster
Beweggrund für die Stiftung einer Pfarrpfründe ge-
nannt (NLA MKA 1028. - Simon, EKGB 131).
15 in Form einer Jahrtagstiftung.
16 des Bischofs nämlich
17 eine rein weltliche, bürgerliche Angelegenheit
18 Unklar
19 = Kaplan, Diakon.
20 Will, Gelehrtenlexikon 3, 207 spricht bei Erwäh-
nung dieses damals noch nicht veröffentlichten
Schriftstückes von 19 Artikeln. Ob dabei ein Ver-
sehen vorlag oder ein anderes Exemplar mit 19 Ar-
tikeln gemeint war, ist ungewiß.
vor des verstorbenen behausung gesungen werden
der psalm Benedictus10, und mit der antiphona Me-
dia vita und einem guten respons die leich hinaus
auf den kirchhof mit dem ganzen oder halben chor
nach begeren des verstorbenen getragen werden. 11
Zum zwölften sollen diejenigen, so begern würden
begängnus, siebend, dreißig oder jahrtag zu halten12,
gütlich davon gewiesen werden oder, wo sie über-
aus solches gehalten wolten haben, mögen sie in die
clöster gehen.
Zum dreizehnten soll das seelverkünden13, über
die gräber gehen14 abgestellt werden und diejenigen,
so vielleicht geld, das doch wenig ist, vor hinaus het-
ten geben15, mit guten worten dahin gewiesen wer-
den, daß sie es dabei bleiben lassen.
Zum vierzehnten sollen die mandat von Bam-
berg16, den parteien unter augen außerhalb der can-
zel verkündet werden. Wo aber jemand etwas ver-
loren hatte17, mocht wol auf der canzel verkündet
werden.
des mittelalterlichen Missales. Das geweihte Salz
wurde zur Weihung des Weihwassers und bei der
Taufe verwendet. (Franz 1, 221-229. - LThK
9, 139f. - Braun 307. - Bächtold 7, 908ff.).
Das Weihwasser diente zu außerordentlich mannig-
faltigen Besprengungen (Franz 1, 61-220.— Braun
342f. - LThK 10, 761ff. - Bächtold 3, 1684f.).
10 Der Lobgesang des Zacharias (Luk 1, 68-79). Er
war ein Bestandteil des mittelalterlichen Begräbnis-
ritus (Hartmann 653. — LThK 2, 118. — EKL
1, 386).
11 Dazu kam schon noch 1525 die weitere Möglichkeit,
die dann bis 1833 bestand, nämlich überhaupt ohne
Mitwirkung eines Geistlichen die Bestattung vor-
zunehmen (vgl. den Bericht bei von Schubert,
Gottesdienstordnung 327). Das zog dann folgen-
schwere Wirkungen in der Kirchenbuchführung
Nürnbergs nach sich (Burger 70ff.).
12 Totenmessen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Beerdigung; am 7. oder 30. Tag oder am Jahres-
tag des Todestages (Braun 349. - Hartmann
335-339.- LThK 1, 92; 3, 457; 1 2, 578).
13 = Verkündigung der in die Woche fallenden Toten-
messen.
Zum fünfzehnten, daß man ein meinung fürnem,
wie es mit den zuhörern in beiden höfen gehalten
soll werden18, dem mit fleiß nach ist zu denken, da-
zu auch die alten statuta dienstlich sein mögen.
Zum sechzehnten der tauf und hochzeiten, so viel
es müglich ist, soll es in den häusern nit bestehen.
Ob aber ein kranker eines zuherrn19 würd begeren,
von im zu haben, soll im bei tag auf zimbliche zeit
nicht abgeschlagen werden.
Zum siebenzehenten der zuherrn halben, wo sich
dieselben eines erbarn lebens werden halten und
treulich irem ampt vorsein, sollen sie ohn zweifel
ihrs lohns halben wol versehen werden von e[inem]
erbarn rat. Aber der ehe halben soll ihm nach-
gedacht werden.
Zum achtzehnten soll mit e. e. rat gehandelt wer-
den, ob etliche aus den dienern der kirchen mit der
zeit krankheit oder alters halben dem dienst nit
mehr vor könnten sein, wo sie nachmals unterhalten
wurden.20
14 In Anschluß an die genannten Totenmessen, aber
auch an Allerseelen (2. Nov.) findet (meist) ein Ab-
solutio genannter Ritus statt, der am Grab gehalten
wird oder mit einer Besuchung der Gräber endet,
wobei Weihwasserbesprengungen erfolgen (Hart-
mann 656ff. - Braun 4f.). - ,,Das wir einen prie-
ster bei uns haben mögen, der uns am sonntag das
weichwasser und salz segen und allen glaubigen see-
len, die do begraben liegen, zu trost solch weich-
wasser umb die kirchen trag und geb ...“, wird 1483
von der Gemeinde Wernsbach bei Ansbach als erster
Beweggrund für die Stiftung einer Pfarrpfründe ge-
nannt (NLA MKA 1028. - Simon, EKGB 131).
15 in Form einer Jahrtagstiftung.
16 des Bischofs nämlich
17 eine rein weltliche, bürgerliche Angelegenheit
18 Unklar
19 = Kaplan, Diakon.
20 Will, Gelehrtenlexikon 3, 207 spricht bei Erwäh-
nung dieses damals noch nicht veröffentlichten
Schriftstückes von 19 Artikeln. Ob dabei ein Ver-
sehen vorlag oder ein anderes Exemplar mit 19 Ar-
tikeln gemeint war, ist ungewiß.