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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0132
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hatte. Er beauftragte daher am 18. Mai 1528 Weiß und Schopper, zusammen mit dem Pfarrer Althamer
in Ansbach, über die Grundlagen einer solchen Visitation zu beraten. Die Ergebnisse dieser noch im
Mai abgehaltenen Beratung waren eine Denkschrift über Recht und Pflicht des Landesherrn .zu diesem
Unterfangen, 40 Fragepunkte, die bei der Visitation der Geistlichkeit zugrunde gelegt werden sollten, und
Vorschläge zur äußeren Durchführung.
Wälnrend dieser Vorbereitungen wurde nun aber durch den gleichen sächsischen ,,Unterricht“ auch
der Ratsschreiber Lazarus Spengler in Nürnberg auf den Gedanken einer eben solchen Visitation ge-
bracht. Auf seine Anregung ließ die Reichsstadt ein Gutachten ausarbeiten und Vorarbeiten dafür tref-'
fen. Unter anderem stellte Andreas Osiander ein Verzeichnis von 23 Frage- und Lehrrartikeln zusammen.
Natürlich war sowohl in Ansbach wie in Nürnberg nur an eine Visitation gedacht, die jede Herr-
schaft für sich allein durchführte.Nun kam Spengler aber auf den Gedanken, bei dieser Gelegenheit die
sonst in ständigen Reibereien miteinander liegenden Nachbarn - Brandenburg-Bayreuth-Ansbach und
Nürnberg - durch eine gemeinsame Kirchenvisitation zu einer Zusammenarbeit auf kirchlichem Boden zu
bringen. Bei dem markgräflichen Rat Hans von Schwarzenberg fand er dafür sogleich Verständnis. Auch
der Markgraf war mit dem Plan einverstanden. Er schlug sofort eine Beratung sachverständiger Männer
beider Gebiete vor. Am 3. Juni 1528 stimmte auch der Rat dem Gedanken einer gemeinsamen Visitation
zu. Der Kanzler Georg Vogler in Ansbach schlug daher sofort vor, gleich am 14. Juni 1528 in Schwabach
zusammenzukommen. Dort trafen sich dann auch von brandenburgischer Seite Georg Vogler, der Amt-
mann von Schwabach (Wolf von Wiesenthau) und die Pfarrer Andreas Althamer, Adam Weiß und -
an Stelle von Schopper, der gebeten hatte, ihn als einen in Fragen des Pfarramts weniger bewanderten
Mönch davon zu entbinden - der soeben aus Schlesien zurückgekehrte Johann Rurer. Nürnberg sandte
die Ratsherrn Christoph Kreß, Kaspar Nützelund Martin Tucher, seinen Ratsschreiber Lazarus Speng-
ler und die beiden Prediger von St. Lorenz - Andreas Osiander - und St. Sebald - Dominikus Schleup-
ner. Doch wurden die theologischen Fragen von den Theologen so ziemlich allein besprochen; die Nicht-
geistlichen behandelten weltliche Fragen.
Zunächst wurden als Grundlagen für die Visitation die 30 Ansbacher Fragepunkte, auf die die an-
fänglich 40 Artikel zusammengestrichen worden waren2, und die 23 Nürnberger Visitationsartikel an-
genommen3.
Die beiden Artikelgruppen überschnitten sich zwar vielfältig. Dochwar man an sich der Meinung,
daß nicht jedem Pfarrer sämtliche Fragen vorgelegt werden sollten. Bedeutsam ergänzten sie sich aber
vor allen Dingen darin, daß die Nürnberger Lehrartikel nicht bloß die in Frage zu ziehenden Lehrgegen-
stände zusammenstellten, sondern auch Grundlinien dafür gaben, welche Antworten auf die einzelnen
Fragen als richtig gelten sollten.
Dann ging man sofort an die Ausarbeitung einer Kirchenordnung, die einerseits eine kurze Zu-
sammenfassung der evangelischen Lehre und anderseits Richtlinien für die Neugestaltung des Gottes-
dienstes und des kirchlichen Handelns überhaupt geben sollte. Die Frage des kirchlichen Bannes wagte
man dabei in Kenntnis der recht gegensätzlichen Stimmungen in Nürnberg nicht ohne eine eilige Rück-
frage dort zu entscheiden. Im Sinne der dort erteilten Weisung wurde dann für einen solchen Bann
die Genehmigung der Obrigkeit gefordert. Für die äußere Form der Visitation wurde noch bestimmt, daß
die beiden Obrigkeiten das zwischen ihnen strittige Gebiet nach einer rein äußerlichen Grenzlinie (ent-
lang dem Laufe der Schwarzach, der Rednitz-Regnitz und der Erlanger Schwabach) unter sich teilen
sollten, ohne Rücksicht auf die besonderen Hoheits- oder Patronatsverhältnisse.
Die Prüfung dieses Entwurfes wollte der für kurze Zeit wieder in Schlesien weilende Markgraf
bis zu seiner Rückkehr verschieben. Doch drängte Nürnberg weiter. So wurde der Entwurf der Kirchen-

2 Unsere Nr. III 1. 3 Unsere Nr. III 2.

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