fung der Meßgewänder in der Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach, in: Monatsschrift für Gottesdienst und kirch-
liche Kunst 33 (1928) 361 f.; Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg als Vermittler zwischen den evang.Für-
sten 1567-1570, in: ARG 26 (1929) 204-249; Die 2. Unterschreibung der Formula Concordiae in der Markgraf-
schaft Brandenburg, in: ZbKG 4 (1929) 240-255; Der Ansbacher Hofprediger G. Besserer und die Aufhebung der
nürnberg-brandenburgischen norma doctrinae, in: ARG 27 (1930) 1-37; Die Einführung der Konkordienformel in
der Markgrafschaft Brandenburg, in: ZbKG 5 (1930) 176-209; Zur Geschichte des Katechismus im Fürstentum
Brandenburg-Ansbach, in: ZbKG 9 (1934) 149-152. - M. Simon,Vom Priestereid zum Ordinationsgelübde in
Brandenburg-Ansbach-Bayreuth und in Bayern, in: Das Wort Gottes in Geschichte und Gegenwart. München 1957.
172-195. - J. S. Strebel, Aktenmäßige Relation, vorhandene Erneuerung und Verbesserung der brandenburgischen
Kirchenordnung betreffend (1739) Handschrift: (NLA MKA gen. 520). — Fr.Vogtherr, Die Verfassung der evan-
gelisch-lutherischen Kirche in den ehemaligen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth, in: BbKG 2 (1896) 209-221.
269-287. - J.Voigt, Markgraf Albrecht Alcibiades. 1. 2. Berlin. 1852. - K.Weißmann, Die vorreformatorische
Pfarrschule und die Begründung des Alten Gymnasiums in Hof.Hof 1914 (Gymnasialprogramm); Die Matrikel des
Gymnasiums Hof ( = Veröffentlichung der Gesellschaft für fränkische Geschichte IV 3) Würzburg 1914. — E.Wid-
mann, Chronik der Stadt Hof. Herausgegeben von Chr. Meyer. Hof 1894 ( = Hohenzollerische Forschungen 2, 1-128.
230-434; 5. 420-480; 6, 1—51 = Quellen zur Geschichte der Stadt Hof 1, 1-333; 3, 1-112. — Dazu: Dietlein 1, 7 ff.).
- G.Wilke, Georg Karg, sein Katechismus und sein doppelter Lehrstreit. Scheinfeld 1905.
Archive: Bamberg, Staatsarchiv; Nürnberg, Landeskirchliches Archiv; Nürnberg, Staatsarchiv; Nürnberg,
Stadtarchiv.
Der erste Ausbau.
In der Markgrafschaft veranlaßten noch während der Arbeiten an der Kirchenordnung bei einem
so gewaltigem Umbruch, der sich auch noch im Bauernkrieg und dessen Niederverfung ausgewirkt hatte,
unausbleibliche Erscheinungen von Unordnung und Zuchtlosigkeit in den Gemeinden den Markgrafen
zu einer ernsten Warnung. Sie wurde am 28. Februar 1531 erlassen. Sie bietet stofflich außer der Wie-
derherausnahme der Geistlichkeit aus dem bürgerlichen Mitleiden1 und dem Befehl zum Gebet der Litanei
nicht gerade viel. Wegen des so stark ausgesprochenen Verantwortungsbewußtseins des Landesherrn für
das Seelenheil seiner Untertanen und damit für die innere Begründung des landesherrlichen Summ-
episkopats verdient sie aber doch um so mehr Beachtung, als sie bisher völlig in Vergessenheit geraten
war2.
Im brandenburgischen Gebiet machte auch die Kirchenordnung selbst - kaum, daß sie erschienen
war - eine Ergänzung nötig. Während es in Nürnberg kaum mehr noch tätige Klöster gab, war es hier
anders. Hier konnten die kurzen Bemerkungen der Kirchenordnung über den Chordienst in den Klöstern
und Stiften3 dem evangelischen Teil des Gumbertusstifts4 in Ansbach nicht dazu genügen, daß er sich
unter Berufung auf sie gegenüber dem mächtigeren katholischen Teil durchsetzen konnte. So baten so-
fort bei ihrem Erscheinen 12 Chorherrn bzw. Vikarier um eine evangelische Reform ihrer Chorordnung5.
1 Siehe S. 67.82f. 95f. 2 Unsere Nr. IV 1. — Lang 2, 91. 3 Siehe S. 199,
4 Zur Zeit des Bonifazius als Benediktinerkloster gegründet, um 1000 in ein Chorherrnstift umgewandelt, Evan-
gelische Regungen begannen frühe durch Johann Rurer. Doch blieb die katholische Richtung bis nach 1533 in
der Vormacht. Um 1537 scheint aber der letzte katholische Chorherr ausgeschieden zu sein. 1563 wurde es als Stift
aufgehoben. Das Vermögen wurde von einem Stiftsamt verwaltet (A. Bayer, St. Gumberts Kloster und Stift in
Ansbach. Würzburg 1948 [ = Veröffentlichung der Gesellschaft für fränkische Geschichte IX 6]).
5 Hocker, Suppl. 184 f, — Muck 1, 358 f.
288
liche Kunst 33 (1928) 361 f.; Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg als Vermittler zwischen den evang.Für-
sten 1567-1570, in: ARG 26 (1929) 204-249; Die 2. Unterschreibung der Formula Concordiae in der Markgraf-
schaft Brandenburg, in: ZbKG 4 (1929) 240-255; Der Ansbacher Hofprediger G. Besserer und die Aufhebung der
nürnberg-brandenburgischen norma doctrinae, in: ARG 27 (1930) 1-37; Die Einführung der Konkordienformel in
der Markgrafschaft Brandenburg, in: ZbKG 5 (1930) 176-209; Zur Geschichte des Katechismus im Fürstentum
Brandenburg-Ansbach, in: ZbKG 9 (1934) 149-152. - M. Simon,Vom Priestereid zum Ordinationsgelübde in
Brandenburg-Ansbach-Bayreuth und in Bayern, in: Das Wort Gottes in Geschichte und Gegenwart. München 1957.
172-195. - J. S. Strebel, Aktenmäßige Relation, vorhandene Erneuerung und Verbesserung der brandenburgischen
Kirchenordnung betreffend (1739) Handschrift: (NLA MKA gen. 520). — Fr.Vogtherr, Die Verfassung der evan-
gelisch-lutherischen Kirche in den ehemaligen Fürstentümern Ansbach und Bayreuth, in: BbKG 2 (1896) 209-221.
269-287. - J.Voigt, Markgraf Albrecht Alcibiades. 1. 2. Berlin. 1852. - K.Weißmann, Die vorreformatorische
Pfarrschule und die Begründung des Alten Gymnasiums in Hof.Hof 1914 (Gymnasialprogramm); Die Matrikel des
Gymnasiums Hof ( = Veröffentlichung der Gesellschaft für fränkische Geschichte IV 3) Würzburg 1914. — E.Wid-
mann, Chronik der Stadt Hof. Herausgegeben von Chr. Meyer. Hof 1894 ( = Hohenzollerische Forschungen 2, 1-128.
230-434; 5. 420-480; 6, 1—51 = Quellen zur Geschichte der Stadt Hof 1, 1-333; 3, 1-112. — Dazu: Dietlein 1, 7 ff.).
- G.Wilke, Georg Karg, sein Katechismus und sein doppelter Lehrstreit. Scheinfeld 1905.
Archive: Bamberg, Staatsarchiv; Nürnberg, Landeskirchliches Archiv; Nürnberg, Staatsarchiv; Nürnberg,
Stadtarchiv.
Der erste Ausbau.
In der Markgrafschaft veranlaßten noch während der Arbeiten an der Kirchenordnung bei einem
so gewaltigem Umbruch, der sich auch noch im Bauernkrieg und dessen Niederverfung ausgewirkt hatte,
unausbleibliche Erscheinungen von Unordnung und Zuchtlosigkeit in den Gemeinden den Markgrafen
zu einer ernsten Warnung. Sie wurde am 28. Februar 1531 erlassen. Sie bietet stofflich außer der Wie-
derherausnahme der Geistlichkeit aus dem bürgerlichen Mitleiden1 und dem Befehl zum Gebet der Litanei
nicht gerade viel. Wegen des so stark ausgesprochenen Verantwortungsbewußtseins des Landesherrn für
das Seelenheil seiner Untertanen und damit für die innere Begründung des landesherrlichen Summ-
episkopats verdient sie aber doch um so mehr Beachtung, als sie bisher völlig in Vergessenheit geraten
war2.
Im brandenburgischen Gebiet machte auch die Kirchenordnung selbst - kaum, daß sie erschienen
war - eine Ergänzung nötig. Während es in Nürnberg kaum mehr noch tätige Klöster gab, war es hier
anders. Hier konnten die kurzen Bemerkungen der Kirchenordnung über den Chordienst in den Klöstern
und Stiften3 dem evangelischen Teil des Gumbertusstifts4 in Ansbach nicht dazu genügen, daß er sich
unter Berufung auf sie gegenüber dem mächtigeren katholischen Teil durchsetzen konnte. So baten so-
fort bei ihrem Erscheinen 12 Chorherrn bzw. Vikarier um eine evangelische Reform ihrer Chorordnung5.
1 Siehe S. 67.82f. 95f. 2 Unsere Nr. IV 1. — Lang 2, 91. 3 Siehe S. 199,
4 Zur Zeit des Bonifazius als Benediktinerkloster gegründet, um 1000 in ein Chorherrnstift umgewandelt, Evan-
gelische Regungen begannen frühe durch Johann Rurer. Doch blieb die katholische Richtung bis nach 1533 in
der Vormacht. Um 1537 scheint aber der letzte katholische Chorherr ausgeschieden zu sein. 1563 wurde es als Stift
aufgehoben. Das Vermögen wurde von einem Stiftsamt verwaltet (A. Bayer, St. Gumberts Kloster und Stift in
Ansbach. Würzburg 1948 [ = Veröffentlichung der Gesellschaft für fränkische Geschichte IX 6]).
5 Hocker, Suppl. 184 f, — Muck 1, 358 f.
288