Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0310
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Nicht die Perikopenverwendung35 wohl aber der Gebrauch des Meßgewandes36 blieb als Rest der Inte-
rimszeit.

Kirchliche Vermögensverwaltung und Schulwesen.
Langsam und allmählich erfolgte die Neuordnung der kirchlichen Vermögensverhältnisse. Nach-
dem Markgraf Kasimir schon 1522, dann aber vor allem im Bauernkrieg verschiedene Kirchengeräte
eingezogen und zur Finanzierung des Krieges verwendet, auch Versuche zu einer Säkularisation von
Klöstern gemacht hatte27, benützte Markgraf Georg 1529 das überflüssige Kirchensilber zur Erleichterung
seiner Schuldenlast. Am 15. Januar 1529 ließ er eine Bestandsaufnahme durchführen, am 29. Dezem-
ber alles Entbehrliche abliefern. Dabei durfte eine Stadtpfarrkirche zwei Kelche und eine Landpfarr-
kirche einen - den minderwertigsten - Kelch behalten. Der Wert der eingezogenen Geräte wurde auf
24362 Gulden berechnet38. Damit konnten gerade die Zinsen eines Jahres gezahlt werden39. Das war
die einzige Säkularisation, die in der Reformationszeit selbst in Brandenburg erfolgte; denn die Über-
nahme von Klöstern und unbesetzten Pfründen in staatliche Verwaltung kann nicht als solche bezeichnet
werden. Noch weniger läßt sie sich als Beweggrund für die Durchführung der Reformation durch den Mark-
grafen betrachten. Abgesehen davon, daß ihr Ertrag sehr dürftig war, unterschied sich diese Maßnahme
Georgs von den bereits vorangegangenen und erheblich weitergehenden Einziehungen von Kirchengütern
durch die Herzöge von Baiern40, und den Erzherzog von Österreich41 nur dadurch, daß sie ohne die
diesen erteilte päpstliche Erlaubnis erfolgte. Darüber aber, daß für diese päpstliche Erlaubnis nur
Georgs Schwenkung in das päpstliche Lager nötig gewesen wäre, kann kaum ein Zweifel auftauchen.
Die in staatliche Verwaltung übernommenen Klöster und Stifte wurden entsprechend der ganzen
bisherigen Gepflogenheit in ihrer Geschlossenheit erhalten und als getrennte Kloster- bzw. Stiftsämter ver-
waltet. Ebenso wurden die sogenannten verledigten Pfründen in eine Kasse zusammengefaßt. Aus einer
größeren Gruppe von Einkünften aus dem Nordosten des Landes wurde eine Kasse ,,Geistlicher Güter“
gebildet. Säkularisationen von Hauptvermögen erfolgten - wie bereits gesagt - damals nicht. Dagegen
wurden allerdings ihre Erträgnisse in zunehmend stärkerem Maß für kirchenfremde Zwecke ausgegeben42.
Erst als die hardenbergische Verwaltungsreform in der preußischen Zeit 1796 die Selbständigkeit
dieser Kloster- und Stiftsämter aufhob und ihren Besitz unterschiedslos mit dem der staatlichen Kasten-
ämter auf rein geographischer Grundlage zu neuen Kammerämtern verschmolz, wurde das kirchliche
Vermögen förmlich säkularisiert.
35 Auf sie legte das Auktuarium keinen Wert, wie sie auch Feuchtwangen 1563 nicht kannte (S. 399). Sie scheint
sich der Bequemlichkeit halben selbst wieder eingeführt zu haben. Die Kapitelsordnung von 1578 setzt sie voraus
(S. 348).
36 Wo sie nicht infolge der Kriegsverluste im Dreißigjährigen Krieg oder aus anderen Gründen in Abgang gekommen
waren,verbot sie 1714 das Konsistorium Ansbach (K. Schornbaum, Zur Abschaffung der Meßgewänder in der
Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach,in: Monatsschrift für Gottesdienst und kirchliche Kunst 33 [1928] 361).
37 Muck 1, 291. — Schornbaum, Kasimir 68. 88f. 200-204. 212—218; Beiträge 10, 129—141.
38 Looshorn 4, 733ff. - Schornbaum, Georg 106-111. - Götz, Glaubensspaltung. 157. - H. Clauß, Kirchen-
kleinodien im markgr. Amt Schwabach bei der Inventarisierung des Jahres 1529, in: BbKG 28, 90—115.
39 Schornbaum, Kasimir 131ff.; Georg 13.
40 von Druffel, A. Die bayerische Politik im Beginn der Reformationszeit 1519—1524 ( = Abhandlungen der
Münchner Akademie. Historische Erlasse 17 (1886) 629. 639f. 659. —A . F. Öfele, Rerum Boicarum scriptores 2
(Augsburg 1763) 278-282.
41 K. Eder, Glaubensspaltung und Landstände in Österreich o. d. Enns. Linz 1936. 16—23.
42 Z. B. Lang 3, 365-369. - J. Kübel, Der Umfang des Kirchengutes des Klosters Heilsbronn bei Übernahme
seiner Verwaltung in die weltliche Hand (MS um 1940); (NLA Ms. 2225 [1]). Das Vermögen des St. Gumber-
tusstifts in Ansbach im Jahre 1563 (MS um 1940) (NLA Ms 2225 [2]); Die Einziehung von Kirchengut durch
den Staat im Fürstentum Bayreuth (MS 1940) (NLA Ms. 2225 [3]); Das Vermögen des Chorherrnstiftes in
Feuchtwangen im Jahre 1563 (MS um 1940) (NLA Ms. 2225 [4]).

292
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften