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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0365
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IV 9 Kapitelsordnung 1565/78

damit es desto richtiger darinnen zugee, sollen die
zween titel dechant und superintendens für ein ge-
nommen und nicht zwu, sondern eine ainige person
sein und nemblich der pfarrer oder prediger, wel-
chen unser gnädigster fürst und herr jedesmals ver-
ordnen und setzen und ime die superattendenz und
aufsehen uber die kirchen in einem gewissen zirk und
capitel befehlen wurde, wie es denn bester ordnung,
frids und richtigkeit halben anderst nicht sein kan,
und soll also hiermit ius electionis 4 aufgehaben sein,
als denn die alten fundationes und bräuche in andern
mehr stücken, puncten und artikeln nit konnen ge-
halten. Doch sollen die zum capitel gehörige güter
und einkommen ohne vorwissen und bewilligung der
herrschaft, nicht verendert werden.
Doch soll ein jeder dechant mit rat des ganzen
capitels zween seniores, die tuglichsten unter allen
seinen zugetanen, welche ime in seinen gescheften
als sondere assessores und definitores hülflich und
rätlich seien, auch die superintendenz, wenn sie va-
ciren würde, verwesen, und einen camerarium, der
das einnehmen und ausgeben berechne, nennen und
wehlen.
Nun soll aber ein jeder decanus des jars einmal
ein synodum und capitel halten und sollen alle kir-
chendiener, pfarrer, prediger und caplön im synodo
zu erscheinen schuldig sein, kein ausgenommen, ohne
welche entweder leibsnot oder herren, nemlich hoher
fürstlichen obrigkeit gebot oder sonst eine ehafte5
ursache freien und entschuldigen mege. Und wie
wohl etwa fürgewendet wurde, das man in einer
stadt eines seelsorgers zur selbigen zeit notdürftig
sein möchte, ist es doch mit furfallender not gemei-
niglich also getan, das die sache bis zu abent einen
verzug leiden kan; dann da es ein kind zu taufen be-
treffen wurde, wann es so schwach wäre, so ist die
jachtauf ohne das erlaubet. Were aber eine kranke
person mit dem hailigen abentmahl zu versehen,
sturbe sie nicht des jehen todes, konte es ir entweder
des tages zuvor oder desselbigen abents geraicht wer-

nung des kulmbachischen Gebietes mit Ansbach ver-
bunden und blieben das auch bis zu Georg Pried-
richs Tod 1603.
4 In den mittelalterlichen Kapiteln wählten im Bistum
Würzburg (aber auch sonst) die Geistlichen ihren
Dekan selbst (J. Krieg, Die Landkapitel im Bis-

den. Sturbe sie aber plötzlich, so wäre es umsonst
und sonderlich wäre es mit dem hailigen abentmahl
ungetan, wenn gleich einer oder mehr vorhanden
und entgegen were. Do auch diese ausrede stadt
haben und gelten solte, wurden alle pfarrer dahei-
men pleiben und keiner den synodum besuchen dur-
fen, sintemal dergleichen felle sich auch auf den
dörfern eben sowohl als in stedten zutragen mögen.
Dagegen soll aber in den conventibus diese circum-
spection und fursichtigkeit von kirchendienern ge-
praucht werden, das ein jeder, do es ferne halben
des wegs gescheen kan, oder aus zweien oder dreien
in einem flecken aufs wenigste einer vor nachts und
eben des tags, da er ausgezogen, oder doch des an-
dern tags zu früe wieder anhaimbs keme.
Und damit solches desto besser und fuglicher ge-
schehen konne, sollen die capitel und synodi in som-
merlangen tagen und darzu die benach baurten, auf
das man etwa in fürfallender not einen auswendigen
kirchendiener desto eher haben und bekommen
muge, nit auf einen tag, sondern acht tage nach ein-
ander gehalten werden. Und sollen nemlich
auf den nechsten dinstag nach Trinitatis capitel
halten der dechant zu Leutershausen, Crailshaim,
Kitzingen, Langenzenn, im stift Wilzburg und zu
Wassertruhendingen;
die andern aber, nemblich der zu Feuchtwang,
Uffenhaim, Neuenstadt, Bayersdorf, Schwabach
und Gunzenhausen dinstags nach dem ersten sonn-
tag nach Trinitatis.
Und wie des jars ainmal capitel gehalten werden
soll, also sollen auch die superintendenten ein jeder
seine zu- und eingehörige oder capitelsverwanclte
pfarrer des jars einmal visitiren und die visitation
im herbst um Michaelis nach volprachter feldarbait
fürnemen und verrichten. Denn weil im frueling ein
jeder dahoimen mit den catechumenis zu tun hat
und darzu die catechumeni in der visitation fur-
nemblich sollen examinirt werden und demnach das
notwendige exercitium und verhör der kinder, so da
tum Würzburg von der zweiten Hälfte des 14. bis
zur zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts [= Kir-
chenrechtliche Abhandlungen 99]. Stuttgart 1923.
S. 63). Vgl. auch die Wassertrüdinger Kapitelsord-
nung oben Nr. IV 5, S. 333!
5 = rechtlich gültig (Schmeller 1, 6).

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