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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0383
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IV13. Gerichtsstand der Geistlichen 1565.

Bevelch, die kirchendiener betreffend, von Onolzbach an herrn abtverwalter und
richter gen Heilsbrunn geschicht.

Von Gottes gnaden Georg Friedrich, marggrave zu
Brandenburg. Unsern günstlichen gruß zuvor! Wir-
diger und liebe getreuen! Wir geben euch gnädiger
meinung zu erkennen, obwol von weiland dem hoch-
gebornen fürsten und herrn unsern gnädigen lieben
herrn vater, herrn Georgen, marggrafen zu Branden-
burg und auch zu Schlesien, zu Jägerndorf ete.her-
zogen, christlicher und löblicher gedächtnis, die ver-
ordnung1 und die fürsehung geschehen, wan die pfar-
herr und kirchendiener mit der herrschaft unter-
tanen und verwandten, geistlichen oder weltlichen,
irrig oder strittig würden, in was sachen das were,
nichts ausgenommen, daß irer gnaden selich und
auch nunmehr wir oder unser abwesens unsere stadt-
halter und bevelchhaber gewalt und macht haben
sollen, jedesmals gütlich oder rechtlich die kirchen-
diener zu verhören und enthche entscheid zu tuen,
dasselbe auch sie jederzeit ohne alle waigerung an-
zunemen und zu halten schuldig sein, wie den solchs
dem gewöhnlichen priesterjurament2 auch noch aus-
drücklich einverleibt würdet, so befinden wir doch
in erfarung so vil, das die kirchendiener auch gering-
schetziger sachen halben an den statt- oder pauren-
gerichten mit recht fürgenommen und umbgezogen
werden, welches nun dem ministerio und kirchen-
dienern nicht wenig zur verkleinerung gereichet, und
disfals irenthalben als der christliche kirchendiener
billich einsehen getan würde.

Druckvorlage: Gleichzeitige Abschrift: NLA
MKA gen. 7 f. 126 (etwas kürzer). Druck: CCC
1, 284f. (hier ohne die Überschrift und in organischer
Verbindung mit dem folgenden Stück.

Und soll uns nun gleich wohl gnedig nicht zu wider
sein, das in fürfallenden irrigen sachen zwischen den
kirchendienern und andern untertanen durch die an
etlichen orten verordnet superintendenten und ihre
seniorenn eben euch zwischen den parteien gehan-
delt und in geringen sachen bescheid gegeben würde.
Doch ist dabei unser bevelch und meinung, daß
die kirchendiener dem heilgen ministerio zu ehren
und der armen gemeinen priesterschaft zu guten so
weit und ferne privilegirt und gefreiet sein, daß ir
keiner vor weltlichen statt- oder pauerngericht do-
selbst seine sache rechtlich auszufüren, sondern allein
anhero an unser verordnet consistorium umb erorde-
rung und entlichen bescheid gewiesen und dann auch
kein kirchendiener einiger sachen halben (malefiz-
sachen ausgenommen) one unsern sondern bevelch
von jemanden gefänglich eingezogen werden soll.
Solches haben wir euch darum anzuzeigen nicht
unterlassen wollen, dessen untertänig ein wissen zu
empfahen, und ist auch unser bevelch, ir wollet euch
gegen den kirchendienern diesem unsern befehle,
eigentlich gemäß verhalten.
Datum, Onolzbach den 12. Junii 1565.
G[eorg] F[riedrich], m[arggraf]
manu propria s[ub]s[cripsi]t.

1 Eine solche Verordnung ist nicht bekannt.
2 Vgl. unsere Nr. II 11 Abs. 5 (S. 108). - Dieser Satz
befand sich bereits in der vorreformatorischen Fas-
sung des Eides (Simon, Priestereid 193 f.).

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