Brandenburg-Ansbach-Kulmbach II
b) Konsistorium für Kichensachen.
Als auch daneben täglich viel kirchenhändel als
der kirchendiener person und amt, auch allerhand
andere beschwerungen zwischen ihnen und andern
unsern untertanen fürfallen, spenn und irrung be-
treffend, zu schulden kämen, welche bis anhero
durch unsere hofräte gehandelt, aber dadurch andere
unsere sachen nicht wenig verhindert worden; sol-
ches nun zu vorkommen, haben wir gnädig die ver-
Für dieses Stück ist keine gleichzeitige Quelle be-
kannt. Es findet sich nur in einem späteren Abdruck
in organischer Verbindung an das vorige Stück an-
gehängt. Offensichtlich handelt es sich hier aber um
ordnung getan, daß hinfüro allerlei kirchensachen
wöchentlich auf den donnerstag durch die verordente
unsers consistorii allhier sollen gehandelt werden.
Euch demnach bemeldend, ihr wollet diesen unsern
befehl ob allen canzeln eures befohlenen amts för-
derlich öffentlich verkundigen lassen, damit sich
männiglich darnach wisse zu richten.
Solches haben wir euch erheischender notdurft
nach nicht wollen verhalten, welches wir uns auch
also zu geschehen gänzlich zu euch verlassen, und
sein euch mit gnaden wohl geneigt.
Datum Onolzbach, den 12. Junii 1565.
den Schlußteil eines selbständigen Schreibens an die
Superintendenten. — Druckvorlage: Der Druck in
CCC 1,285.
366
b) Konsistorium für Kichensachen.
Als auch daneben täglich viel kirchenhändel als
der kirchendiener person und amt, auch allerhand
andere beschwerungen zwischen ihnen und andern
unsern untertanen fürfallen, spenn und irrung be-
treffend, zu schulden kämen, welche bis anhero
durch unsere hofräte gehandelt, aber dadurch andere
unsere sachen nicht wenig verhindert worden; sol-
ches nun zu vorkommen, haben wir gnädig die ver-
Für dieses Stück ist keine gleichzeitige Quelle be-
kannt. Es findet sich nur in einem späteren Abdruck
in organischer Verbindung an das vorige Stück an-
gehängt. Offensichtlich handelt es sich hier aber um
ordnung getan, daß hinfüro allerlei kirchensachen
wöchentlich auf den donnerstag durch die verordente
unsers consistorii allhier sollen gehandelt werden.
Euch demnach bemeldend, ihr wollet diesen unsern
befehl ob allen canzeln eures befohlenen amts för-
derlich öffentlich verkundigen lassen, damit sich
männiglich darnach wisse zu richten.
Solches haben wir euch erheischender notdurft
nach nicht wollen verhalten, welches wir uns auch
also zu geschehen gänzlich zu euch verlassen, und
sein euch mit gnaden wohl geneigt.
Datum Onolzbach, den 12. Junii 1565.
den Schlußteil eines selbständigen Schreibens an die
Superintendenten. — Druckvorlage: Der Druck in
CCC 1,285.
366