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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0387
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IV 14 Eheartikel 1565/1573

tikel vermelt ist, verhört und kuntschaft, da es von
nöten, wie recht ist, eingenomen und, so das beclagte
teil nicht bekennen wölte, mit schriftlichem bericht
an das consistorium in ehesachen aufs förderlichst
gewiesen werden.
Wann aber die beklagte partei bekennen und güt-
lich bewilligen wurde, durfte es keiner fernern unter-
handlung noch urteils. Es sollen aber in diesem fall,
wenn die schwengerung oder schwechung gefolget,
beede parteien mit wasser und brot, wie droben beim
dritten artikel gesetzt, gestrafet und zur hochzeit
kein spil noch tanz, auch der braut kein kranz noch
harband zugelassen werden.
5.
Der fleischlichen vermischung und heuslichen bei-
wohnung halben zwaier verlobten personen vor der
hochzeit, so die gefehrlicher, unbefugter weis ge-
schicht, sollen die verbrecher auch mit wasser und
brot, wie bei dem dritten artikel verzaichnet, gestraft
und zu volziehung der ehe angehalten, der braut
aber auch weder kranz noch harband auf der hoch-
zeit und kirchgang zu tragen und gar kein spiel noch
tanz gestattet werden.
6.
Wann aber zwei einander der ehe gestendig und
kein impediment oder hindernis furhanden und doch
eins das andere mit dem kirchgang alzu lang und
geferlicher weis aufzeichet, wenn des pfarrers ver-
manen nicht helfen will, soll alsdann das schuldige
teil auf des clagenden anhalten, die ehe zu volziehen
oder aber dilation und lengern verzug beim verord-
netem consistorio auszubringen, von gewalthabern
mit ernst angehalten und gedrungen werden.

k 1573 +: 8.
Wann ein witwer oder witwe sich vor ausgang eines
vierteljars wider verheiraten würde, sollen sie nichts
desto weniger mit dem hochzeitlichen kirchgang bis
zur bestimpten zeit verziehen und soll sie der pfar-
rer 14 tag vor dem termin erst ausrufen.
Ebenermaßen und gestalt soll es auch gehalten
werden mit der witwen, so mit großem leib sich ver-
heiratet, nemlich: das die proclamatio allererst ge-
schehe 14 tag vor endung der 6 wochen.
[Hier schließt sich dann 1573 der übernächste Ab-
schnitt an; der 1565 hier folgende Abschnitt ist 1573
hinter jenen gestellt.]
1 1573: + und Culmbach.

7.
Wider die ehebrecher und ehebrecherin soll vermö-
ge der landsordnung3 von amptleuten und gewalt-
habern gehandelt und niemands verschonet, aber
doch außer dem consistorio des ehebruchs halben
keine ehe, sei gleich volzogen oder nicht, gescheiden,
sonder die parteien aintweder gleich guetlich ver-
sönet oder, da die versönung nicht gescheen konte,
an das ehegericht geschafft werden.
Wenn auch ein ehegemahl vom andern wegleuft,
soll das verlassen teil ohne erlaubdnis des consistorii
sich zu keiner zeit anderweit4 verheiraten, sonder
alwegen zuvor bei dem consistorio umb erlaubdnis
ansuchen und schriftlichen bericht der sachen und
ware kundschaft von gerichten oder amptleuten und
pfarrhern etc., dieselbigen furzulegen haben, mit
sich bringen.
Wurden aber eheleut sonst strittig also, das eins
dem andern nicht beiwohnen wölte, soll inen von
amptleuten und gewalthabern ires mutwillens mit
nichten gestattet, sonder die versönung in all wege
gesucht und endlich, wenn nichts helfen will, an die
eherichter gewisen und geschafft werden.
k
Diesern allem nach sollen durchaus nicht allein die
untertanen und gemeine pfarrer, sonder auch die
dechant und amptleute in gemein treulich und ohn
all geverde, als treuen dienern und gehorsamen
untertanen geburet, mit ganzem vleis nachsetzen
und an inen, so vil einen jeden betrifft, nichts erwin-
den5 noch mangeln lassen und sich niemand anders,
in strittigen ehesachen bescheid zu geben, unter-
stehn noch einigs gewalts hierinnen anmaßen.

m-m 1573: den 10. Junii 1573.
3 Diese war 1516 erschienen (Lang 1, 162). Sie
stimmte fast völlig mit der Bambergischen Hals-
gerichtsordnung von 1507, die Hans von Schwarzen-
berg geschaffen hatte, überein (H. Zöpfl, Die pein-
liche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. nebst der
Bamberger und der Brandenburger Halsgerichts-
ordnung. 18833. — J. Kohler und W. Scheel, Die
Carolina und ihre Vorgängerinnen 1-4. Halle 1900
bis 1915). Letztere wurde dann die Mutter der Con-
stitutio criminalis Carolina von 1532.
4 = noch einmal ( Schmeller 2, 855).
5 = fehlen (Schmeller 2,947).

24 Sehling, Bd. XI, Franken

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