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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0389
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IV15. Ehegerichtsordnung und Errichtung des Konsistoriums zu
Kulmbach vom 18. Okt. 1567.

Von Gottes gnaden wir Georg Friedrich, marggraf
zu Brandenburg, zu Stetin, Pommern, der Cassuben
und Wenden, auch in Schlesien zu Jegerndorf usw.
herzog, burggraf zu Nürmberg und fürst zu Ruegen.
Demnach wir vor der zeit aus guetem christlichen
und rechtmeßigen ursachen gnedig die vorsehung
und verordnung geton, das alhie zu Onoltzbach die
fürfallende strittige ehesachen nicht ferner, wie vor
jahren geschehen, an unserm hofgerichte, sondern
an unserm bestelten consistorio fürgenommen und
erörtert werden sollen, und wir nun dergleichen ver-
ordnung bei unserer stadt zu Culmbach, als deren
enden die strittigen ehesachen bis anhero gleichfalls
an unserm hofgericht durch langwierige processe aus-
getragen werden müssen, fürzunehmen und anzu-
richten im werk sein, und nun die notdurft erförden
will, solche unsere beede consistorio allhier zu Onoltz-
bach und Culmbach mit gebürlicher, rechtmeßiger
und christlicher ordnung zu fassen und zu versehen,
bekennen und tun kund öffentlich gegen aller-
menniglich, daß wir bei nechstgemelten beeden con-
sistorien in ehesachen solche ordnung, wie dieselbe
von artikeln zu artikeln hernach folget, fürgenom-
men und gesetzt haben. Wir tun auch sölchs hiemit
wissentlich. Hierauf so gebieten wir den verordneten
richtern und assessoren solcher beeder consistorien
alhie zu Onoltzbach und zu Culmbach und wollen,
Druckvorlage: Original mit Unterschrift und Sie-
gel (Papierhandschrift, Folio, 10 Blätter [f. 1 und 10
leer]; NLA MKA gen. 7 f. 31-40). — Gleichzeitige Ab-
schrift: NLA MKA gen. 7 f. 94-101. - Abschriften
des 16. und 17. Jahrhunderts: NStA Ansbacher Gre-
neralrepertorium Akten Nr. 171 und 360. — Druck:
CCC 1, 296-304.
1 = Hundstage.
2 Diese Siegel scheinen aber nicht sogleich geschaffen
und in Gebrauch genommen worden zu sein. Auf
alle Fälle verwendete das Konsistorium Ansbach
noch bis tief ins 17. Jahrhundert hinein das Spitz-
ovalsiegel des Archidiakonats Rangau in Ansbach
(sitzende Gestalt des Stifters Gumbertus mit der
Umschrift: Archidiaconatus Onoldspacensis). (Meh-
rere Abdrücke auf Papier z. B. in NLA Markgräfl.
Dek. Schwabach 81 I). Wann die neuen Siegel ge-
schaffen und verwendet wurden ist unbekannt. Sie
liegen einstweilen erst in Abdrücken aus der ersten

das sie sich in furfallenden strittigen ehesachen sol-
cher ordnung in alweg gehorsamlich gemeß verhalten
sollen. Daran geschicht auch unsere gefähige mai-
nung.
Ordnung der consistorien in ehesachen
zu Onolzbach und Culmbach.
Besetzung des consistorii.
Im consistorio sollen sitzen ain doctor oder
sunst ein rechtsverstendiger aus den räten unser
regirung, der superattendens, der pfarrer und die
capläne zu Culmbach und soll der superintendent
richter sein. Die sollen auch iren aigenen notarium
oder gerichtsschreiber haben und nemlichen einen
canzleischreiber darzu gebrauchen und sollen alle
wochen auf einen gewissen steten tag, es sei gleich
am mitwoch oder donnerstag, auch ferias canicu-
lares1, ohne in rechtlichem proceß, nicht ausgenom-
men, an ainem bequemen söndern ort in der statt
Culmbach, so sich händel zutragen werden, gericht
halten. Sie sollen auch ihr aigen sönder petschaft
oder sigill2 haben.
Proceß.
Erstlich und vor allen dingen soll die verordnung
geschehen, daß die artikel von eUeUcher pflichtung
Hälfte des 18. Jahrhunderts vor. Sie scheinen nicht
einheitlich gewesen zu sein. Das Siegel des Konsisto-
riums in Ansbach ist ein durch kurze Abschneidung
der Ecken eines hochgestellten Rechtecks entstan-
denes Achteck. Es zeigt im gevierteten Oval in
Feld 1 und 4 den nach links schreitenden burggräf-
lich-nürnbergischen Löwen und in den Feldern 2
und 3 das hohenzollerische Wappen (schwarz-silber
geviertet). Über dem Oval steht die Abkürzung:
S[igillum] C[onsistorii] O[noldi-] B[randenburgici]. -
Das Siegel des Konsistoriums in Kulmbach ist kreis-
rund und zeigt in einem inneren Kreis einen von
einem Engel gehaltenen, gevierteten Schild anschei-
nend die gleichen Wappen wie das ansbachische Kon-
sistorium und die Umschrift: S[igillum] Consisto[rii]
Super[ioris] Marchio[natus] Brand[denburgici]. (NLA
Sup. Kulmbach 70). - Beide Siegel wurden um die
Mitte des 18. Jahrhunderts durch neue Formen er-
setzt.

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