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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0390
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Brandenburg-Ansbach-Kulmbach II

und von strittigen ehesachen in allen pfarrkirchen
des jars zweimal mutatis mutandis praesertim loco-
rum et temporum nominibus verlesen und denselben
von allen unsern amptleuten und gewalthabern,
superattendenten und pfarrern ordenlich und vleißig
nachgegangen werden.
Zum andern: wann eine partei durch die ampt-
leute vermöge jetz gemeldter artikel nicht könte für
gericht gestelt werden, also das ainer citation von
nöten sein wurde, so soll auf ansuchen des beschwer-
ten klagenden teils der abwesende durch eine öffne
citation, auf ain gewissen rechtstag unverlengt zu er-
scheinen und antwort zu geben, erfordert werden.
Und nachdem in ehesachen schleunig zu proce-
diren und alle weitläuftigkeit, so vil immer muglich
ist, gewissens und unkostens halben zu vermeiden
und die sachen mehr de simplici et plano, dann nach
rechtlichem proceß billich abgehandelt, ausgetragen
und erörtert werden, sollen derowegen in geringen
gemeinen hendeln keine procuratoren admittirt wer-
den, sönder die parteien gegen einander gestellet,
jede für sich selbsten sine praestito iuramento veri-
tatis reden und erstlich der klagende teil seine not
fürbringen und erzelen und der beclagte sein ant-
wort darauf geben. Darnach soll jede partei aber-
mals und weiter, so oft es von nöten sein würde,
insonderheit und allein mit ernster beschwerung der
sachen abgehört und examinirt werden. Und das
alles soll der notarius vleißig, doch nur summarie und
mit kurzem begriff, aufzeichnen und in ein besonder
buch 3 ordenlich zusammen schreiben und protocol-
liren, sich jeder zeit nach notdurft darinnen haben
zu ersehen.
Were aber etwan ein sach wichtig und verwirrt,
also das articulirens und rechtlichen proceß von
nöten oder die parteien schlecht und ainfältig, ihr
notturft selbst mündhch fürzubringen nicht ge-
schickt, sollen um mehrer richtigkeit willen procu-
ratores zugelassen werden.
Es sind aber die ehehendel gemeiniglich also ge-
schaffen, das sie den mehrern teil förderlich und
schleinig und derselben vil auf ein ainichen tag kön-
nen und söllen erörtert werden.
Da auch über verfürte zeugnus vermöge der

artikel von strittigen ehesachen noch mehr kund-
schaft von nöten sein würde, sollen die zeugen im
consistorio, wann sie nicht gar weit entsessen, oder
sünst in emptern aus bevelch des consistorii, wie
recht ist, verhört werden.
Decisiones aliquot casuum.
I.
Von denen, so sich mit mehr dann mit ainer
person ehelich verlobt haben.
Wann und so oft sichs zutregt, daß eine person
sich mit mehr dann mit ainer, ehelich versprochen,
so es kund und wissend, bekantlich oder gnugsumb,
bewiesen ist, in solchem falle, woferne kein recht-
meßig impediment (verbotene grad, der elter einred,
ehebruchs und andern sachen halben) ainfallen und
also nicht wider gemeine rechte und folgende deci-
siones sein wurde, soll alwegen das erste verlöbnus,
es sei gleich heimblich oder offenlich, dem andern
vorgehen und kreftig gesprochen werden. Und do
gleich dieselbig person sich mit der andern, so sie
hernach zur ehe genommen, fleischlich vermischt
hette, könnte und solte doch zwischen ihnen keine
ehe erkannt, sondern, da zwischen solcher streflichen
person, und der ersten die versönung nicht möchte
geschehen, müste sie (wie auch die andere person,
wann die der ersten ehe wissend gehabt) gebührlich
gestraft werden.
II.
Von denen, so in den verbotenen graden
und sipschaften zusammen heiraten.
Welche im ersten, andern oder dritten grad der
blutsfreundschaft oder schwägerschaft ungleichen
oder gleichen linien oder auch ihre pflegtochter
freien, deren verlöbnis soll unkreftig erkannt und
nicht zugelassen werden. Doch wollen wir uns nach
gestalt und gelegenheit der sachen und aus beweg-
lichen ursachen in etlichen fellen die macht zu dis-
pensiren vorbehalten haben.

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