Brandenburg-Ansbach-Kulmbach II
ordnet und deren untertenigst bedenken von besten-
diger anordnung und bestellung eines christlichen
consistorii gnedigst erfordert, und als uns solches
untertenigst übergeben worden, wir auch dasselbig
uns gnedigst gefallen und belieben lassen, ist alsbald
dozumal eine gewisse form, wie den sachen ein an-
fang zu machen, auf unsern bevelch und wolgefallen
untertenigst gestellt und begrieffen worden, welche
bis dahero genugsam auf die probegesetztundnach
derselben wochentlich am donnerstag ein consisto-
rium gehalten und in denselben neben andern für-
fallenden gastlichen sachen, kirchen und schulen be-
treffend, auch die von den decanis auf den gehal-
tenen visitationibus und synodis capitularibus be-
fundene und überschickte mängel, so nicht verzug
leiden wollen, zum teil expediret und erledigt wor-
den.
Weil aber in denen sachen, so Gottes ehr und der
kirchen wohlfart betreffen, nicht zu feiern und
hierinnen allermeist Gottes ernster bevelch und die-
ses christlichen werks notwendigkeit in acht zu ha-
ben und zu bedenken, sonderlich aber alle visita-
tiones und synodi auf dem land, wie christlich sie
auch gemeinet und mit höchstem vleis verrichtet,
ohne frucht gehalten werden, wo nicht nach ge-
schehener erkundigung der furgefallenen mängel und
gebrechen an lehrern und zuhörern auch eine gebuer-
liche und ernste execution ervolgt, darzu auch täg-
lich solche sachen sich begeben, welche keinen ver-
zueg leiden, sondern alsbald der not und ärgernus
halben müssen verrichtet und erlediget werden,
demnach und damit unsere liebe untertanen ge-
treuen rat, trost und hilf in sachen, das gewissen,
auch kirchen und schuelen und, was derselben an-
hangt, betreffend, jederzeit haben mügen und sol-
cher ursachen halben auch nicht mit schweren un-
costen und mit anderer ungelegenheit im land hin
und her raisen dörfen, auch unsere regierung, so ohne
das täglich mit vielen schweren hochwichtigen
sachen beladen, zum guten teil großer mühe und
arbeit befreiet und entladen werde,
so haben wir uns abermals unsers von Gott be-
fohlenen ambts treulich erinnert und wegen voll-
kommener bestellung des consistori deren hierzue
deputierten räte und theologen untertenigst beden-
ken ferner gnedigst erfordert, welche nach vleißiger
deliberation für gut und ratsamb angesehen, das
nunmehr demjenigen nach, was bishero in täglicher
praxi und übung die prob gegeben und was sich in
unserm land und fürstentumb aller umbstend und
gelegenheit nach schicken und leiden will, das christ-
liche consistorium zu befurderung unserer wahrhaf-
tigen christlichen religion und zu erhaltung guter
bestendiger ainigkeit, disciplin, zucht und erbarkeit
under den lehrern und zuhorern, auch zue abscheu
und strafe des uebels in unserm land und fürsten-
tumb in Gottes namen angestellet und ferner in
schwang gebracht werden möchte, auf form, weis,
maß und ordnung, wie in unterschiedlichen puncten
hernach folgt:
I.
Mit wie viel personen das consistorium besetzt
und bestellt werden soll.
Und erstlich, so vil die personen belangt, mit wel-
chen das consistorium besetzt und bestellt werden
soll, bleibt es bei der anzahl personen, welche wir
im anfang dieses christlichen werks selbst benennet
und verordnet haben, das, weil im consistorio nicht
allein gewissens sachen, sondern auch ander wich-
tige händel furgebracht und verrichtet werden müs-
sen, dasselbig nicht allein mit theologen oder allein
politischen personen, sondern in gleicher anzahl zu-
mal aus beeden stenden (nemlich mit drei gelehrten,
gottesforchtigen, aufrichtigen und erbaren theolo-
gen, als superintendente, pfarrherren und stiftpre-
digern (denen doch alle weg unser hofprediger zu-
geordnet sein soll), desgleichen auch mit drei poli-
ticis aus unsern reten, deren einer zugleich des con-
sistorii secretarius sein, und neben sich nach erfor-
derung der sachen notdurft einen copisten oder ma-
manuesem haben soll) besetzt und bestellt werde. Do
sichs dann zutragen solt, das unter den dreien poli-
ticis, so zum consistorio verordnet, einer durch lei-
besschwachheit oder durch notwendige raisen oder
ander obliegende herrschaftsachen verhindert, dem
consistorio nicht beiwohnen konte, so soll alsdann
an statt des abwesenden ein anderer in subsidium
von uns verordnet und zum consistorio, desselben
sachen und handlung beizuwohnen, bestellt werden.
Weil aber die ehesachen vor dieser zeit aus erheb-
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ordnet und deren untertenigst bedenken von besten-
diger anordnung und bestellung eines christlichen
consistorii gnedigst erfordert, und als uns solches
untertenigst übergeben worden, wir auch dasselbig
uns gnedigst gefallen und belieben lassen, ist alsbald
dozumal eine gewisse form, wie den sachen ein an-
fang zu machen, auf unsern bevelch und wolgefallen
untertenigst gestellt und begrieffen worden, welche
bis dahero genugsam auf die probegesetztundnach
derselben wochentlich am donnerstag ein consisto-
rium gehalten und in denselben neben andern für-
fallenden gastlichen sachen, kirchen und schulen be-
treffend, auch die von den decanis auf den gehal-
tenen visitationibus und synodis capitularibus be-
fundene und überschickte mängel, so nicht verzug
leiden wollen, zum teil expediret und erledigt wor-
den.
Weil aber in denen sachen, so Gottes ehr und der
kirchen wohlfart betreffen, nicht zu feiern und
hierinnen allermeist Gottes ernster bevelch und die-
ses christlichen werks notwendigkeit in acht zu ha-
ben und zu bedenken, sonderlich aber alle visita-
tiones und synodi auf dem land, wie christlich sie
auch gemeinet und mit höchstem vleis verrichtet,
ohne frucht gehalten werden, wo nicht nach ge-
schehener erkundigung der furgefallenen mängel und
gebrechen an lehrern und zuhörern auch eine gebuer-
liche und ernste execution ervolgt, darzu auch täg-
lich solche sachen sich begeben, welche keinen ver-
zueg leiden, sondern alsbald der not und ärgernus
halben müssen verrichtet und erlediget werden,
demnach und damit unsere liebe untertanen ge-
treuen rat, trost und hilf in sachen, das gewissen,
auch kirchen und schuelen und, was derselben an-
hangt, betreffend, jederzeit haben mügen und sol-
cher ursachen halben auch nicht mit schweren un-
costen und mit anderer ungelegenheit im land hin
und her raisen dörfen, auch unsere regierung, so ohne
das täglich mit vielen schweren hochwichtigen
sachen beladen, zum guten teil großer mühe und
arbeit befreiet und entladen werde,
so haben wir uns abermals unsers von Gott be-
fohlenen ambts treulich erinnert und wegen voll-
kommener bestellung des consistori deren hierzue
deputierten räte und theologen untertenigst beden-
ken ferner gnedigst erfordert, welche nach vleißiger
deliberation für gut und ratsamb angesehen, das
nunmehr demjenigen nach, was bishero in täglicher
praxi und übung die prob gegeben und was sich in
unserm land und fürstentumb aller umbstend und
gelegenheit nach schicken und leiden will, das christ-
liche consistorium zu befurderung unserer wahrhaf-
tigen christlichen religion und zu erhaltung guter
bestendiger ainigkeit, disciplin, zucht und erbarkeit
under den lehrern und zuhorern, auch zue abscheu
und strafe des uebels in unserm land und fürsten-
tumb in Gottes namen angestellet und ferner in
schwang gebracht werden möchte, auf form, weis,
maß und ordnung, wie in unterschiedlichen puncten
hernach folgt:
I.
Mit wie viel personen das consistorium besetzt
und bestellt werden soll.
Und erstlich, so vil die personen belangt, mit wel-
chen das consistorium besetzt und bestellt werden
soll, bleibt es bei der anzahl personen, welche wir
im anfang dieses christlichen werks selbst benennet
und verordnet haben, das, weil im consistorio nicht
allein gewissens sachen, sondern auch ander wich-
tige händel furgebracht und verrichtet werden müs-
sen, dasselbig nicht allein mit theologen oder allein
politischen personen, sondern in gleicher anzahl zu-
mal aus beeden stenden (nemlich mit drei gelehrten,
gottesforchtigen, aufrichtigen und erbaren theolo-
gen, als superintendente, pfarrherren und stiftpre-
digern (denen doch alle weg unser hofprediger zu-
geordnet sein soll), desgleichen auch mit drei poli-
ticis aus unsern reten, deren einer zugleich des con-
sistorii secretarius sein, und neben sich nach erfor-
derung der sachen notdurft einen copisten oder ma-
manuesem haben soll) besetzt und bestellt werde. Do
sichs dann zutragen solt, das unter den dreien poli-
ticis, so zum consistorio verordnet, einer durch lei-
besschwachheit oder durch notwendige raisen oder
ander obliegende herrschaftsachen verhindert, dem
consistorio nicht beiwohnen konte, so soll alsdann
an statt des abwesenden ein anderer in subsidium
von uns verordnet und zum consistorio, desselben
sachen und handlung beizuwohnen, bestellt werden.
Weil aber die ehesachen vor dieser zeit aus erheb-
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