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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0399
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IV 17 Konsistorialordnung 1594

lichen ursachen von unserer fürstlichen hofratsst uben
abgesondert und an das consistorium gewiesen wor-
den, bei welchem sie wochentlich außer dem don-
nerstag, an welchem sonst diejenigen sachen, so
aigentlich dem consistorio gebueren, zu verrichten
sein, auf einen besondern tag und nemblich am mitt-
wochen furgenommen und erlediget werden, so wol-
len wir verschaffen, daß zu expedition und erledi-
gung gedachter ehesachen zwo besonder personen
aus unsern hofräten deputirt und bestellet werden,
damit diejenig politischen personen, so dem consi-
storio am donnerstage beiwohnet, nicht übermeßig
beschweret noch an andern ihren obliegenden sachen
verhindert werden.
II.
Vom ambt des directoris und der assessorn im
consistorio.
Was dann zum andern der verordneten personen
und assessorn des consistorii ambt belangt, ist unsere
genzliche meinung, das die verordneten consisto-
riales gar nichts für ihre aigene person oder aus an-
gemastem unordentlichem privatgewalt handeln,
sondern alles, was ihnen geburt, in unserm namen
fürnemen und verrichten, derowegen auch alle aus-
schreiben unter unserm namen ausgehen und mit
unserm besonders verordneten secret1 besigelt und
becreftigt werden sollen.
Damit es aber recht hierinnen und ordentlich zu-
gehe, so2 soll einer aus den politischen personen, so
propter auctoritatem, eruditionem und prudentiam
vor den andern tüchtig darzu erkennet wird, zu
einem directore und praesidenten verordnet werden,
welcher in allen beratschlagungen an unser statt die
umfrage haben, die vota treulich colligirn, aller bil-
ligkeit nach beneben den andern assessorn schließen,
den secretarium und copisten mit allem ernste und
vleis anhalten, das alle sachen vleißig und ordent-
lich registrirt, die parteien gefördert und keine in die
lenge ufgehalten werde. Auch sollen alle dieselben,
so fur das consistorium erfordert, es seien gleich
gaistliche oder weltliche personen, von dem direc-
tore und präsidenten notwendig bespracht und zur
gebuer vermanet werden. Und da schon mit gaist-

lichen personen ihrer lehr, lebens und wandels hal-
ber zu handeln, soll doch der director und präsident
umb mehrers ansehens willen den anfang machen
und solche personen hernach in specie von dem
superintendenten und andern gaistlichen assessorn
in seiner gegenwart besprechen lassen. Do auch der
director und präsident aus wichtigen erheblichen ur-
sachen beim consistorio nicht erscheinen könte, soll
allweg der nechst politicus nach dem director seine
statt vertreten und sich in den verrichtungen treu-
lich und fleißig erzeigen, damit die sachen nicht
gesteckt, sondern ungehindert furgenommen und
schleunigst expedirt werden.
Zum andern2 sollen die assessores samt und son-
ders nach ihrem besten vleis und vermugen ihr un-
nachlessig aufsehen und inspection haben, damit
raine lehr göttliches worts in den kirchen und schu-
len unserer land und fürstentumb nach der forma der
christlichen concordi, davon im andern generalarti-
cul meldung geschehen soll, erhalten, alle neuerung
und verfelschung derselben verhuetet, auch in den
kirchenceremonien keine veränderung eingefürt, son-
dern dieselben unserer kirchenordnung durchaus ge-
mees und in allen kirchen, so vil müglich, gleicheit
gehalten werde.
Zum dritten2, das die kirchendiener nicht allein
in der lehr, sondern auch in andere weg zu christ-
licher ainigkeit mit ernst angehalten und keine ärger-
liche spaltung inen gestattet, sondern alsbalden, (so
fern sie sich nicht bessern, und von ihrer gefaßten
irrigen meinung abstehn wollen), auf gebuerliche
maß und weis mit unserm vorwissen und bewilligen
abgeschafft werden.
Zum vierten2 sollen sie sich mit besonderm vleiß
erinnern, daß sie keine person zum kirchen- oder
schueldienst befördern, sie sei dann in examine der
lehr halben rain und tüchtig erfunden, darzu eines
erbarn, unsträflichen und unärgerlichen lebens, auch
von Gott mit gaben zue lehren durch den Heiligen
Gaist gezieret und zum dienst der kirchen aus-
gerüstet, darinnen die consistorialn, besonders aber
die theologen, nichts nach gunst, sondern nach
ihrem gewissen handlen sollen, wie solches nicht
allein vor uns, ihrer vorgesetzten ordentlichen obrig-

2 Diese Abschnitte gleich oder fast gleich Sachsen
(Sehling 1, 401f.),

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