Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0691
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
Religionsfrieden wurde wieder die frühere Kirchenordnung aufgenommen. Dabei ist nicht sicher, ob
man der brandenburgischen Kirchenordnung oder Veit Dietrichs Agendbüchlein folgte. Praktisch wäre
ja beides auf dasselbe herausgekommen. Bei der Bekenntnisbildung folgte Windsheim wie in seiner gan-
zen Religionspolitik dem Vorbild Nürnbergs. Es ließ 1573 seine Geistlichen sich auf die ansbach-nürn-
bergische Lehrnorm verpflichten und lehnte 1580 die Unterschrift der Konkordienformel auf den Rat
dieser Geistlichen ab11.
Das Kirchenvermögen wurde von der Stadt verwaltet. Seine Erträgnisse wurden je nach Bedarf
zur Bestreitung der verschiedensten kirchlichen Bedürfnisse, aber auch für andere Zwecke verwendet12.
Die Führung von Kirchenbüchern wurde 1536 begonnen.
Die Ordnung des Gemeinen Kastens erhielt allerlei Ergänzungen und am 6. Juli 1560 und am
29. November 1571 überhaupt neue Fassungen. Letztere sind aber nicht erhalten13.

11 Bergdolt 198-201.

12 Schirmer 249-254.

13 Bergdolt 29-33.

43 Sehling, Bd. XI, Franken

673
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften