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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0733
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XII 2 Kirchenordnung um 1555

Von den kranken.
So der diener erfordert wird zu einem kranken,
soll er mit sich nehmen den kirchner, kelch, brot etc.
und zu ihme gehen und erstlich vernehmen, aus was
grund göttlichs worts er solches begehr und son-
derlich, daß er gewapnet sei wieder den Teufel bei-
der gestalt halben; denn der Satan tut hiermit viel
leids den sterbenden.
Erstlich tröste [er] den kranken mit göttlichen ver-
heißungen, mit tod Christi und erinnere ihn der tauf,
daß ihn Gott getauft habe auf ewige seligkeit, und
zu 'imehreri sicherung soll er auch das sacrament des
leibs und bluts Jesu Christi zu sich nehmen, daß er
ja gewiß sei, daß Christus ganz sein eigen sei.
Er führe die drei obgeschriebene18 fragen vom sac-
rament und höre antwort vom kranken.
Der diener consecrier vor ihme mit der formb der
wort, in der meß angezeigt.
Darnach kreizek er den kranken zur danksagung
Gottes umb solche guttaten und zu gewissen [so!]
warten auf ewige seeligkeit.
Ordnung der einleitung der eheleute.
Man stelle die eheleute vor dem altar, den mann zur
rechten und das weib zur linken seiten des priesters.
Ordnung des einlaitens der eheleut.
Lieben freunde Christi! Diese personen erscheinen
allhie vor der christlichen gemein und wollen ihre
meinung vor uns öffnen und zeugen der ehe halben.
Darum wollen wir aus brüderlicher liebe ihnen mit-
teilen zwei ding, lehr und gebet.
Der lehr halben sollen sie wissen, daß Gott den
ehestand eingesetzt; denn er hat geschaffen beide
mann und weib und hat für gut angesehen, daß der
mann ein weib habe zu einem gehülfen und nit al-
lein sei. Gott hat auch ihre leibe gesegnet zur frucht-
barkeit, daß sie sich sollen und mögen mehren, kin-
der gebären und auferziehen, und welcher mensch
die gnad der keuschheit nicht hat, der ist schuldig,
in die ehe zu kommen bei verlust Gotts gnaden.
Zum andern sollen die eheleut erkennen das heilig
creuz, ihnen von Gott aufgeleget, daß der man
soll arbeiten im schweiß seines angesichts all sein
leben lang. Das weib soll viel kümmernus haben,
i-i Kobe, Kirchenordnung: wahrer.
k-k Kobe, Kirchenordnung: neige.

wenn sie schwanger wird, und ihre kinder mit kum-
mer gebären und sich tücken vor ihrem mann, und
er soll ihr herr sein.
Zum dritten sollen die eheleut wissen, wie sie sich
sollen halten gegen einander, gegen ihre kinder und
gesinde. Davon sagt Sankt Paulus [nach Eph. 5, 22
bis 6,9]: Der mann soll lieben das weib als sein ei-
gen leib, ja wie Christus liebet die christliclie gemein,
für welche er gestorben ist. Das weib soll dem mann
untertan sein in allen dingen gleich, wie die gemeine
Christo untertan ist. Sie sollen ihre kinder auferzie-
hen in der zucht und vermahnung an den Herrn und
dem gesind beweisen, was gleich und recht ist, und
gedenken, daß sie auch einen herrn im himmel haben.
Zum vierten soll man wissen, daß niemand mag
die ehe scheiden denn allein Gott, welcher in seinem
wort angezeigt hat, aus waserlei ursach und wie die
ehe mag gescheiden werden.
Zum fünften sollen die eheleut nicht sorgen umb
nahrung, kleidung, herberge und dergleichen, sollen
aber fleißig sein, Gottes willen im ehestand zu erfül-
len, ihm getrauen, er werde das andere alles zulegen;
dann auch ehe er den menschen erschaffen hat, be-
reitet er das paradies und die erden zur wohnung
und die frucht der erde zur speise. Er beldeidet sie
auch beide ohn ihr vorbedenken. Er hat auch ver-
heißen [Matth. 6,23], so sie Gottes reich und seine ge-
rechtigkeit suchen werden, wolle er sie nimmermehr
verlassen.
Zu den eheleuten rede:
Ihr habt gehört die lehr, den eheleuten zugehörig.
Nun mögt ihr anzeigen euren willen zusammen.
N., begehrestu der N. zu der ehe ? Ja.
N., begehrestu des N. auch zu der ehe ? Ja.
Dieweil mans denn offentlich verkündet hat, ob
jemand darin zu reden hette und noch kein hinder-
nus vorhanden ist, so gebt einander die hände zum
zeichen der gelöbnis!
Dieweil sie die händ einander geben, so halt der
diener ihre beide hände zusammen und spreche also:
Dieweil ich ein verordneter diener der kirchen bin,
so spreche ich euch ehelich zusammen in namen des
Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Was
Gott zusammenfügt, soll der mensch nit scheiden.
18 Siehe S. 712f.

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