Zuchtordnung von 1532
Von hurei.
... [Vgl. auch oben S. 193]
Vom eebruch.
... [Vgl. auch oben S. 193]
Von der eeschaidung.
Von sunderung des guts.
Der kinder und irs guts halb
aus voriger ee geboren.
Ob die geschaiden eegemecht widerumb
zusamen weelten.
Das man dem unpruchigen
gegen des pruchigen buolschaft
soll recht ergeen lassen.
Von straf des vierten eepruchs.
... [Vgl. auch oben S. 194]
Straf der eeleut, die ire egemecht zum ee-
pruch pringen oder des eepruchs ainande-
ren zuesehen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von notzogen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von magtverfellen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von kupplern.
... [Vgl. auch oben S. 196]
Von beziehung der ehe und von winkelehen
Item: Wir setzen und ordnen hiemit und wellend,
welche sich eelichen zusammentun und mit aim an-
deren verheuren wellen, das si das wol beraten mit
wissen der im, vorab under deren zucht und verwal-
tigung si stand, auch in beisein aufs wenigist zwaier
erberer unverlaimbten mannen vorhandlung34.
34 So! Irrig für „vorhandlint“ Hauß 95).
35 Diese Bestimmung hatte auch die Züricher Ehege-
richtsordnung vom 10.Mai 1525 (CR 91 [ = Zwingli 4]
186), nachdem Nürnberg bereits 1525 vorangegangen
war (M.Simon, Zur Entstehrmg der Kirchenbücher,
in: ZbKG 28 [1959] 133—142). Das Memminger Trau-
buch beginnt auch mit dem Monat April 1532.
Si sollen auch danach das offenbar verkunden und
die ehe im angesicht der kirchen behochzeiten, da-
mit die diener der kirchen die baide eehemenschen
mit iren namen und auf welchen tag, monat und jar
si hochzeit gehabt haben, in ain buech verzaichnen
können35; dann wir wellen, das uns jarlich ain re-
gister aller desselbigen jars bezogner ehen uberlifert
werde36.
[Weiter nicht abgedruckt, da wie schon bisher
gleich Konstanz (Hauß 95f.).
In der Konstanzer Zuchtordnung folgen nun hier
die in der Memminger Zuchtordnung früher gebrach-
ten Stücke ,,Von erkiesung etlicher gewalthaber der
kirchen und von irem ampt“ <siehe oben S. 252f.>,
,,Von versünung und von usschließung von der
kirchen“ <siehe oben S. 250 ff.> und dann die in ihr
wie in der Lindauer Ordnung überhaupt fehlenden
Abschnitte ,,Von glichförmiger haltung der gmainen
kirchenbrüch“, ,,Von der leer“, ,,Vom touf“und,,Von
erwelung der kirchendiener“.
Außerdem folgen in Übereinstimmung mit den Ord-
nungen von Konstanz und Lindau die Abschnitte
„Wie man die laster angeben soll...“
... <Vgl. auch oben S. 196>
„Das niemands die zuchtherrn noch,
wer das bös angibt, beleidigen soll.“
... <Vgl. auch oben S. 197>]
Beschluß.
Dis sind die ordnungen [... durchaus gleich wie in
der Konstanzer Ordnung (Hauß 102f.) und ebenso
wie in der Lindauer Ordnung (vgl oben S. 197f.
nur daß Memmingen statt der Lindauer „zunft-
maister“ mit Konstanz „zuchtherren“ hat), daher
nicht wieder abgedruckt] verleihen welle. Amen.
Beschehen am mitwoch vorm Ostertag, den
sibenundzwainzigisten tag des monats Marci, nach
der gepurt Christi Jesu tausendfunfhundertzwaiund-
dreißig jar.
36 Diese Bestimmung z.B. auch in Kitzingen. - Vor-
handen ist in Mennningen keine solche Vorlage. Sie
scheint bald außer Übung gekommen zu sein. (M.
Simon, Die Kirchenbücher Kitzingens und ihre
Stellung in der Geschichte der Kirchenbuchführung,
in: ZbKG 26 [1937] 146-192).
255
Von hurei.
... [Vgl. auch oben S. 193]
Vom eebruch.
... [Vgl. auch oben S. 193]
Von der eeschaidung.
Von sunderung des guts.
Der kinder und irs guts halb
aus voriger ee geboren.
Ob die geschaiden eegemecht widerumb
zusamen weelten.
Das man dem unpruchigen
gegen des pruchigen buolschaft
soll recht ergeen lassen.
Von straf des vierten eepruchs.
... [Vgl. auch oben S. 194]
Straf der eeleut, die ire egemecht zum ee-
pruch pringen oder des eepruchs ainande-
ren zuesehen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von notzogen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von magtverfellen.
... [Vgl. auch oben S. 195]
Von kupplern.
... [Vgl. auch oben S. 196]
Von beziehung der ehe und von winkelehen
Item: Wir setzen und ordnen hiemit und wellend,
welche sich eelichen zusammentun und mit aim an-
deren verheuren wellen, das si das wol beraten mit
wissen der im, vorab under deren zucht und verwal-
tigung si stand, auch in beisein aufs wenigist zwaier
erberer unverlaimbten mannen vorhandlung34.
34 So! Irrig für „vorhandlint“ Hauß 95).
35 Diese Bestimmung hatte auch die Züricher Ehege-
richtsordnung vom 10.Mai 1525 (CR 91 [ = Zwingli 4]
186), nachdem Nürnberg bereits 1525 vorangegangen
war (M.Simon, Zur Entstehrmg der Kirchenbücher,
in: ZbKG 28 [1959] 133—142). Das Memminger Trau-
buch beginnt auch mit dem Monat April 1532.
Si sollen auch danach das offenbar verkunden und
die ehe im angesicht der kirchen behochzeiten, da-
mit die diener der kirchen die baide eehemenschen
mit iren namen und auf welchen tag, monat und jar
si hochzeit gehabt haben, in ain buech verzaichnen
können35; dann wir wellen, das uns jarlich ain re-
gister aller desselbigen jars bezogner ehen uberlifert
werde36.
[Weiter nicht abgedruckt, da wie schon bisher
gleich Konstanz (Hauß 95f.).
In der Konstanzer Zuchtordnung folgen nun hier
die in der Memminger Zuchtordnung früher gebrach-
ten Stücke ,,Von erkiesung etlicher gewalthaber der
kirchen und von irem ampt“ <siehe oben S. 252f.>,
,,Von versünung und von usschließung von der
kirchen“ <siehe oben S. 250 ff.> und dann die in ihr
wie in der Lindauer Ordnung überhaupt fehlenden
Abschnitte ,,Von glichförmiger haltung der gmainen
kirchenbrüch“, ,,Von der leer“, ,,Vom touf“und,,Von
erwelung der kirchendiener“.
Außerdem folgen in Übereinstimmung mit den Ord-
nungen von Konstanz und Lindau die Abschnitte
„Wie man die laster angeben soll...“
... <Vgl. auch oben S. 196>
„Das niemands die zuchtherrn noch,
wer das bös angibt, beleidigen soll.“
... <Vgl. auch oben S. 197>]
Beschluß.
Dis sind die ordnungen [... durchaus gleich wie in
der Konstanzer Ordnung (Hauß 102f.) und ebenso
wie in der Lindauer Ordnung (vgl oben S. 197f.
nur daß Memmingen statt der Lindauer „zunft-
maister“ mit Konstanz „zuchtherren“ hat), daher
nicht wieder abgedruckt] verleihen welle. Amen.
Beschehen am mitwoch vorm Ostertag, den
sibenundzwainzigisten tag des monats Marci, nach
der gepurt Christi Jesu tausendfunfhundertzwaiund-
dreißig jar.
36 Diese Bestimmung z.B. auch in Kitzingen. - Vor-
handen ist in Mennningen keine solche Vorlage. Sie
scheint bald außer Übung gekommen zu sein. (M.
Simon, Die Kirchenbücher Kitzingens und ihre
Stellung in der Geschichte der Kirchenbuchführung,
in: ZbKG 26 [1937] 146-192).
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