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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0295
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war die Arbeit noch nicht abgeschlossen2. Aus dieser Arbeit stammte daher der Entwurf einer Kirchen-
ordnung für Nördlingen, um den die Stadt Löner schon vor seiner Berufung gebeten hatte - gewiß weni-
ger, um diese dann einzuführen, als um den Mann kennenzulerenn3. Mit einer Abschrift des Naum-
burger Entwurfes im Reisegepäck - das ergibt sich aus der weiteren Geschichte der Nördlinger Ordnun-
gen - kam Löner nun nach Nördlingen. Er drängte sogleich weiter. Auf Anregung des Rates legte er einen
neuen Entwurf vor4 . Aus ihm fand aber zunächst nur am 7. März die Anregung, die Taufen hinfort
innerhalb eines Gemeindegottesdienstes zu vollziehen, Annahme. Dazu sollte Löner eine volle Ordnung
schaffen. Im übrigen stieß sich der Rat vor allem an Löners Vorschlag, daß sich die Kommunikanten
am Abend vor dem Abendmahlsgang beim Geistlichen anzeigen sollten, wobei ihnen die Möglichkeit zu
Beichte und Absolutionsempfang geboten werden solle - ein Beweis dafür, wie sehr das außer Übung ge-
kommen war. Das wurde am 21. April 1544 ausdrücklich abgelehnt5. In diesen Tagen begab sich ein
Teil des Rates zum Reichstag, der eben damals in Speyer gehalten wurde. Dadurch kam die Angelegen-
heit ins Stocken. Nach Rückkehr der Gesandten brachte sie daher Löner wieder in Fluß, indem er sich
am 9. Juli seinen Entwurf zurück erbat6 .
Mit einer Beihe von Ergänzungen legte er ihn am 14. Juli aber sogleich wieder vor7. Der Rat be-
handelte ihn schon am 17. Juli in einer ausführlichen Stellungnahme. Bereits am 1. August übergab
Löner seine Antwort. Bevor nun aber die endgültige Entscheidung erfolgte, legte Löner eine ausgeführte
Ordnung einschließlich Tauf- und Trauordnung vor, nachdem bisher im allgemeinen immer nur
Rahmenrichtlinien untermischt mit nur für den Augenblick bcstimmten oder noch zur Wahl gestellten
Möglichkeiten zusammengestellt worden waren8.
Es darf angenommen werden, daß sie sich stärker noch als der Entwurf im Wortlaut an die Löner
offensichtlich unmittelbar vorliegende Naumburger Kirchenordnung Medlers von 1537 ff.9 anschloß.
Das ergibt sich daraus, daß die Kirchenordnung Runtzlers diese Anklänge enthält, und vor allem daraus,
daß das in Löners Ordnung enthaltene Verzeichnis der ,,Geistlichen gesenge und psalmen“10 nichts an-
deres sein kann als die in Runtzlers Ordnung wiedergegebenen Stücke, die sich wörtlich mit der Naum-
burger Ordnung decken, aber doch nicht aus dieser, sondern von Löner stammen. Sie wurde von einer
Ratskommission sehr gründlich durchberaten. Schließlich antwortete der Rat in einem Beschluß vom
24. November 1544 im allgemeinen zustimmend, ohne daß es jedoch über die Hauptmeinungsverschieden-
heit - die Einzelanmeldung vor dem Abendmahl - zu einer Einigung gekommen wäre. Um diese wurde
noch im Jahr 1545 gerungen11. Durchgesetzt scheint sich Löner zu haben, da die Interimsordnung
später festsetzte, daß es bei der Abendmahlsanmeldung beim bisherigen Brauch bleiben solle, wobei
gleichzeitig das ,,Anzeigen... insonderheit...“ gefordert12 und auch später auf dieses großer Wert ge-
legt wurde13. Daß bei Löners Gesamthaltung das Meßgewand abgeschafft wurde, ist schwer vorstellbar.
Zum Druck kam die Ordnung nicht. Er wurde Löner überlassen, von ihm aber nur teilweise durch-

2 WA 35, 67f.
3 Siehe die Einleitung des folgenden Entwurfs! - Nicht erhalten.
4 Unsere Nr. VIII 4. Die Ordnung wird abgedruckt, obwohl sie nur einen Entwurf darstellt, weil einerseits ihre end-
gültige Form, von der sie sich aber auch kaum viel unterscheiden wird, verloren ist und weil sie andererseits eine
Reihe sehr beachtlicher Eigenformen zeigt.
5 Dolp, Beilage Nr. 49. Das Datum ist sowohl bei Dolp als bei Geyer (Kirchenordnungen 25. 36) falsch auf-
gelöst.
6 Geyer, Kirchenordnungen 24f.
7 Turtur 89. —Geyer, Kirchenordnungen 25. — Nördlingen Stadtarchiv.
8 Nicht erhalten.
9 Sehling 2, 71-84.
10 Geyer, Kirchenordnungen 34 (die dort erwähnten Blätter 36-45).
11 Geyer, Kirchenordnungen 25-37.
12 Geyer, Kirchenordnungen 39. 41. 13 Vgl. unten S. 363!

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