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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0299
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mehr; denn Jakob Steudlin4 zog bereits am 19. Mai 1579 auf5. Immerhin konnte sie am 23. Juli 1579
den Geistlichen zugestellt werden6, nachdem die in sie aufgenommene Eheordnung schon am 3. Dezember
1578 beschlossen worden war7.
Die Frage, wessen geistiges Eigentum diese Ordnung ist, läßt sich daher hier noch schwerer beant-
worten als überhaupt bei Gemeinschaftsarbeiten, zumal unter den Diakonen kein Name Beachtung be-
anspruchen kann und der neue Superintendent der jüngste der Nördlinger Geistlichen wurde.
Während für die eigentliche Gottesdienstordnung die Nördlinger Übung beibehalten blieb, wurde
für die grundsätzlichen und kirchenregimentlichen Teile, aber auch sonst gelegentlich die im allgemeinen
durchaus der Mecklenburger Kirchenordnung von 1552 folgende Lüneburger Kirchenordnung von 15648,
dann die mecklenburgische Ordnung9 unmittelbar und die Augsburger Ordnung von 155510), im übrigen
aber vor allem die württembergische von 1553 (= 1559)11 als Grundlage genommen. Das hatte schon
157612 Andreä vor allem auch wegen einer Gleichförmigkeit mit der die Stadt umgebenden Grafschaft
Oettingen, soweit sie evangelisch war13, ebenso mit der südlich davon benachbart liegenden Pfalz-Neuburg
empfohlen. Die entlehnten Stücke wurden vor allem in den ersten beiden Teilen meist nicht wörtlich über-
nommen, sondern vielfach frei verarbeitet. Besonders der Katechismus zeigt eine eigenartige, aber nicht
ungeschickte Zusammenarbeitung des lutherischen Katechismus mit dem des Joh. Brenz. Die Super-
intendenzordnung, an deren Ausarbeitung natürlich der neue Superintendent beteiligt war, wurde am
4. Januar 1591 vom Rat bestätigt14. Mit dieser Ordnung wurde dann eine schon zwischen 1560 und 1564
geschaffene Schulordnung15 zu einem großen Kirchenordnungswerk vereinigt16.
In dieser Kirchenordnung wird auffallenderweise die Konkordienformel nicht als Bekenntnisgrund-
lage genannt17. Doch hatte sich, als um ihre Unterschrift geworben worden war, die Stadt nicht versagt.
Noch unter Pfarrer Buntzler hatte die Geistlichkeit der Stadt und des Landgebietes unterschrieben18.
Die äußere Gestaltung des Kirchenwesens.
Mit der Verwaltung kirchlicher Vermögen begann die Stadt schon im Jahre 1535, als Altarpfrün-
den - solcher zählte die Stadt 1525 26 - nicht mehr besetzt wurden und gleichzeitig die Frage geeigneten
theologischen Nachwuchses auftauchte. So wurden jetzt die Einkommen unbesetzter Stellen zu einer Sti-
pendienpflege vereinigt, an die bald auch andere geistliche Stiftungen angegliedert wurden, auch die
Pfarrpfründe selbst. Aus ihr erhielten die Geistlichen seither feste Gehälter1.
Das Barfüßerkloster wurde der Stadt 1536 von ihren letzten Insassen übergeben2 . Das Karmeliter-
kloster, in dem seit 1525 erst noch 2, später nur noch der Prior lebte, übernahm die Stadt, der es 1562 der
Prior gegen ein Leibgeding übergeben hatte, nach seinem Tode 1564. Es wurde - bis in den Dreißigjähri-
gen Krieg hinein oft von katholischen Stellen angefochten - die Klosterpflege zur Unterhaltung des Klo-
sterpredigers. Die Kirche (St. Salvator) wurde 1825 der neu erstandenen katholischen Gemeinde ge-
schenkt3.

4 Geb. 1550 Entringen. — 1571 Herbrechtingen Diakon, 1574 Schwieberdingen, 1575 Heidenheim a.d. Br. Pfarrer,
1579 Nördlingen Pfarrer und Superintendent, 1585 Heidenheim a.d.Br. Pfarrer — † 1591 (Stuttgart, Landes-
kirchl. Archiv. Manuskript Sigel). 5 Geyer, Kirchenordnungen 86.
6 Unsere Nr. VIII 7. - Waldenmaier 92. -Fendt 347.
7 Geyer, Kirchenordnungen 58. 8 Richter 2, 285ff. - Sehling 6 I 533-579.
9 Sehling 5, 161-219. - Richter 2, 115-128. 10 Unsere Nr. I 14.
11 Richter 2, 131-141. 198-222. - Hauß-Zier. 12 Vgl. Anm. 2. 13 Siehe Seite 398.
14 Geyer, Kirchenordnungen 69. 15 Geyer, Kirchenordnungen 58.
16 Unsere Nr. VIII 7. 47 S. 338. 18 J. T. Müller 786.

1 Dolp 63—67. — Steichele 3, 967. — Frickhinger 11, 54—71.
2 Dolp 130—156. Beilage 86. - Steichele 3, 1015ff. - Frickhinger 12, 94f.
3 Dolp 156-184. - Steichele 3, 1027-1030. - Frickhinger 11, 71-76. - KD B Nördlingen 123ff.

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