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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (12. Band = Bayern, 2. Teil): Schwaben: Reichsstädte Augsburg, Dinkelsbühl, Donauwörth, Kaufbeuren, Kempten, Lindau, Memmingen, Nördlingen, Grafschaft Oettingen-Oettingen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1963

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https://doi.org/10.11588/diglit.30628#0423
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Visitationsordnung 1591

f13. Wie sich der amptman verhalte, ob er nicht
wisse oder höre, daß undertanen von demselben
wider die billigkeit beschwert seieng,
14. [17.] Wie sich der mesner und amptknecht
halten.
h
Sind vermanet worden bei den pflichten, damit sie
dem wolgebornen, unserm gnedigen landsherren
verwandt und zuegetan, auf nachfolgene artikel
grundlichen bericht zue geben:
1. Ob ihr kirchendiener oder seelsorger sich mit
lehr, reichung der sacramenten und anderen cere-
monien der kirchenordnung gemeß in seinem ampt
verhalte.
2. Ob er den catechismum oder kinderfrag fleißig
treibe, auch die exploration halte, die kranken und
sterbenden leut besuche, mit des Herrn nachtmal
versehei , auch leichtpredig tue.
k
3. [5.] Was er sonst für einen wandel führ, ob er
zänkisch, weinsüchtig1 oder ausreisch15 sei und auch
sein weib und kinder zur zucht und gottesfurcht an-
halte.

f Die Nr. 13 ist durchstrichen, ebenso aber auch
die daneben gesetzte Nr. 16. Anscheinend sollte
also diese Frage bei einer Neufassung überhaupt
ausfallen.
g R: + 16. Ob nicht die hurerei unter dem jungen
gesind im schwange gehe und was für verdechtige
leut vorhanden.
h R: + 18. Ob die pfarrgüter, heuser, kirchhof und
dergleichen in beulichen ehren erhalten, densel-
ben nichts entzogen werde oder abgehe.
19. Ob die undertanen ihre gebür und schuldig
keit leisten, auch ihne beneben als ihren pfarrhern
und seelsorger respectiren.
i R: + trostlich zuspreche.
k R: +3. Ob nicht zu zeiten durch seine fahrlessig-
keit die kinder mit der tauf und alte und andere
kranke leut mit dem hochwürdigen sacrament
versaumpt werden.
= ausraisch = aus der Reihe treten. (Der in der Vor-
lage [Richter 2, 207] dabeistehende und das Wort
erläuternde Gegenbegriff „gesellisch“ fehlt hier).

m4. Ob ihr vorgesetzter amptmann oder pfleger
wäre ihnen etwas angelegen, sie für sich lasse.
n5. Wan sie für ihn kommen, ob er sie ihre not-
turft reden lasse und sie höre.
o6. Ob er sie nicht grausam anfahre, schind und
schmehe.
p7. Ob er sie mit dem turm und geltstrafen nicht
über die gepür und verbrechung strafe.
8. [9.] Ob es auch mit der waisenq- und kindsrech-
nung16 ordentlich zuegehe.
9. Ob sie nicht, wen sie miteinander contrahiren
und handlen, das geld hinter den amptman legen
müssen und hernacher lang laufen und mit keiner
lieb mehr herausbringen könden.
r10. [10.] Wie sich der mesner verhalt.
11. Wie sich der amptknecht verhalte, ob er auch
zu christlichem wesen und gueter ordnung vermög
unsers gnädigen herrn ausgegangenen mandaten
helf.
12. [11.] Was für unordnung im flecken oder bei
einer gemein, welche billich sollten abgeschafft wer-
den.

4. Ob er nicht solch hohe befelch zu zeiten trun
kener weis oder obenhin und in der eil versehe.
1 R: + ein spieler.
Diese Nummer wurde nicht neu numeriert, sollte
also bei einer Neufassung wegbleiben.
qR: +6. Ob er sich nicht auf schachiren, unziem-
liche contracte und wucherliche partien begebe.
7. Ob nicht wahr, das er ihme das baurenwerk
mehr denn seine predigen angelegen sein lasse und
sonsten sich in andere hendel einmische.
8. Wie die wittiben und waisen versorgt und
verpflegt werden, ob daran mangel erscheint.
r Dieser Punkt ist von den Randbemerkungen
nicht neu numeriert, sollte also bei der Neu-
fassung wegbleiben.

= Pflegekinderrechnung.

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