stücke der brandenburgisch-nürnbergischen Ordnung von 1533 aufgenommen9. Fast unverändert wurde
diese württembergische Ordnung 1554 von Pfalz-Neuburg und 1556 von Kurpfalz abgedruckt - aber
beide Male mit dem Examen ordinandorum Melanchthons, das in der mecklenburgischen Ordnung ent-
halten war.
Starken Einfluß hatte die württembergische Ordnung auch auf die Gestaltung der Ortenburger
Kirchenordnung.
Während diese von Bestand blieb, hatten die Ordnungen von Pfalz-Neuburg und Kurpfalz nur
kurze Lebensdauer.
In Pfalz-Neuburg wich diese Ordnung schon 1560 der eben genannten zweibrückischen Ordnung
Herzog Wolfgangs. In Kurpfalz sollte sie durch die Heidelberger Kirchenordnung von 1563 verdrängt
werden. Diese war nahe verwandt mit der württembergischen Kirchenordnung, da sie, wie diese, wesent-
lich durch Straßburg beeinflußt war, hatte ihre Formung aber vor allen Dingen durch die Gottesdienst-
ordnungen Calvins gefunden und war selbstverständlich in erster Linie auch dogmatisch von allen übri-
gen Kirchenordnungen unterschieden10. Ihre Einführung in Kuroberpfalz gelang freilich zunächst nur
insoweit, als an einigen Orten reformierte Gottesdienste gehalten wurden. Aber auch in diesen hatte sie
fürs erste nicht Bestand. Unter Ludwig VI. wurde 1577 eine neue kurpfälzische Kirchenordnung er-
lassen. Sie war eine Neubearbeitung der Ordnung von 1556. Wenn sie auch schon gleich nach seinem
Tode offiziell wieder von der Heidelberger Ordnung abgelöst wurde, konnte diese den Gemeinden doch
nur in einem jahrzehntelangen Kampf aufgezwungen werden und auch da nur recht lückenhaft. Im
übrigen blieb die Kirchenordnung Ludwigs in Übung.
In Vilseck mag nach der Auslösung der Stadt aus der nürnbergischen Pfandschaft unter dem Ein-
fluß der nun aus der Kuroberpfalz kommenden Geistlichen die kurpfälzische Kirchenordnung von 1556
bzw. 1577 Verwendung gefunden haben. Eine 1584 vom damaligen Stadtprediger ( = Pfarrer) nieder-
geschriebene Kirchenordnung muß leider als verloren gelten* 11.
Recht kurz war die Lebensdauer der Heidelberger Kirchenordnung auch in der Grafschaft Orten-
burg, als ihr Graf sie ihr aufdrängen wollte. Sie stieß nur auf Ablehnung und wurde daher in der Ge-
meinde zurückgezogen, wenn sie auch im gräflichen Hausgottesdienst weiter verwendet wurde.
Anders als bei diesen liturgischen Ordnungen war es mit den verfassungsrechtlichen. Zwar mußte
die Kuroberpfalz natürlich die für die ganzen Kurlande geltenden Ordnungen übernehmen. Aber doch
erkämpfte sich die Kuroberpfalz in ihrem hartnäckigen, zähen Widerstand gegen die Kalvinisierung
einen Erlaß von grundsätzlicher, weittragender Bedeutung: die Anerkennung von zwei verschiedenen
evangelischen Bekenntnissen und Gottesdienstformen - dem Luthertum und dem Kalvinismus. Freilich
wurde diese Regelung seitens des Landesherrn sehr bald und in immer stärkerem Maße gebrochen.
In Pfalz-Neuburg aber zeigte schon die in ihrer Art wohl einzig dastehende feierliche Verkündigung
der Einführung der Reformation durch Kanzelabkündigung und Plakatanschlag, daß man es auch mit
den äußeren Rechtsformen genau nehmen wolle. So wurde dann in diesem Kirchengebiet auch ein ein-
gehendes, hochbedeutsames kirchliches Verfassungswerk in zahlreichen, eingehenden Ordnungen ge-
schaffen. Sie standen nicht nur auf dem Papier, sondern wurden Leben, das Früchte trug.
Eine interessante Besonderheit entstand in Regensburg - eine Ministeriums- oder Kirchenregi-
mentsordnung. Es war eine Art Ordnung des geistlichen Amts oder eines Pfarrergesetzes. Sie war da-
9 Hauß-Zier. - Richter 2, 131-141. -Waldenmaier 74ff.
10 Sehling 14 Nr. 41.
11 Weigel, Vilseck 92.
13
diese württembergische Ordnung 1554 von Pfalz-Neuburg und 1556 von Kurpfalz abgedruckt - aber
beide Male mit dem Examen ordinandorum Melanchthons, das in der mecklenburgischen Ordnung ent-
halten war.
Starken Einfluß hatte die württembergische Ordnung auch auf die Gestaltung der Ortenburger
Kirchenordnung.
Während diese von Bestand blieb, hatten die Ordnungen von Pfalz-Neuburg und Kurpfalz nur
kurze Lebensdauer.
In Pfalz-Neuburg wich diese Ordnung schon 1560 der eben genannten zweibrückischen Ordnung
Herzog Wolfgangs. In Kurpfalz sollte sie durch die Heidelberger Kirchenordnung von 1563 verdrängt
werden. Diese war nahe verwandt mit der württembergischen Kirchenordnung, da sie, wie diese, wesent-
lich durch Straßburg beeinflußt war, hatte ihre Formung aber vor allen Dingen durch die Gottesdienst-
ordnungen Calvins gefunden und war selbstverständlich in erster Linie auch dogmatisch von allen übri-
gen Kirchenordnungen unterschieden10. Ihre Einführung in Kuroberpfalz gelang freilich zunächst nur
insoweit, als an einigen Orten reformierte Gottesdienste gehalten wurden. Aber auch in diesen hatte sie
fürs erste nicht Bestand. Unter Ludwig VI. wurde 1577 eine neue kurpfälzische Kirchenordnung er-
lassen. Sie war eine Neubearbeitung der Ordnung von 1556. Wenn sie auch schon gleich nach seinem
Tode offiziell wieder von der Heidelberger Ordnung abgelöst wurde, konnte diese den Gemeinden doch
nur in einem jahrzehntelangen Kampf aufgezwungen werden und auch da nur recht lückenhaft. Im
übrigen blieb die Kirchenordnung Ludwigs in Übung.
In Vilseck mag nach der Auslösung der Stadt aus der nürnbergischen Pfandschaft unter dem Ein-
fluß der nun aus der Kuroberpfalz kommenden Geistlichen die kurpfälzische Kirchenordnung von 1556
bzw. 1577 Verwendung gefunden haben. Eine 1584 vom damaligen Stadtprediger ( = Pfarrer) nieder-
geschriebene Kirchenordnung muß leider als verloren gelten* 11.
Recht kurz war die Lebensdauer der Heidelberger Kirchenordnung auch in der Grafschaft Orten-
burg, als ihr Graf sie ihr aufdrängen wollte. Sie stieß nur auf Ablehnung und wurde daher in der Ge-
meinde zurückgezogen, wenn sie auch im gräflichen Hausgottesdienst weiter verwendet wurde.
Anders als bei diesen liturgischen Ordnungen war es mit den verfassungsrechtlichen. Zwar mußte
die Kuroberpfalz natürlich die für die ganzen Kurlande geltenden Ordnungen übernehmen. Aber doch
erkämpfte sich die Kuroberpfalz in ihrem hartnäckigen, zähen Widerstand gegen die Kalvinisierung
einen Erlaß von grundsätzlicher, weittragender Bedeutung: die Anerkennung von zwei verschiedenen
evangelischen Bekenntnissen und Gottesdienstformen - dem Luthertum und dem Kalvinismus. Freilich
wurde diese Regelung seitens des Landesherrn sehr bald und in immer stärkerem Maße gebrochen.
In Pfalz-Neuburg aber zeigte schon die in ihrer Art wohl einzig dastehende feierliche Verkündigung
der Einführung der Reformation durch Kanzelabkündigung und Plakatanschlag, daß man es auch mit
den äußeren Rechtsformen genau nehmen wolle. So wurde dann in diesem Kirchengebiet auch ein ein-
gehendes, hochbedeutsames kirchliches Verfassungswerk in zahlreichen, eingehenden Ordnungen ge-
schaffen. Sie standen nicht nur auf dem Papier, sondern wurden Leben, das Früchte trug.
Eine interessante Besonderheit entstand in Regensburg - eine Ministeriums- oder Kirchenregi-
mentsordnung. Es war eine Art Ordnung des geistlichen Amts oder eines Pfarrergesetzes. Sie war da-
9 Hauß-Zier. - Richter 2, 131-141. -Waldenmaier 74ff.
10 Sehling 14 Nr. 41.
11 Weigel, Vilseck 92.
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