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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0055
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Februar 1576 beschlossen, konnte aber erst am 2. Januar 1577 veröffentlicht werden, weil bei ihr auch
die Landschaft mitreden wollte43. Daß diese aber ihr Einverständnis gab, ist besonders beachtlich. Die
Eheordnung zieht nämlich für evangelische Begriffe den Kreis der verbotenen Ehen sehr weit und dehnt
das Verbot gelegentlich sogar auf Beziehungen aus, die lediglich Verlobungen (Brautschaften) waren.
Kurz darauf fanden diese Ordnungen alle eine Erweiterung ihres Geltungsbereiches: 1578 bzw.
1585 wurden die bisher an Nürnberg verpfändeten Ämter Allersberg, Hilpoltstein und Heideck, in denen
nürnbergisches Kirchenrecht, vor allem das Agendbüchlein Veit Dietrichs gegolten hatte, aus dieser
Pfandschaft ausgelöst. Für Allersberg und Hilpoltstein wurde die Superintendentur Hilpoltstein, für
Heideck die Superintendentur Heideck errichtet44. Die auch nach der Abtrennung von Sulzbach immer
noch riesige Superintendentur Burglengenfeld wurde 1596 durch die Errichtung neuer Superintenden-
turen in Velburg45 und Vohenstrauß auf ein überschaubares Maß gebracht.
Der bekenntnismäßige Charakter des Fürstentums wurde in selbstverständlicher Fortsetzung der
bisherigen Entwicklung dadurch abgeschlossen und festgelegt, daß Landesherr und Geistlichkeit das
Konkordienbuch unterschrieben. Dabei konnte bei dem lutherischen Zwischenspiel in Kurpfalz auch die
Gemeinschaft Parkstein-Weiden mit ihren Geistlichen mitmachen46.
Lange Zeit war Haunsheim47 eine katholische Insel im Raum der evangelischen Pfalz-Neuburg.
Hier hatten die Horkheim, die auch Inhaber des Patronatsrechtes an dieser Pfarrei waren, die Hals-
gerichtsbarkeit als Lehen von Pfalz-Neuburg. 1574 erlangte endlich Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg
vom letzten Horkheim die Zusicherung, daß die Reformation ein halbes Jahr nach seinem Tode durch-
geführt werden könne. Das geschah dann am 27. November 1603 durch den Reichspfennigmeister
Zacharias Geizkofler, der 1600 den Besitz übernommen hatte. Geizkofler hatte sich einen evangelischen
Geistlichen aus Giengen geholt. Die Annahme der pfalz-neuburgischen Kirchenordnung erreichte
Philipp Ludwig am 19. Januar 1604 gegen das vertragliche Zugeständnis, daß die Kirchenhoheit dem
Dorfherrn gehören solle. Dieser Vertrag sollte in der Gegenreformation entscheidende Bedeutung erlangen.
Die an Pfalz-Neuburg angrenzende Pfarrei Bächingen an der Brenz48 gehörte der reichsunmittel-
baren Familie von Westernach. Sieführte in ihrer Kirche, die bis dahin Tochterkirche des damals noch
katholisch bleibenden Brenz war, 1567 die Reformation durch und verselbständigte sie. Welche Kirchen-
ordnung dort in Geltung war, ist unbekannt.
In der Gemeinschaft Parkstein-Weklen fand die Kirchenordnung Herzog Wolfgangs keine Auf-
nahme. Als 1566 die Visitatoren durch Weiden kamen, sprachen sie mit dem dortigen Pfarrer, wobei
sie feststellten, daß dieser die Ordnung Wolfgangs nicht verwendete - also bei der Ordnung von 1554/1556
beharrte49. Mit Beginn des konfessionellen Unterschiedes aber kam es zu einem Stillstand. Die beiden
Landeslierren konnten sich nicht zu einer gemeinsamen Visitation zusammenfinden. Eine solche erfolgte
erst 1581 während der lutherischen Ruhepause im kurpfälzischen Kirchenkampf50. Dann aber war
gleich wieder Schluß. Man muß daher annehmen, daß in der Gemeinschaft die Ordnung von 1554/1556
bis zur Gegenreformation in Kraft blieb.
Beim Kirchengut war es in den stürmischen Anfangsjahren offenbar zu mancherlei Unregel-
mäßigkeiten gekommen - aber nur seitens untergeordneter Stellen, nicht seitens der Landesherrn, also

43 Unsere Nr. I 22. - Neuburg StA Grasseggersammlung 15 328.
44 Simon, Atlas 335-349. 45 Simon, Atlas 233. 635f. 638.
46 Bekenntnisschriften 15. — J. T. Müller, 755f. 794.
47 Simon, Atlas 333; EKGB 2 6 5. 48 Simon, Atlas 265.
43 Neuburg StA PfNA 6267 f. 2 5 9. 50 Weigel, Kirchenvisitation.

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