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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0258
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Herzogtum Pfalz-Neuburg

ruck tragen7, sollen si dieselbigen für sich in das
consistorium erfordern, ihnen solches ernstlich ver-
weisen und untersagen, auch inen uferlegen, bei ver-
meidung unserer schweren ungnad und straf solches
abzestellen und sich ihres habenden bevelchs und
instruction gemes christlich und unverweislich zu
verhalten.
Besonders aber ihnen unser schuel zu Laugingen,
wie auch alle particularschuelen im ganzen fürsten-
tumb mit ernst angelegen und bevohlen sein lassen,
damit die professores und discipuli in gebürendem
vleiß erhalten und also täglicher mengl der kirchen
und schuelen aus derselben vermitels der gnaden
Gottes ersezt und verbessert werden mögen.
Deswegen si dann auch ihr vleißig achtung uf die
examina geben sollen, damit nicht aus gunst unge-
schickte, alte, verlegne8 knaben, die keines ingenii,
sondern geschickte, taugliche und guete ingenia uf-
genommen, in denen die ufgewante arbeit und costen
angelegt und die kirch desselben bei ihnen durch ihre
getreue dienst widerumb einkommen und ergetzt
werden mög.
Da auch mangl erscheinen solte, daß den kirchen-
dienern ihre competenzen nicht richtig gereicht,
sondern sich deshalben bei den superintendenten
oder dem consistorio beclagen würden, sollen si den
castner oder kirchenverwalter für sich erfordern
oder ihme zuschreiben, solches verweisen und mit
ihme ernstlich verschaffen, daß hinfüro alle pfarrer,
seiner verwaltung zugeton, unclagbar gehalten und
ihnen ihre besoldung zue gebürender zeit - als zu
den vier järlichen quartaln zerteilt - ohne langes
nachlaufen und versaumbnus ihrer studiorum ge-
reicht werde.
Was dann der kirchendiener besoldung und addi-
tiones, so ihre armuet, geschicklicheit, gaben oder
verdiensts halben vorgenommen werden mögen, oder
auch andere ausgaben belangt, sollen dieselbe ohne
unser vorwissen und bewilligung nit bestetiget, son-
dern, wie sie im consistorio bedacht und verordnet,
zuvor an uns gebracht werden. Wöllen wir uns jeder-
7 = begünstigen, durch die Finger sehen (Schmeller
2, 79).
8 Partizip Passiv von verliegen = durch zu langes Lie-
gen in Trägheit versinken(Lexer3,156. —Götze79).

zeit mit gnaden der gebür nach gegen denselben nach
jedes geschicklicheit, vleis, frombkeit und notturft
wissen zu verhalten.
Es sollen auch unsere consistoriales jederzeit die
verordnung tun, auch mit ernst darüber halten, da-
mit die pfarr- und schuelbehausungen, wie auch die
kirchen in wesentlichem pau gehalten, damit gerin-
ger schaden zeitlich fürkommen9, der nachmals mit
doppelten costen gewendt werden müeste.
Da aber von nöten, grund- oder haubtpau ze tun,
dieselbige zevor durch verstandige werkleut berat-
schlagen und an uns gelangen lassen und alsdann
aus dem gemeinen kirchencasten, da von demselben
der costen ze nemen, verordnung ze tuen oder den
hofmarksherrn, landsessen oder, wen si belangen
würden, deshalben ze schreiben, damit solche not-
wendige gebeu nicht eingestelt, sonder befürdert
werden mag.
Da aber in solchen ihren verrichtungen etwas der-
maßen zweifenlichs oder beschwerliches fürfallen
würde, welches ihnen allein zu beratschlagen oder
uf sich ze nemen bedenklich, sollen si an unsern
statthalter und canzler als die inspectores oder, ab-
wesend derselben, die sachen an unsern hofrat brin-
gen, die alle auch von uns bevelch haben, in solchen
ihnen berätlich und verholfen ze sein.
Als auch, da etwan sachen fürvielen, die zum teil
unsere rechencammer mit betreffen, sollen unsere
consistoriales sich der end, wes zuvor darunder er-
gangen, erkundigen und in dem mit unsern cammer-
räten guete correspondenz halten, damit nicht wider-
wertige bevelch abgehen.
Ob auch schon die im consistorio beratschlagte
sachen dem stadthalter und canzler referirt oder
durch dieselben, auch unsern hofrat bedacht, so
sollen doch solche allweg zuvor uns auch neben dem
bedenken referirt werden, wöllen wir jederzeit für-
derlichen bescheid ergehen und die execution an
uns nicht erwinden10 lassen. Es sollen auch die
sachen des kirchenrats in gebürender, gueter geheim
gehalten werden.
9 etwas fürkommen = einer Sache zuvorkommen, sie
verhüten (Schmeller 1, 1248).
10 = mangeln, fehlen (Schmeller 2, 947).

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