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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0266
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Herzogtum Pfalz-Neuburg

dann darinnen alsbald summarie ohne weitleufigern
proceß erkennen sollen, was das kind hierinnen fur
sich selbst und on erlangte verwilligung des vaters
oder der mutter zu tun fug und recht hab oder nicht.
Also auch, da ainer person ire eltern gestorben
sind und sie mit vormundern, treustragern5, pfle-
gern und gerhaben6 oder aber sunst mit erbarer
freundschaft7 versehen ist, so soll in allem dieselb
person, mit vorwissen und guethaißen der vormun-
der, treustrager, pfleger und gerhaben oder seiner
negstgesipten erbarn freundschaft zu handlen,
schuldig sein, allerdings, wie itzt von dem rechten
kind gegen den eltern zu tun gesetzt, auch mit der
maß, wie darbei geordnet worden ist.
Aber mit andern ledigen personen, die in unserm
furstentumb in diensten oder sunst sein und kaine
eltern, vormunder noch freundschaft unsers lands
haben und sich doch darinnen verheiraten wollen,
ist aus erheblichen, furnemen ursachen unser ernst-
licher bevelh und will, daß sie sich nicht verloben
oder versprechen, sie haben sich dann zuvor beder-
seits bei unserm superattendenten neben den ambt-
leuten, landsessen oder burgermaister und rat jedes
orts personlich furgestelt und angezaigt, auch von
demselben erlaubnus erlangt, sich zusammen zu
verheuraten.
Tete aber ein vaterlose und unbevormundte, auch
unbefreundte person darwider und hielte solche
unsere notwendige, wolbedechtige verordnung nicht
vor augen, sonder wurd sich ohn solche erlaubnus
verheiraten, die soll in unseren furstentumb kainen
offentlichen handstraich8 noch christlichen kirch-
gang halten, sonder aus dem land geschafft und
darinnen mit heuslicher oder anderer steter wonung
nicht geduldet werden.
Wurde jemands ainer ledigen person zu etwas
raten, helfen oder furschub tun, das diser itzterzel-
ten ordnung zuwider und entgegen wer, der oder
dieselben sollen so ernstlich gestraft werden, daß
5 = Treuhänder, Pfleger, Vormund, vor allem in der
Form, die nach dem Baierischen Landrecht die Vor-
mundschaft nach dem 14. (für Knahen) bzw. 12.
(für Mädchen) Lebensjahr bis zur Erreichung der Voll-
jährigkeit mit 18 Jahren trägt (Schmeller 1, 637. -
Ähnliche Verhältnisse anderswo: Schröder 776).

andere an disen ein abscheu zu nemen haben und
sich dergleichen sachen sorgfeltiglich zu enthalten
ursach gewinnen.
Welche verlobte personen sich unerbarer und er-
gerlicher weis vor dem offentlichen christlichen
kirchgang und hochzeittag mit leiblicher ver-
mischung zusamenhalten oder gar einander schwen-
gern, die sollen, sobald, vor oder nach dem kirch-
gang, solche schand von inen kund und offenbar
wurd, gefenglich eingezogen und nach unserm be-
velh, den wir jederzeit daruber aus unser canzlei
wollen geben lassen, eintweder aus unserm land ver-
wisen oder sunst an leib und guet gestraft werden.
Aber in sonderkeit soll inen hiemit ernstlich ge-
boten sein, das sie nach solcher begangenen schand
on junkfreuliche gezir, on hochzeitlich spil und on
einige gastung zur kirchen gehen und sich einsegnen
lassen.
Die auch in unserm furstentumb zusamen elich
verlobt werden und sich doch darnach in andern
orten außer unsers furstentumbs ohn unser oder
unser superattendenten, ambtleuten, landsessen,
burgermaister und rat desselben orts vergunstigung,
allein unser ordnung zu entpflihen, zur kirchen fuh-
ren und einsegnen lassen, sollen mit irem heuslichen
wesen außer unsers furstentumbs und lands bleiben
und darinnen beharrlich nicht geliten werden.
So wollen wir auch diejenigen, welche sich zu mehr
dann ainer person elich verpflichten und also den
mann, so zwai oder mehr weiber, und das weib, so
zwen oder mehr menner nemen, unseumblich zur
gefengnus bringen und uber si umb leib, leben und
gut mit urtl und recht erkennen und verfahren
lassen.
Und dan, da sich junge oder alte personen gegen-
einander ehelich verpflichten und alsbald die der
6 = Mundwalt, Vormund (Grimm 4 I 2, 2552. -
Schmeller 1, 930. - Schröder 643).
7 = Verwandtschaft (Schmeller 1, 822).
8 Vgl. oben S. 228 Anm. 18!

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