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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0280
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die evangelische Gemeinde die Martinskirche auch für ihre Abendmahlsgottesdienste (die eigentlichen
Hauptgottesdienste) in Gebrauch, nachdem zuvor schon die bisher dort nachmittags gehaltene Predigt auf
früh 7 Uhr verlegt worden war. Die Katholiken wurden auf die Pfarrkirche St. Georg beschränkt42.
Friedrich selbst nahm an Ostern (5. April 1545) in Worms öffentlich das evangelische Abendmahl43.
Wie wenig er dabei innerlich beteiligt war, zeigt sich darin, daß er dann doch erst am 6. Januar 1546
allgemein die Unterlassung der Messe und die Priesterehe freistellte und den Laienkelch da, wo er ver-
langt würde44. Das war also eine bloße Erlaubnis, von der wohl Gebrauch gemacht worden sein wird, aber
keinerlei obrigkeitliche Durchführung einer Reformation. Eine solche benötigte die Volksbewegung ja
auch nicht.
Am 21. April dieses Jahres wurde in Heidelberg eine Kirchenordnung45 erlassen. Es ist schon un-
wahrscheinlich, daß sie überhaupt gedruckt wurde, noch fraglicher aber, daß sie dann überhaupt bis in
die Oberpfalz gelangte. Nachdruck auf ihre Verwendung wurde zum wenigsten in der Oberpfalz nicht
gelegt; denn schon im September erfolgte der Sieg des Kaisers über den Schmalkaldischen Bund, zu dem
Friedrich allerdings nicht gehört hatte. So wurde z.B. der katholische Pfarrer des Regierungssitzes
Amberg völlig unbehelligt gelassen. Immerhin war die Lage so, daß man nur noch von Duldung des
Katholizismus reden kann.
1547 versuchte Friedrich erneut, seinem Lande eine Kirchenordnung zu geben. Er benützte dazu die
pfalz-neuburgische von 1543. Sie erschien aber unter ihrem alten Titel, also einfach als eine Kirchen-
ordnung für Pfalz-Neuburg46. Er wagte dabei also nicht einmal, sich zu dem zu bekennen, was er tat.
Wieweit diese Ordnung dann überhaupt in Gebrauch kam und insbesondere, ob und wieweit sie in der
Oberpfalz Eingang fand, läßt sich nicht sagen, zumal 1548 das kaiserliche Interim verkündet wurde. Es
verlangte von den evangelischen Ständen die Annahme einer besonderen Gottesdienstordnung. Dem
Interim den Weg zu versperren, war Friedrich am wenigsten der Mann. So mußte in den evangelischen
Kirchen in irgendeiner Form die ansbachische oder die nürnbergische Interimsform übernommen wer-
den47. Verschiedene Pfarrer48 und die Stadt Cham49 weigerten sich aber, selbst diese anzunehmen. Auch
der Stadt Amberg mußte bei der entschiedenen Haltung ihres Predigers Faber eine eigene Form zu-
gebilligt werden.
In zähem Ringen zwischen Rat und Regierung und dem Statthalter und seinen weniger nach-
giebigen Beamten behielt Amberg schließlich doch den Sieg50. Wie die gottesdienstlichen Verhältnisse
waren, zeigt ein eingehender Bericht vom November 155051. Zu weiterem Entgegenkommen gegen die
kaiserliche Zwischenreligion ließen sich die Amberger evangelischen Geistlichen mit ihrer Gemeinde aber
nicht bewegen. Nicht einmal das katholischerseits besonders gehaßte Lutherlied ,,Erhalt uns, Herr, bei
Deinem Wort“ ließ sich Faber nehmen. Das konnte um so eher geschehen, als 1551 Wolfgang der Ältere
42 Götz, Bewegung 105f.
43 CR 5, 70. — WA Br 11, 23f. — Rott 44. — Dabei ist es wahrscheinlich, daß er sich auch schon vorher im engsten
Kreise den Kelch hatte reichen lassen. Doch hat die in der Neumarkter Tradition umlaufende Nachricht, er habe
schon am 11. Februar 1543 in Neumarkt das Abendmahl unter beiderlei Gestalt genommen (Götz, Bewegung 14),
keine Quelle. Unrichtig sind andere spätere Daten.
44 Bott 48f.
45 Götz, Bewegung 15. - Bott 60f. 132-142 (Text). — Wolfg. Seibrich, Die erste evangelische Kirchenordnung der
Kurpfalz von 1546, in: Monatshefte für evangelische Kirchengeschichte des Rheinlandes 13 (1964) 117-128. —
Sehling 14 Nr. 3.
46 Siehe oben S. 26 Anm. 3 und 259 Anm. 40.
47 Sehling 11, 325-331. — Götz, Bewegung 30. — Lippert, Reformation 41. - Druffel 3, 120.
48 HVOpf 53, 151. 183. — Lippert, Reformation 26.
49 Götz, Bewegung 77.
50 Lippert, Reformation 41f. - Götz, Bewegung 30. 108ff. - Weigel, Kampf der Stadt Amberg.
51 Unsere Nr. II 2.

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