Die Durchführung der Reformation unter Ottheinrich
Am 26. Febr. 1556 starb Kurfürst Friedrich. Sein Nachfolger wurde sein Neffe Ottheinrich von
Pfalz-Neuburg1. Dieser ließ seinem dort geübten Eifer auch hier freien Lauf. Sein Reformationsmandat
vom 14. April 1556 sprach seine Verwunderung über die mangelhafte Durchführung der Reformation
aus, verbot die katholische Religionsübung und befahl evangelische, wofür er aber nur auf seine im
Druck befindliche Ordnung verwies2. Für die Oberpfalz war dieses Mandat längst überholt. Der Unter-
schied zwischen ihr und der Pfalz am Rhein zeigte sich so sehr deutlich. Die Kirchenvisitation von 1557
führte keinen Geistlichen mehr auf, der nicht wenigstens seit 1553-1555 evangelisch war3. Die Reforma-
tion war in der Oberpfalz als Volksbewegung vollkommen zum Siege gelangt, bevor die Obrigkeit führend
eingriff.
Um so notwendiger war nun die im Lauf des Sommers im Druck erscheinende Kirchenordnung,
die Anweisungen für ein einheitliches kirchliches Verhalten gab. Sie trug den Titel:
,,Kirchenordnung, wie es mit der christenlichen leere, heiligen sacramenten und ceremonien in des
durchleuchtigsten hochgebornen fürsten und herren, herrn Ottlieinrichs, pfalzgrafen bei Rhein, des
heiligen römischen reichs erzdruchsessen und churfürsten, herzogen in Nidern und Obern Bayrn, chur-
und fürstentumben gehalten wird. Neuburg an der Thunaw 1556“ 4,
und war wie schon die neuburgische Ordnung von 1554 nichts anderes als ein fast unveränderter Ab-
druck der württembergischen Kirchenordnung von 1553.
Das war, was die Gottesdienstordnung anlangte, ein jäher Umschwung; denn die württembergische
Kirchenordnung hatte sich, wie es im Südwesten geschichtlich geworden war, nicht aus der Pfarrmesse,
sondern aus dem mittelalterlichen Predigtgottesdienst entwickelt. Dieser bildete jetzt den gewöhnlichen
Gottesdienst. Alle vier Wochen etwa wurde dann in ihm die Katechismusverlesung durch eine schlichte
Abendmahlsfeier ersetzt.
Im Herbst 1556 wurde die Ordnung im besonderen in den Klöstern eingeführt. Dabei zeigte sich,
daß von den 13 Klöstern des Landes nur noch 4 katholisch lebten. Die Klöster wurden bei dieser Gelegen-
heit als solche aufgehoben5 und in landesherrliche Verwaltung genommen.
1557 erfolgte eine allgemeine Visitation aller Pfarreien. Nach längerer Verhandlung über das dabei
anzuwendende Verfahren6 wurde am 15. Februar 1557 eine Visitationsordnung gegeben, die sich an die
im Lande um Heidelberg im Vorjahr verwendete anschloß, aber eigene Züge trug7. Die Visitation wurde
vom 19. Februar bis 15. April durchgeführt8.
Weltliche Mitglieder der Kommission waren der Pfleger von Parkstein, Siegmund von Feilitzsch9,
1 Siehe S. 18 Anm. 2!
2 Amberg StA. Akt 14. - Sehling 14 Nr. 6. - Götz, Bewegung 138. - Die Einführung der Reformation in der
alten Oberpfalz 1556, in: Evang. Kirchenbote für das Dekanatsgebiet Sulzbach 2 (1931) 66f.
3 Götz, Bewegung 128-134. - Lippert, Reformation.
4 Sehling 14 Nr. 7. - Richter 2, 177. - Hauß-Zier. - Waldenmaier 74ff. 106ff. - Auch die Eheordnung von
Pfalz-Neuburg wurde jetzt in Kurpfalz übernommen (Sehling 14 Nr. 8).
5 Götz, Bewegung 164-192. — Lippert, Reformation 44-59.
6 Götz, Bewegung 139ff. — Weigel, Rauscher 158.
7 Unsere Nr. II 4. - Götz, Bewegung 141. - Lippert, Reformation 67f. (Die hier genannten Fragen sind die der
Heidelberger Vorlage. Diese: Sehling 14 Nr. 18).
8 Lippert, Reformation 69-83. - Götz, Bewegung 141-154. - Brunner, Waldsassen 139-146. — Auszüge aus den
Protokollen: NLA Nachlaß Weigel Nr. 53.
9 Er war Glied eines oberfränkischen Geschlechts, 1549-1554 Burggraf auf dem Rothenberg (Schütz, Ganerbschaft
[unten S. 539] 101) und auch schon bei der Klostervisitation 1558 beteiligt (Brunner 45. 65. —Götz, Bewegung
166) gewesen.
262
Am 26. Febr. 1556 starb Kurfürst Friedrich. Sein Nachfolger wurde sein Neffe Ottheinrich von
Pfalz-Neuburg1. Dieser ließ seinem dort geübten Eifer auch hier freien Lauf. Sein Reformationsmandat
vom 14. April 1556 sprach seine Verwunderung über die mangelhafte Durchführung der Reformation
aus, verbot die katholische Religionsübung und befahl evangelische, wofür er aber nur auf seine im
Druck befindliche Ordnung verwies2. Für die Oberpfalz war dieses Mandat längst überholt. Der Unter-
schied zwischen ihr und der Pfalz am Rhein zeigte sich so sehr deutlich. Die Kirchenvisitation von 1557
führte keinen Geistlichen mehr auf, der nicht wenigstens seit 1553-1555 evangelisch war3. Die Reforma-
tion war in der Oberpfalz als Volksbewegung vollkommen zum Siege gelangt, bevor die Obrigkeit führend
eingriff.
Um so notwendiger war nun die im Lauf des Sommers im Druck erscheinende Kirchenordnung,
die Anweisungen für ein einheitliches kirchliches Verhalten gab. Sie trug den Titel:
,,Kirchenordnung, wie es mit der christenlichen leere, heiligen sacramenten und ceremonien in des
durchleuchtigsten hochgebornen fürsten und herren, herrn Ottlieinrichs, pfalzgrafen bei Rhein, des
heiligen römischen reichs erzdruchsessen und churfürsten, herzogen in Nidern und Obern Bayrn, chur-
und fürstentumben gehalten wird. Neuburg an der Thunaw 1556“ 4,
und war wie schon die neuburgische Ordnung von 1554 nichts anderes als ein fast unveränderter Ab-
druck der württembergischen Kirchenordnung von 1553.
Das war, was die Gottesdienstordnung anlangte, ein jäher Umschwung; denn die württembergische
Kirchenordnung hatte sich, wie es im Südwesten geschichtlich geworden war, nicht aus der Pfarrmesse,
sondern aus dem mittelalterlichen Predigtgottesdienst entwickelt. Dieser bildete jetzt den gewöhnlichen
Gottesdienst. Alle vier Wochen etwa wurde dann in ihm die Katechismusverlesung durch eine schlichte
Abendmahlsfeier ersetzt.
Im Herbst 1556 wurde die Ordnung im besonderen in den Klöstern eingeführt. Dabei zeigte sich,
daß von den 13 Klöstern des Landes nur noch 4 katholisch lebten. Die Klöster wurden bei dieser Gelegen-
heit als solche aufgehoben5 und in landesherrliche Verwaltung genommen.
1557 erfolgte eine allgemeine Visitation aller Pfarreien. Nach längerer Verhandlung über das dabei
anzuwendende Verfahren6 wurde am 15. Februar 1557 eine Visitationsordnung gegeben, die sich an die
im Lande um Heidelberg im Vorjahr verwendete anschloß, aber eigene Züge trug7. Die Visitation wurde
vom 19. Februar bis 15. April durchgeführt8.
Weltliche Mitglieder der Kommission waren der Pfleger von Parkstein, Siegmund von Feilitzsch9,
1 Siehe S. 18 Anm. 2!
2 Amberg StA. Akt 14. - Sehling 14 Nr. 6. - Götz, Bewegung 138. - Die Einführung der Reformation in der
alten Oberpfalz 1556, in: Evang. Kirchenbote für das Dekanatsgebiet Sulzbach 2 (1931) 66f.
3 Götz, Bewegung 128-134. - Lippert, Reformation.
4 Sehling 14 Nr. 7. - Richter 2, 177. - Hauß-Zier. - Waldenmaier 74ff. 106ff. - Auch die Eheordnung von
Pfalz-Neuburg wurde jetzt in Kurpfalz übernommen (Sehling 14 Nr. 8).
5 Götz, Bewegung 164-192. — Lippert, Reformation 44-59.
6 Götz, Bewegung 139ff. — Weigel, Rauscher 158.
7 Unsere Nr. II 4. - Götz, Bewegung 141. - Lippert, Reformation 67f. (Die hier genannten Fragen sind die der
Heidelberger Vorlage. Diese: Sehling 14 Nr. 18).
8 Lippert, Reformation 69-83. - Götz, Bewegung 141-154. - Brunner, Waldsassen 139-146. — Auszüge aus den
Protokollen: NLA Nachlaß Weigel Nr. 53.
9 Er war Glied eines oberfränkischen Geschlechts, 1549-1554 Burggraf auf dem Rothenberg (Schütz, Ganerbschaft
[unten S. 539] 101) und auch schon bei der Klostervisitation 1558 beteiligt (Brunner 45. 65. —Götz, Bewegung
166) gewesen.
262