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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0290
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Jahre 1581, die keinerlei Einzelheiten enthält, bekannt15. Sie berief sich auf eine Einrichtung der unte-
ren Pfalz, über die aber weiter auch nichts Genaueres feststeht. Auffällig könnte dabei erscheinen, daß
Kurfürst Ludwig eine Maßnahme seines reformierten Amtsvorgängers übernahm. Doch ist dabei zu be-
denken, daß es sich hier um eine Einrichtung handelte, die dann zwar vor allem auf reformiertem Boden
ausgebaut wurde, aber nicht nur in den schweizerisch beeinflußten Kirchengebieten Schwabens von An-
fang an lebendig war16, sondern auch in der Kirchenordnung Wolfgangs von Zweibrücken fest verankert
war und dann auch von dessen Sohn Philipp Ludwig in Pfalz-Neuburg beibehalten und ausgebaut
wurde17. Im einzelnen wird dieser Seniorenrat wohl durchaus dem späteren Presbyterium geglichen
haben18. Im übrigen aber erstarb diese Einrichtung, wenn sie überhaupt in der Oberpfalz je zum Leben
kam, sehr rasch wieder19.
Die Bestallungspunkte für die Pfarrer, die jetzt neugefaßt wurden20, unterlagen natürlich keinen
Bedenken mehr.
Viel bedeutsamer wurde die Errichtung von Superintendenturen, die jetzt endlich zustande kam.
Im Sommer 1581 machte der Kirchenrat einen Gliederungsvorschlag, und am 29. Aug. 1582 wurden
die kurz zuvor ernannten Superintendenten zur Entgegennahme ihrer Instruktion vorgeladen. Damit
war die Errichtung vollzogen21.
Dabei gab es gerade jetzt beträchtliche Schwierigkeiten, die die ursprünglichen Pläne teilweise ab-
ändern ließen. In diesen war eine Superintendentur Neumarkt in der Oberpfalz, die auch das Wittum
der Kurfürstinwitwe enthalten sollte, vorgesehen, nicht aber eine für die Ämter vorm Wald, die ja das
Sondergebiet von Ludwigs jüngerem Bruder, dem entschieden kalvinistischen Johann Kasimir, waren und
deshalb von diesem lutherischen Zwischenspiel überhaupt nicht berührt worden waren. Als aber jetzt
1580 die Kurfürstinwitwe Dorothea starb, vertauschte er 1582 diese Ämter gegen deren Wittum Neu-
markt, das jetzt noch nachträglich die Kalvinisierung zu spüren bekam - und zwar gleich sehr gründlich
mit Einführung auch des von seinem Vater in der Oberpfalz noch nicht geforderten Brotbrechens22.
So konnten also nur die Superintendenturen Amberg, Auerbach, Cham, Kemnath, Nabburg und
Tirschenreuth planmäßig abgegrenzt werden. Aus der geplanten Superintendentur Neumarkt blieb nur
der nicht zum früheren Wittum gehörige Teil als Superintendentur Lengenfeld übrig, und für die Ämter
15 Unsere Nr. II 8!
16 Siehe z.B. Sehling 12, 11f. 173. 182. 186—199. 229. 247-255. — Es darf auch nicht übersehen werden, daß gerade
auch wenigstens in der nächsten Nähe von Kuroberpfalz und Pfalz-Neuburg zahlreiche Pfarreien im Besitz des ur-
sprünglich dem Archidiakon zustehenden Sendrechtes waren. Diesem gemäß kamen die Pfarrgenossen an bestimm-
ten Tagen im Pfarrhaus zusammen, um gegeneinander Klagen über kirchliche und sittliche Verfehlungen vorzu-
bringen (Hinschius 5, 434f.). In Alfeld (zwischen Sulzbach und Nürnberg, Diözese Eichstätt) berichtete bei der
Visitation 1480 der Pfarrer, ,,quod villani conveniant... in dotem suam et unus alterum tradit in his, quibus pul-
bice excessit (Wir rugen aneinand), et id faciunt, ut ipse, plebanus, corrigat hos, qui sic tradantur, et ex hac
traditione inter rusticos oriuntur rixae et dissensiones“ (ZbKG 3 [1928] 215). Nicht zu verwechseln mit diesen
kirchlichen Sendgerichten sind die neben ihnen bestehenden weltlichen Ruggerichte (E. Haberkern und J.Fr.
Wallach, Sachwörterbuch für Historiker [Basel 1935] 484. - Sehling 11, 689; 12, 403).
17 Vgl. oben S. 132, 178-187!
18 Siehe unten S.Nr. II 19!
19 Siehe unten S. 279f.!
20 Sehling 14 Nr. 66.
21 Amberg StA Geistliche Sachen 4156. — Götz, Wirren, 102. — Die bisherige Auffassung (z.B. Simon, Atlas
38f.), daß die Superintendenturen schon 1558 errichtet worden seien, gründete sich vor allem auf die Tatsache, daß
die Unterschriften unter die Konkordienformel superintendenturweise veröffentlicht wurden. Diese Ordnung scheint
aber erst durch den Kirchenrat nach der Fertigstellung seines Gliederungsplanes zur Übersendung nach Dresden und
zur Veröffentlichung im Konkordienbuch gemacht worden zu sein. — Immerhin ist aber auch schon 1571 z.B. von ei-
nem Dechanten in Cham die Rede (Amberg StA, ORuR 920 f. 166).
22 Götz, Wirren 12-19. 129. 235. 262. — Gack 189. — Weigel, Ordination 107. - K. Thiermann, Das ... Pflegamt
Postbauer, in: ZbKG 5 (1930) 252.

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