angeordnet worden6. Seit dem 4. Febr. 1546 sollte jeder Fluch gar mit 1fl. Geldstrafe geahndet werden7.
Ähnliche Verfügungen erfolgten am 14. Juni 15678. Eine neue Gruppe solcher Mandate erschien am
11. Nov. 1581. Hier wurde zu fleißigem Kirchenbesuch aufgefordert, Zauberei, Markthalten an Feier-
tagen, Zusammenleben der Verlobten vor dem Kirchgang, zu frühe Wiederverehelichung der Witwen und
anderes mehr verboten9. Zunächst waren diese und andere solche Erlasse für das ganze Kurfürstentum
bereits zusammengefaßt in der 1582 in neuer Ausgabe erschienenen Christlichen Polizeiordnung10. Diese
vor allem war es daher, die hier in Erinnerung gebracht werden sollte.
Dabei nimmt sich der unter den Mißständen genannte Chorrock, der offenbar doch noch vielfach
getragen wurde, neben grober Unzucht, Gotteslästerung und Bieraufladen zur Gottesdienstzeit recht eigen-
artig aus. Das brachte zweifellos die ganze Vermahnung in ein konfessionelles Licht und damit doch um
ihre innere Wirkung.
Im August versammelten sich die Landstände in Amberg. Sie übergaben der Regierung eine ent-
schiedene Verwahrung gegen irgendwelche Religionsänderung. Die Regierung beruhigte; so etwas sei
auch nicht beabsichtigt11.
Dann aber wurde doch damit begonnen. Der Administrator wollte der Stadt, die ihn mit dem Testa-
ment seines Bruders so sehr ,,narriert“ hatte, zeigen, wer der Herr sei. Am 27. Oktober 1584 ließ er in
Heidelberg unter seinem Vorsitz beraten, wie vorgegangen werden sollte. Der Plan wurde sofort zur Tat.
Eine Kommission kam nach Amberg. Sie rief zwei kalvinische Geistliche nach Amberg. Um für sie
Kanzel und Wohnung zu bekommen, wurde der Superintendent Heilbrunner12, der in der Franzis-
kanerkirche gepredigt hatte, fristlos entlassen, wobei wiederholt betont wurde, das sei nicht der Religion
wegen geschehen. Die Kirche wurde anderntags in Benutzung genommen. Die Wohnung freilich zu
räumen, hinderte den Entlassenen die Stadt gewaltsam bis zum September des nächsten Jahres13.
Damit die Arbeit dieses Missionspostens, dem auch schon Anteil am Kirchenregiment zuge-
dacht war, nicht von vornherein durch lutherische Abwehr unwirksam blieb, erschien jetzt am 24. No-
vember 1584 auch für die Oberpfalz ein Schmähverbot (Mandatum de non calumniando)14.
Ein solches war für die untere Pfalz, wo mit der Ersetzung lutherischer Geistlicher durch kalvinische
schon gleich nach dem Regierungsantritt Johann Kasimirs begonnen worden war, schon am 19. Fe-
bruar 1584 erlassen worden15. Es gleich auf die ganze Pfalz auszudehnen, erschien zunächst noch als
untunlich, weil ja in der Oberpfalz noch keine konfessionelle Mischung bestand, sondern ihr Hauptteil
6 a.a.O.f. 327-331.
7 a.a.O.f. 49f.
8 a.a.O. f. 251f.
9 a.a.O.f. 350-354.
10 Sehling 14 Nr. 68. — Sie wird in diesem Mandat wiederholt genannt. Für die Oberpfalz erschien erst 1599 das
große Gesetzgebungswerk: Churfürstlicher Pfaltz fürstenthumbs in Ober Bayern Landtsordnung. Amberg 1599.
Z.B. MHStA 2° E 321.- Das Manuskript dazu MHStA Oberpfalz Lit. 88a). Der 1. Teil enthält als Polizei-
ordnung alle diese Verordnungen. Da es sich dabei aber nicht um Kirchenordnungen handelt, wird von ihrem Ab-
druck abgesehen.
11 Götz, Wirren 133ff. - Lippert, Reformation 144f.
12 Geb. 1548 Eberdingen. - 1573 Prediger in Österreich, 1575 Zweibrücken Hofprediger, 1580 Bensheim Prediger,
1581 Amberg Superintendent, 1585 Neuburg Hofprediger, 1615 Höchstädt a. d. Donau Hofprediger, 1616 An-
hausen Abt, 1616 Bebenhausen Abt und Generalsuperintendent - † 1618 (RE 23, 635-639. - Lippert, Reforma-
tion 147ff. - Götz, Wirren 134ff. 142ff.).
13 Götz, Wirren 135ff. - Lippert, Reformation 145ff. (Infolge eines falschen Datums für das gleich zu nennende
Mandat besteht hier Verwirrung).
14 Unsere Nr. II 10.
15 Struve 431-435. - Sehling 14 Nr. 68. — Götz, Wirren 122.
Ähnliche Verfügungen erfolgten am 14. Juni 15678. Eine neue Gruppe solcher Mandate erschien am
11. Nov. 1581. Hier wurde zu fleißigem Kirchenbesuch aufgefordert, Zauberei, Markthalten an Feier-
tagen, Zusammenleben der Verlobten vor dem Kirchgang, zu frühe Wiederverehelichung der Witwen und
anderes mehr verboten9. Zunächst waren diese und andere solche Erlasse für das ganze Kurfürstentum
bereits zusammengefaßt in der 1582 in neuer Ausgabe erschienenen Christlichen Polizeiordnung10. Diese
vor allem war es daher, die hier in Erinnerung gebracht werden sollte.
Dabei nimmt sich der unter den Mißständen genannte Chorrock, der offenbar doch noch vielfach
getragen wurde, neben grober Unzucht, Gotteslästerung und Bieraufladen zur Gottesdienstzeit recht eigen-
artig aus. Das brachte zweifellos die ganze Vermahnung in ein konfessionelles Licht und damit doch um
ihre innere Wirkung.
Im August versammelten sich die Landstände in Amberg. Sie übergaben der Regierung eine ent-
schiedene Verwahrung gegen irgendwelche Religionsänderung. Die Regierung beruhigte; so etwas sei
auch nicht beabsichtigt11.
Dann aber wurde doch damit begonnen. Der Administrator wollte der Stadt, die ihn mit dem Testa-
ment seines Bruders so sehr ,,narriert“ hatte, zeigen, wer der Herr sei. Am 27. Oktober 1584 ließ er in
Heidelberg unter seinem Vorsitz beraten, wie vorgegangen werden sollte. Der Plan wurde sofort zur Tat.
Eine Kommission kam nach Amberg. Sie rief zwei kalvinische Geistliche nach Amberg. Um für sie
Kanzel und Wohnung zu bekommen, wurde der Superintendent Heilbrunner12, der in der Franzis-
kanerkirche gepredigt hatte, fristlos entlassen, wobei wiederholt betont wurde, das sei nicht der Religion
wegen geschehen. Die Kirche wurde anderntags in Benutzung genommen. Die Wohnung freilich zu
räumen, hinderte den Entlassenen die Stadt gewaltsam bis zum September des nächsten Jahres13.
Damit die Arbeit dieses Missionspostens, dem auch schon Anteil am Kirchenregiment zuge-
dacht war, nicht von vornherein durch lutherische Abwehr unwirksam blieb, erschien jetzt am 24. No-
vember 1584 auch für die Oberpfalz ein Schmähverbot (Mandatum de non calumniando)14.
Ein solches war für die untere Pfalz, wo mit der Ersetzung lutherischer Geistlicher durch kalvinische
schon gleich nach dem Regierungsantritt Johann Kasimirs begonnen worden war, schon am 19. Fe-
bruar 1584 erlassen worden15. Es gleich auf die ganze Pfalz auszudehnen, erschien zunächst noch als
untunlich, weil ja in der Oberpfalz noch keine konfessionelle Mischung bestand, sondern ihr Hauptteil
6 a.a.O.f. 327-331.
7 a.a.O.f. 49f.
8 a.a.O. f. 251f.
9 a.a.O.f. 350-354.
10 Sehling 14 Nr. 68. — Sie wird in diesem Mandat wiederholt genannt. Für die Oberpfalz erschien erst 1599 das
große Gesetzgebungswerk: Churfürstlicher Pfaltz fürstenthumbs in Ober Bayern Landtsordnung. Amberg 1599.
Z.B. MHStA 2° E 321.- Das Manuskript dazu MHStA Oberpfalz Lit. 88a). Der 1. Teil enthält als Polizei-
ordnung alle diese Verordnungen. Da es sich dabei aber nicht um Kirchenordnungen handelt, wird von ihrem Ab-
druck abgesehen.
11 Götz, Wirren 133ff. - Lippert, Reformation 144f.
12 Geb. 1548 Eberdingen. - 1573 Prediger in Österreich, 1575 Zweibrücken Hofprediger, 1580 Bensheim Prediger,
1581 Amberg Superintendent, 1585 Neuburg Hofprediger, 1615 Höchstädt a. d. Donau Hofprediger, 1616 An-
hausen Abt, 1616 Bebenhausen Abt und Generalsuperintendent - † 1618 (RE 23, 635-639. - Lippert, Reforma-
tion 147ff. - Götz, Wirren 134ff. 142ff.).
13 Götz, Wirren 135ff. - Lippert, Reformation 145ff. (Infolge eines falschen Datums für das gleich zu nennende
Mandat besteht hier Verwirrung).
14 Unsere Nr. II 10.
15 Struve 431-435. - Sehling 14 Nr. 68. — Götz, Wirren 122.