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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0298
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Der erste Schritt dazu wurde gleichzeitig gemacht - in der nämlichen Weise, wie sie Karl V. nach
seinem Sieg im Schmalkaldischen Krieg angewandt hatte, um die evangelische Haltung der Reichsstädte
zu brechen. Am gleichen Tage (9. Dez. 1597) wurde eine entsprechende Verordnung wie für das Am-
berger Kirchenwesen auch für die politischen Verhältnisse der Stadt Amberg erlassen. Durch sie wurde
die Selbstverwaltung der Stadt weitgehend eingeschränkt, ja fast ganz aufgehoben. Äußerer Rat und Aus-
schuß der Bürgerschaft wurden überhaupt beseitigt. Der innere Rat wurde für dieses Mal vom Kur-
fürsten neu zusammengesetzt, wobei zwar auch für die Hälfte der Mitglieder Kalvinisten gefunden werden
konnten, aber als Bürgermeister ein Mann genommen werden mußte, der trotz des blühenden Schul-
wesens in der Stadt weder lesen noch schreiben konnte. Jetzt entlassene Mitglieder sollten später nicht
wiedergewählt werden dürfen43.
Zuverlässige Lutheraner konnten so in Zukunft in Amberg nicht mehr in ein geistliches Amt kom-
men. Der Erfolg zeigte sich auch bald44. Damit aber war das festeste Bollwerk des kuroberpfälzischen
Luthertums zerbrochen. Der Weg für die späteren örtlichen Einzelmaßnahmen war frei45.
Nur für den Adel erfolgte noch eine Garantie und die Befreiung seiner Geistlichen von der Teilnahme
an den Pfarrkonventen. Der unmittelbar vor der Abreise des Kurfürsten in Neumarkt gehaltene Landtag
(13. Februar-10. März 1598) konnte nur zu seinem Ziele kommen, nachdem der Kurfürst der Ritter-
schaft auf ihre Beschwerde hin noch einmal ausdrücklich seine Neumarkter Erklärung vom 8. April
159246 wiederholt und bestätigt hatte. Immerhin war darin ja auch eine Zusicherung für alle Untertanen
enthalten. Ein ähnliches Zugeständnis scheint - damals oder etwas später (jedenfalls aber vor 1605) -
auch den Städten für ihre Geistlichen gemacht worden zu sein47.
Den Abschluß des oberpfälzischen Aufenthaltes des Kurfürsten bildet der Erlaß von Generalanwei-
sungen für das ganze oberpfälzische Kirchen- und Schulwesen - eine Kirchenverfassung. Sie erschien
am 20. März 1598, wurde aber nicht in Druck gegeben48.
Die Prüfung der Geistlichen mußte vor dem reformierten Kirchenrat stattfinden. Dabei durften sich
aber die Prüflinge auch aus der Kirchenordnung von 1577 prüfen lassen. Die Unterschriften unter das
Konkordienbuch mußten nicht zurückgenommen werden. Doch wurde erklärt, daß in ihr die Lehre von
der Ubiquität nicht enthalten sei. Die Adelspfarreien wurden von den Institutionen ausgenommen.
Nachdem in der unteren Pfalz schon 1582 in der dortigen Landesordnung festgestellt worden war,
daß die Geistlichen in allen bürgerlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten der weltlichen Obrigkeit
unterworfen seien, wurde das nun am 7. Febr. 1598 auch für die Oberpfalz angeordnet. Bis dahin waren
die Geistlichen vielfach der Meinung gewesen, daß sie lediglich dem Kirchenrat unterstellt seien49.
Alljährlich wurden nun auch Nachvisitationen durchgeführt. Sie sollten feststellen, wie sich das
Institutionswerk eingeführt habe. 1602 erwiesen sich dabei sämtliche 19 Geistliche der Inspektion
Kemnath als lutherisch. Sie wurden alle entlassen oder doch zum Abzug veranlaßt50. Andererseits ver-
sprach der Kurfürst freilich im gleichen Jahre 1602, als man dem sechsjährigen Erbprinzen huldigte, daß
die Bürger in der Religion nicht bedrängt werden sollten51.

43 Amberg StA, Amberg Stadt, Fasc. 537 Nr. 1 1/2 f. 89-98.
44 Götz, Wirren 276f.
45 Götz, Wirren 254—258. — Lippert, Reformation 184f.
46 Libellus, darinnen ... begriffen, was auf dem Landtag zu Neumarkt ... 13. März [1598] beschlossen worden, durch
Wolf Vilspeckh (München, Staatsbibliothek cgm 1799). — Götz, Wirren 260. - Häusser 2, 215ff.
47 Götz, Wirren 260.
48 Unsere Nr. II 18. — Götz, Wirren 260ff.
49 Unsere Nr. II 17.
50 Götz, Wirren 278.
51 Götz, Wirren 282. — Joh. Kasp. Wiltmaister, Churpfälzische Kronik ... Sulzbach 1783, 233.

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