Jetzt wurde der Gebrauch der Heidelberger Kirchenordnung auch durch die Einführung des Brot-
brechens weitergeführt. Im lutherischen Raum war die mittelalterliche Sitte der Verwendung von (un-
gesäuerten) Hostien mit der Spendeformel: „Nimm hin und iß! Das ist der Leib...“ beibehalten worden.
In der schweizerischen Form der Reformation wurde gewöhnliches Brot gebraucht und bei der Spendung
unter den Worten: ,,Das Brot, das wir brechen, ist die Gemeinschaft des Leibes Christi“ gebrochen. Im
Volk galt diese Form als der äußere Ausdruck der kalvinischen (zwinglisch verstandenen) Abendmahls-
lehre. 1582 hatte sie Johann Kasimir in seinem Neumarkter Sondergebiet, nach seinem Regierungsan-
tritt aber dann doch nicht im ganzen Lande eingeführt. Jetzt (1598) taten es bei Waldsassen einige
Pfarrer von sich aus. Sie wurden von der Regierung zunächst zurückgerufen. Bald aber wurde diese
Form der Abendmahlsfeier von Fall zu Fall erlaubt52. Sie wurde vom Volk aber allgemein abgelehnt,
wenn die Regierung auch mit zunehmender Schärfe durchgriff53.
Am 6. Januar 1607 erfolgte eine Neufassung der Ordnung für die conventus classici54. Sie wurde
am 11. Mai 1607 dem Statthalter überschickt. Dabei wurde darauf aufmerksam gemacht, daß sich ver-
schiedene Formulierungen nicht ganz zu den Verhältnissen in der Oberpfalz reimten. So seien dort die
Presbyterien, die doch immer wieder erwähnt würden, noch nicht eingeführt. Auch führe dort immer der
Inspektor den Vorsitz, während ihn die Ordnung dem jeweiligen Ortspfarrer übertrage. Darauf solle bei
der Hinausgabe Rücksicht genommen werden. Besonders wurde darauf hingewiesen, daß in dieser Ord-
nung jetzt die collatio doctrinae weggelassen sei ,,wegen allerhand erheblichen ursachen, sonderlichen,
weil es zwischen den fratribus zank gebürt und die landsassen dahero ursach nehmen würden, ihre mini-
stros von den conventibus abzuhalten“. Es kann aber vor oder nach den conventibus von den vornembsten
ministris, wenn sie darzu oder davon zue hause verreisen, (auch etwan über tisch) bescheidenlich mit
mehrem nutzen privatim vorgenomen werden.“55
Eine gedruckte Form für die Oberpfalz im besonderen erschien dann aber erst unter dem 7. Aug.
1615 als
Ordnung
gewisser Zusammenkunften der Kirchendiener (classici conventus genannt). Wie es damit in dieser obern
churfürstlichen Pfalz gehalten werden soll.
Gedruckt zu Amberg 1615.
In ihr waren aber alle diese Änderungen bzw. Änderungsvorschläge unberücksichtigt oder rück-
gängig gemacht, nachdem sich der Kirchenrat nachdrücklich gegen sie eingesetzt hatte56. Das war ein
Zeichen dafür, daß jetzt unter Friedrich V. (1610-[1620]1632)57 endlich und endgültig mit den ober-
pfälzischen Sonderformen, d.h. ihrem Luthertum, aufgeräumt werden sollte. Es geschah im Jahre 1615
während seiner Anwesenheit zur Entgegennahme der Huldigung.
Gleichzeitig mit der Conventus-Ordnung erschien auch eine neue Presbyterienordnung für die
Oberpfalz58. Sie, die den ja nicht zum rechten Leben gekommenen Seniorenrat59 Ludwigs VI. nun auch
in der Oberpfalz in neuer Gestalt einführen sollte, ist geradezu ein Muster von Klarheit und Innerlich-
keit. Ihr seelsorgerlicher Charakter zeigt sich vor allem darin, daß eigentlich keiner gegen jemanden An-
klage erheben konnte, ohne daß er mit ihm vorher brüderlich über sein Verhalten gesprochen hatte. Sie
redet zwar ganz allgemein von Presbyterien in allen Gemeinden. Tatsächlich scheinen solche aber doch
52 Götz, Wirren 262ff. 53 Götz, Wirren 301f., 337ff., 351, 356ff. 54 Sehling 14 Nr. 95!
55 Amberg StA, ORuR 68 Prod. 56. - Götz, Wirren 280.
56 Amberg StA, ORuR 68 Prod. 61-64. - NLA Fen. IV 40 368/1. - Sehling 14 Nr. 95.
57 Geb. 1596, † 1632. - Struve 527-568. - Medicus 1, 454f.; 2, 65ff. - Lippert, Reformation 186-213. - ADB 7,
621-627. - NDB 5, 535f.
58 Unsere Nr. II 19. 59 Unsere Nr. II 8.
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brechens weitergeführt. Im lutherischen Raum war die mittelalterliche Sitte der Verwendung von (un-
gesäuerten) Hostien mit der Spendeformel: „Nimm hin und iß! Das ist der Leib...“ beibehalten worden.
In der schweizerischen Form der Reformation wurde gewöhnliches Brot gebraucht und bei der Spendung
unter den Worten: ,,Das Brot, das wir brechen, ist die Gemeinschaft des Leibes Christi“ gebrochen. Im
Volk galt diese Form als der äußere Ausdruck der kalvinischen (zwinglisch verstandenen) Abendmahls-
lehre. 1582 hatte sie Johann Kasimir in seinem Neumarkter Sondergebiet, nach seinem Regierungsan-
tritt aber dann doch nicht im ganzen Lande eingeführt. Jetzt (1598) taten es bei Waldsassen einige
Pfarrer von sich aus. Sie wurden von der Regierung zunächst zurückgerufen. Bald aber wurde diese
Form der Abendmahlsfeier von Fall zu Fall erlaubt52. Sie wurde vom Volk aber allgemein abgelehnt,
wenn die Regierung auch mit zunehmender Schärfe durchgriff53.
Am 6. Januar 1607 erfolgte eine Neufassung der Ordnung für die conventus classici54. Sie wurde
am 11. Mai 1607 dem Statthalter überschickt. Dabei wurde darauf aufmerksam gemacht, daß sich ver-
schiedene Formulierungen nicht ganz zu den Verhältnissen in der Oberpfalz reimten. So seien dort die
Presbyterien, die doch immer wieder erwähnt würden, noch nicht eingeführt. Auch führe dort immer der
Inspektor den Vorsitz, während ihn die Ordnung dem jeweiligen Ortspfarrer übertrage. Darauf solle bei
der Hinausgabe Rücksicht genommen werden. Besonders wurde darauf hingewiesen, daß in dieser Ord-
nung jetzt die collatio doctrinae weggelassen sei ,,wegen allerhand erheblichen ursachen, sonderlichen,
weil es zwischen den fratribus zank gebürt und die landsassen dahero ursach nehmen würden, ihre mini-
stros von den conventibus abzuhalten“. Es kann aber vor oder nach den conventibus von den vornembsten
ministris, wenn sie darzu oder davon zue hause verreisen, (auch etwan über tisch) bescheidenlich mit
mehrem nutzen privatim vorgenomen werden.“55
Eine gedruckte Form für die Oberpfalz im besonderen erschien dann aber erst unter dem 7. Aug.
1615 als
Ordnung
gewisser Zusammenkunften der Kirchendiener (classici conventus genannt). Wie es damit in dieser obern
churfürstlichen Pfalz gehalten werden soll.
Gedruckt zu Amberg 1615.
In ihr waren aber alle diese Änderungen bzw. Änderungsvorschläge unberücksichtigt oder rück-
gängig gemacht, nachdem sich der Kirchenrat nachdrücklich gegen sie eingesetzt hatte56. Das war ein
Zeichen dafür, daß jetzt unter Friedrich V. (1610-[1620]1632)57 endlich und endgültig mit den ober-
pfälzischen Sonderformen, d.h. ihrem Luthertum, aufgeräumt werden sollte. Es geschah im Jahre 1615
während seiner Anwesenheit zur Entgegennahme der Huldigung.
Gleichzeitig mit der Conventus-Ordnung erschien auch eine neue Presbyterienordnung für die
Oberpfalz58. Sie, die den ja nicht zum rechten Leben gekommenen Seniorenrat59 Ludwigs VI. nun auch
in der Oberpfalz in neuer Gestalt einführen sollte, ist geradezu ein Muster von Klarheit und Innerlich-
keit. Ihr seelsorgerlicher Charakter zeigt sich vor allem darin, daß eigentlich keiner gegen jemanden An-
klage erheben konnte, ohne daß er mit ihm vorher brüderlich über sein Verhalten gesprochen hatte. Sie
redet zwar ganz allgemein von Presbyterien in allen Gemeinden. Tatsächlich scheinen solche aber doch
52 Götz, Wirren 262ff. 53 Götz, Wirren 301f., 337ff., 351, 356ff. 54 Sehling 14 Nr. 95!
55 Amberg StA, ORuR 68 Prod. 56. - Götz, Wirren 280.
56 Amberg StA, ORuR 68 Prod. 61-64. - NLA Fen. IV 40 368/1. - Sehling 14 Nr. 95.
57 Geb. 1596, † 1632. - Struve 527-568. - Medicus 1, 454f.; 2, 65ff. - Lippert, Reformation 186-213. - ADB 7,
621-627. - NDB 5, 535f.
58 Unsere Nr. II 19. 59 Unsere Nr. II 8.
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