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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0331
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II 7 Visitationsordnung von 1579

oder andere secten vorhanden, desgleichen ob auch
warsager, zauberer, segensprecher, christallen-
gucker7* oder, die sonst mit verbotenen aberglaubi-
schen kunsten umbgehen, oder auch, die bei jetz-
gedachten leuten rat suchen und irer aberglaubi-
schen kunst gebrauchen, unter der gemein zu finden,
ob auch nit noch walfarten oder offentliche abgotte-
reien vorhanden, item ob er auch ein eheweib und
kinder hab und wie er sie zu gottesforcht und andern
zum exempel und spiegel aufziehe.
Ob auch - zum ailften - den ausgangenen bevel-
hen von unsern ober- und underamptleuten, auch
den schultheißen, obrigkeiten und untertanen gehor-
samlich nachgesetzt und gelebt und ob sie sampt irem
gesind die predig vleißig hören und sich der h[eiligen]
sacramenta gebrauchen und sonsten mit guten exem-
peln ires lebens und wandels andern fürgehen.
Item und zum zwelften, ob man auch den feiertag
arbeite, vor oder unter der predig mit kaufen und
verkaufen, zechen und anderm ergernus treibe und
ob man nicht leichtfertige dänz und kugel- oder spiel-
plätz, auch wie man die kirchwei und fasnacht halte.
Ob die eltern - zum dreizehenden — die kinder-
tauf bei irem pfarherren selbst suchen und was vor
gevattern sie bitten.
Ob nit - zum vierzehenden - kinder vorhanden,
die ire eltern schmelich halten, schlahen oder sich
sonst ungehorsam erweisen.
Ob nit - zum fünfzehenden - etliche zu finden, die
tag und nacht in wirtsheusern liegen, weib und kind
mangeln und darben lassen.
Ob und wie - zum sechzehenden - die kindsmal
gehalten, was vor uncosten uf den hochzeiten ge-
macht und zu was zeit sie gehalten werden.
Ob nit - zum siebenzehenden - wucherer oder
rechte Juden vorhanden, die christliche lehr lestern
und die leut ubersetzen.
Item ob auch sie, die kirchendiener, - zum acht-
zehenden - bei unsern amptleuten gebürlich schutz
und schirm haben.

7* In einer Kugel aus Bergkristall oder auch in einem
kugeligen, wassergefüllten Glas, das von einer als
Medium dienenden Person gehalten wurde, glaubte
man vergangene und zukünftige Ereignisse, bes.
auch den Verbleib gestohlener Gegenstände und den
Dieb, sehen zu können (Bächtold 5, 576ff. — Seh-

Ob nit - zum neunzehenden - mutwillige leut ge-
funden werden, die die pfarherren pochen, schme-
hen oder inen droen.
Ob nit - zum zwainzigsten - zwischen inen zank
oder widerwillen und aus was ursachen derselbe
entstehe und verlaufe.
Zum einundzweinzigsten, ob er auch ein ehe- und
taufbuch halte, darinnen alle diejenigen durch ine
verzeichnet werden, welche von ihme getauft und
ehelich zusamengegeben sind.
Ob auch - zum zweiundzwainzigsten - was zum
gottesdienst gehörig als taufstein, kelch und der-
gleichen, item, was vor bucher in der kirchen ver-
handen und wie der kirchhof verwaret sei.
Letztlichen soll einem jeden frei heimgestelt wer-
den, wo sich einer uber die fragen, so sie ihme für-
gehalten, noch mehr und ferner beschwerd wisse,
dasselbige für sich selber anzuzeigen oder in schrif-
ten zu ubergeben haben.
Gleichergestalt soll es auch mit den schuldienern
durchaus mutatis mutandis gehalten werden, nem-
lich, was [si] für ordnung in der institution halten,
was sie für bücher den knaben vorlesen, ob sie mit
inen die lectiones vleißig repetirn, den catechismum
Lutheri vleißig treiben und wie sie sich gegen die
schuler erzeigen, und verners, was weiters nach ge-
legenheit jedes orts und personen zu fragen ist, soll
unsern visitatorn zu erkundigen unbenommen sein,
sonderlich auch, ob sie mit iren pfarherren einig und
was sie fur competentien haben, wer und von was
guetern inen solche gegeben werden.
Von der kirchen- und schuldiener examine.
Und sollen unsere verordnete visitatores die kir-
chen- und schuldiener, wofern es die not erfordert,
in den fürnembsten nachvolgenden hauptpuncten
christlicher lehre und religion vleißig und ernstlich
examinirn, ire geschicklichkeit und düchtigkeit
ling 11, 160. - 1527 wurde in Nürnberg Dor. Engel-
hart wegen des „Prillensebens“ [prillen=beryllus =
Bergkristall] mit Stadtverweis bedroht [NStA
Batsbücher 13f. 242 v]).
8 = Adams

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