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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (13. Band = Bayern, 3. Teil): Altbayern: Herzogtum Pfalz-Neuburg, Kurfürstentum Pfalz (Landesteil Oberpfalz), Reichsstadt Regensburg, Grafschaft Ortenburg, Herrschaft Rothenberg, Herrrschaft Wolfstein — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1966

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https://doi.org/10.11588/diglit.30630#0336
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Kuroberpfalz

und mitteldingen, welche der substanz nichts geben
noch nemen können, tun zu lassen, der zuversicht,
die zuhörer solten sich alsdann obermelter ab-
schaffung desto weniger ergern.
Wolten wir euch... etc.
Datum Heidelberg, den 8. Dezember [15]80.
An die verordneten kirchenräte zu Amberg.
4. Junge leut, so christliche lehr der sechs haupt-
stuck könden [und] zu Gottes disch gelassen werden,
von der gevatterschaft mit nichten abzuhalten.
5. Mit den ungetauften kindlein des begrebnus
halb kein unterscheid zu machen, sondern sie uf
den friedhof und gottesacker ohne unterscheid zu
legen.
6. Das sie denjenigen, welche die absolution be-
geren, die hend uflegen oder nicht, ist ihnen frei-
gelassen.
7. Wiewol man nicht bedacht, jemand sein gewis-
sen zu bestricken, jedoch, dieweil gewiß, das alle
kirchendiener sowol als andere christenleut wol be-
dörfen, das sie us Gottes wort gestrafet, getröstet,
unterrichtet und vermahnet werden, also auch
billich sie selbsten sampt den irigen dem ministerio
sich gehorsamlich ergeben und darnach leben sollen,
damit andere einfeltige leut durch exempel ursach
gewinnen sollen, nicht allein das liebe kirchenampt
hoch und wert zu halten, sondern auch demselbigen
sich und sovil desto lieber in allen stucken mit her-
zenslust und gehorsam zu untergeben, so solle ein
jeder pastor von seinem collega oder im fall mangels
von dem nehisten benachtbarten pastore die abso-
lution am abend zuvor in offentlicher kirchen sampt
den seinen bitten und empfahen. Da er aber volgends
mit seinen anbevolhenen pfarrkindern sich und die
seinen communicirn wurde, das soll ihme hiemit un-
bewahret sein.
8. Das sie ire angehörige pfarrkinder vleißig ver-
mahnen, das almosen an son- und feiertagen, ja auch
an den hochzeiten gern und willig in das säcklein zu

14 in bezug auf Verwandtschaftsehen (siehe z.B. oben
S. 194 Anm. 54. 55).
15 Beides war bereits Bestandteil des mittelalterlichen
Brautexamens bzw. Brautunterrichts (LThK 22,
658).

legen und, was in der zeit gefallen, vleißig ufzeich-
nen.
9. Die pastores sollen ire pfarrkinder vermahnen
und vermög der kirchenordnung darobhalten, das
beide junge eheleut (wo die vorhanden) sich selbsten
neben iren eltern, freunden, vormunden oder, im
fall andere ehelichen beistenden, anzeigen, damit
sie nicht allein, wie und welchergestalt sie sich zu-
samen verlobet und obs nicht wider die naturliche
und göttlichen rechte14 beschehe etc., sondern auch
im verstand christlicher lehre bespracht und verners
vermahnet und erinnert werden15 mögen, wie sie
sich könftig in ihrem ehestand gegeneinander selb,
gegen ihren eltern, freunden, kind- und gesindlein
(so inen Gott geben möchte) und sonst gegen men-
niglich als christeneheleut etc. verhalten sollen.
Da aber der verlubten eines in einer andern pfarr
wonhaft, das sie sich in derselben pfarr auch offent-
lich ab der canzel usrufen lassen und dessen gnug-
same kundschaft von desselben orts pfarherr mit-
bringen an denjenigen, welcher sie einleiten solle.
Das sie auch frembde und unbekante mit nichten
ohne bevelh der obrigkeit copulirn.
10. Sollen darob sein alle pastores, das die hoch-
zeiten im advent und fasten16, soviel möglich, sus-
pendirt werden inmaßen vor alters auch beschehen
und bei vielen evangelischen kirchen noch gebreu-
chig ist.
11. Das wetterleuten17 solle vermög hievorigen
abschaffens bei tag ganz und gar unterlassen und
allein bei der nacht mit einer glocken zu ermunde-
rung und vermahnung des volks zum gebet ein puls
zu leiten zugelassen und erlaubt sein.
12. Die rockenstuben sollen mit nichte geduldet
werden.
13. Die goldner und ansinger18, welche umb die
h[eilige] Weihenacht und Neuenjarszeit unter dem
schein der gottesheuser hin und wider umbstreifen,
sollen weiters nicht gestattet werden, sondern den
pfarherrn und zehendpröbsten, solche uszuschicken
und ihnen hiezu zu erlauben, ernstlich verboten sein.
16 Siehe oben Anm. 5!
17 Siehe oben S. 140 Anm. 18!
18 Siehe oben Anm. 8!

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